Donnerstag, 17. März 2011

Botschaft vor Gericht auf Kapuzenpulli des Zeugen gibt Hinweis: Erschossener Generalbundesanwalt Siegfried Buback war NSDAP-Mitglied


Am 10. März 2011 erschien der ehemalige RAF-Terrorist Stefan Wisniewski als Zeuge im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Siegfried Buback vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit einem schwarzen Kapuzenpulli, auf dessen Rückseite der Satz „Scigajcie ten slad“ und darunter die Nummer "8179469" stand. Im übrigen machte Wisniewski von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.

„Scigajcie ten slad“ ist polnisch und bedeutet "Folgen Sie der Spur". Die Nummer "8179469" ist die NSDAP-Mitgliedsnummer von Siegfried Buback, der am 7. April 1977 durch das „Kommando Ulrike Meinhof“ vom Rücksitz eines Motorrads mit einem halbautomatischen Gewehr des Typs Heckler & Koch HK 43 erschossen wurde. Die polnische Sprache dürfte ein Hinweis auf die Tatsache sein, dass Stefan Wisniewski Sohn des polnischen Zwangsarbeiters Stanislaw Wisniewski ist, der 1953 im Alter von 27 Jahren an den Folgen der Zwangsarbeit starb.

Der Sohn des erschossenen Generalbundesanwalts, Michael Buback, der als Nebenkläger im Prozess gegen Verena Becker vor dem OLG Stuttgart vertreten ist, schrieb in einer Stellungnahme nach dem Prozesstag, dass er "mit Erstaunen und Befremden" zur Kenntnis nehme, dass die NSDAP-Mitgliedschaft seines Vaters in Zusammenhang mit dem Stuttgarter Prozess gegen Verena Becker gebracht werde und führte weiter aus: "Der Bruder meines Vaters und meine Mutter schließen eine Nähe meines Vaters zum Nationalsozialismus aus. Mir ist heute auf meine Nachfrage bekanntgeworden, dass meinem Vater im Jahr 1943, als er Soldat in Frankreich war, mitgeteilt wurde, er sei zum 1. Juli 1940 in die NSDAP übernommen worden."

Der damals 20-Jährige Siegfried Buback hatte ein Jahr vor der erfolgreich absolvierten Prüfung zum ersten juristischen Staatsexamen am 11. April 1940 die Aufnahme in die NSDAP beantragt. Die NSDAP-Mitgliedschaft des erschossenen Generalbundesanwalts war bereits 2007 im Nachrichtenmagazin SPIEGEL erwähnt worden. Das gleiche Nachrichtenmagazin hatte auch einen Artikel über gleichlautende Aussagen der früheren RAF-Mitglieder Silke Maier-Witt und Peter-Jürgen Boock veröffentlicht, wonach Stefan Wisniewski vom Rücksitz des Motorrades geschossen habe.

Für den Mord am ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback waren Christian Klar, Knut Folkerts und Brigitte Mohnhaupt bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat lag bei Beginn des neuen Prozesses gegen Verena Becker etwa 33 Jahre zurück. Stefan Wisniewski kann sich wegen der Gefahr eigener Belastung und drohender Strafverfolgung auch heute noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, denn in Deutschland ist die Verjährung von Mord nach § 78 StGB ausgeschlossen. In der Schweiz ist auch der Mord der 30-jährigen Verjährungsfrist im Rahmen des Art. 97 StGB unterworfen.

4 Kommentare:

  1. Ja toll, dann darf man den natürlich einfach abknallen. Ist ja für die gute, linksextremistische Sache.

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  2. Nein, selbstverständlich darf in Deutschland überhaupt kein Mensch mit Ausnahme von Notwehrsituationen getötet werden. Im übrigen war die NSDAP-Mitgliedschaft des Generalbundesanwalts zum Zeitpunkt des Attentats nur der Bundesanwaltschaft bekannt, so dass die später erworbene Kenntnis nicht einmal den Tätern als Motiv oder gar moralische Rechtfertigung dienen kann.

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  3. Linksextremismus ist ein rechter propaganda begriff.
    Und ja, solche schweine sollte man abknallen.
    Stattdessen wurden die nazi schweine in der neuen BRD schön saubergewaschen, damit die karrieren keinen knick erhalten.

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  4. Das wichtigste ist, dass ein Hoodie wählen, um Ihre Größe passen. Es sollte für Sie angenehm und nicht zu eng oder lose. Besonders für diejenigen, die zu dünn oder zu dick finden es äußerst schwierig, ein Hoodie ihrer Wahl zu bekommen sind..
    Kapuzenpulli

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