Montag, 26. März 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?"

Das Reinigen des am Sonntag regelmäßig menschenleeren Firmengebäudes nahm für eine Reinigunsgkraft eine folgenschwere Wendung, als diese von einem Mitarbeiter einer Firma überraschend nach Sex gefragt wurde. Weil sich zu dieser Zeit keine andere Person im Gebäude aufhielt, fühlte sich die Frau von der unvermittelt gestellten Frage bedroht. Später von dem lüsternen Fragesteller, der dem Landgericht Hannover seinen sonntäglichen Arbeitsverlauf ohne den verbalen Überfall schilderte, auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen, erzählte sie den Sachverhalt wie folgt:

"Ich habe den heutigen Beklagten unten an der Eingangstür damals am 13.11.2011 gesehen. Ich habe ihm die Tür aufgehalten. Man hat sich begrüßt. Dann habe ich die Tür wieder abgeschlossen. Ungefähr 6 Minuten später ist der Beklagte auf der Treppe an mir vorbeigegangen. Da haben wir uns noch mal kurz gesehen. Während ich die Toilette geputzt habe hörte ich noch in der Etage über mir auch die Toilettenspülung und den Handtuchspender. Als ich dann anschließend ein Büro geputzt habe, war ich gerade damit beschäftigt, den Schreibtisch zu putzen. Ich schaute dann hoch und sah Herrn xxxxxx in der Tür. Ich hatte Herrn xxxxxx vor diesem Tage noch nicht gesehen und wusste auch nicht, wer er war. Ich habe Staub geputzt in den Büroräumen. Als ich hoch schaute sagte Herr xxxxxx was, das hatte ich jedoch zunächst nicht verstanden. Anschließend hat er dann gesagt: "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Ich habe dann "nein" gesagt. Er hat sich dann umgedreht und ist gegangen. Ich habe dann noch hinter her geschaut um zu sehen, wo er hingeht und ob er wirklich das Gebäude verlässt. Ich hörte dann noch, wie er im Weggehen sagte "kein Bedarf. Na, dann eben nicht." Er ging dann ins Treppenhaus und hat das Gebäude verlassen. Ich habe dann noch aus dem Fenster geschaut und gesehen, wie er in ein Auto gestiegen ist. Ich habe mir dann das Kennzeichen notiert. Ich habe nach diesem Vorfall gleich meinen Mann angerufen. Ich bin vom Fenster nicht mehr weggegangen, weil ich dachte, vielleicht kommt er dann doch zurück. Anschließend habe ich noch meinen Sohn angerufen. Am nächsten Tag habe ich dann meiner Chefin mittags von dem Vorfall erzählt. Mit Chefin meinte ich meine Chefin von der Reinigungsfirma. Ich habe auch noch eine weitere Stelle in einer Physiotherapiepraxis. Meiner Chefin habe ich dann auch erzählt, dass ich vorhabe abends zu der Firma, in der Etage über dem Bereich in dem ich geputzt habe, zu gehen und dort nachzufragen, wer das gewesen sein könne. Ich hatte ja ein Kennzeichen. Meine Chefin hat dann gesagt, das solle ich lassen. Sie werde sich darum kümmern. Ich habe von diesem Vorfall auch der Chefin aus der Physiotherapiepraxis erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch noch einer Verwandten aus dem Hause erzählt. Meinem Rechtsanwalt habe ich es erzählt. Ich habe von diesem Vorfall auch meinen Arbeitskollegen erzählt. Ich habe nach diesem Vorfall meine Arbeitszeiten umgestellt. Es ist mir nicht mehr möglich, dort alleine in der Firma, insbesondere spät abends zu putzen. Ich möchte noch ergänzen, dass ich die Äußerung von dem Beklagten nicht sofort verstanden hatte, weil ich auch erschrocken war, dass plötzlich jemand in der Tür stand. Wenn ich den Vorfall geschildert habe, habe ich nicht den Namen des Beklagten genannt. Darüber habe ich mit keinem gesprochen. Ich meine, dass es so ist, dass von dem Vorfall dann überall gesprochen worden ist, weil Frau xxxxxxxxxx insoweit geplaudert hat. Meine Chefin hat wohl Frau xxxxxxxxxx die genauen Informationen die ich ihr gegeben hatte, insbesondere bezüglich Größe und Autokennzeichen gesagt. Ich habe auch nachdem nunmehr der Name der Person, die ich mit diesem Vorfall in Verbindung bringe bekannt ist, keinen Dritten gegenüber gesprochen, dass Herr xxxxxx derjenige ist, der mich belästigt hat."

Ihrer Arbeitgeberin hätte sich die bedrängte Reinigunskraft jedoch nicht anvertrauen dürfen, entschied das Landgericht Hannover mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 und verbot der Frau, über das anzügliche Vier-Augen-Gespräch zu berichten. Denn durch die Schilderung des Vorfalls gegenüber ihrer Arbeitgeberin habe sie den Sachverhalt zumindest gegenüber einer anderen Person behauptet und müsse den streitigen Vorfall daher auch beweisen. Es genüge bereits, dass sie ihrer Arbeitgeberin gegenüber den Vorfall im Zusammenhang mit dem Autokennzeichen, Alter und der Körpergröße des Mannes, auch ohne dessen Namensnennung, geschildert habe. Hierdurch könne die behauptete Tatsache bereits einer konkreten Person zugeordnet werden, nämlich dem Fahrer bzw. Halter des Pkws mit dem konkret benannten Autokennzeichen.

Voraussetzung für die Anwendung der Beweislastregel des Unterlassungsasnpruchs einer üblen Nachrede gem. §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sei nämlich nur, dass die betroffene Person nach dem Inhalt und den Umständen der Äußerung hinreichend und sicher erkennbar ist. Der Unterlassungsanspruch diene dem Schutz vor der Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen gegenüber Dritten, welche geeignet seien, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei bedürfe es keiner namentlichen Nennung des Betroffenen, um diesem gegenüber den Tatbestand der üblen Nachrede zu erfüllen.

Wer also an seinem Arbeitsplatz von einem Unbekannten unter vier Augen sexuell belästigt wird, tut mangels Beweisbarkeit der Belästigung gut daran, derartige Anzüglichkeiten seinem Vorgesetzten und anderen Kollegen gegenüber zu verschweigen und den verbalen Angriff bestenfalls seiner eigenen Familie zu offenbaren.

34 Kommentare:

  1. Wo ist die Grenze? Müssen wir befürchten, dass auch nicht-mehr-nur-verbale Angriffe vom Opfer bewiesen werden müssen? Dieses Urteil kommt einem Freibrief für jede Art der Belästigung gleich. Hauptsache, es gibt keine Zeugen, dann kann man alles machen. Wie muss sich die Dame verhalten, wenn sie (aus Rache?)wieder belästigt oder angegriffen wird? Muss sie schweigen, weil ihr sonst eine weitere Verurteilung droht?

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  2. Wo hat es den dan eine sexuelle Belästigung gegeben? 3 von 10 Frauen machen mit wenn sie die Chance auf heimlichen Sex bekommen.

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    1. Und sieben von 10 Frauen fühlen sich belästigt, was ist das für eine Argumentation? Es kommt ja auch auf die Umstände an, allein in einem großen Gebäude, bei der Arbeit! Vielleicht sind die drei Frauen, von denen Sie sprechen im Urlaub gewesen, am belebten Ballermann, wo der Fragende gleich zur Nächsten gehen kann. Da stehen die Chancen sicher gut bei der Quote!

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    2. Um eine mögliche Fehlerquelle Ihrer Argumentation auszuschließen:

      Statistiken sind nicht repräsentativ, wenn man sie im eigenen unmittelbaren Umfeld/der eigenen Familie erhoben hat.

      Sollten Sie sich hingegen nicht auf eigene Beobachtungen stützen, dann nennen Sie bitte eine Quelle.

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  3. Die Reaktion war einer Bedrohung entsprechend

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  4. Naja, ich hoffe Sie gehen in Berufung. Das Urteil ist imho grundfalsch.

    Zur naheliegenden Rechtfertigung nach § 193 StGB verliert das Landgericht kein Wort.

    Ich bin zwar kein Arbeitsrechtler aber es würde mich nicht wundern, wenn arbeitsrechtlich eine Anzeige solcher - zumindest empfundener - Gefahren gegenüber der Vorgesetzten geradezu zu fordern ist.

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  5. Genau!! Eine Berufung wäre mehr als angebracht.

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  6. Mein Gott ist diese Frau zart besaitet. Der Typ ist doch sofort abgedüst, warum macht sie dann solch einen Aufstand. Unglaublich.

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  7. Na ja, wenn man daran denkt, dass der Schädel dann am nächsten Sonntag wieder auf der Matte stehen könnte, um nochmal nachzufragen, ob denn nicht doch Bedarf besteht, wirkt sich das ja doch ganz erheblich auf die Arbeitsmoral aus. Und wenn der dann beim nächsten Mal nicht mehr nur bittet sondern nimmt, fragt sich doch jeder, warum sie beim ersten Mal ihrer Arbeitgeberin nichts davon berichtet hat.

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  8. Das Urteil ist deshalb schwachsinnig, weil die Putzfrau ihn übereinstimmend nicht kannte, seinen Namen nicht nennen konnte und der notgeile Typ durch ihre Angaben zwar am Ende identifizierbar war, aber die von ihr übermittelten Daten nicht zwingend mit seiner Person verknüpft sind.

    Da ist auch der Bruch zu einer vorsätzlichen üblen Nachrede, oder?

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  9. Die bisherige Diskussion leidet daran, dass die Angaben der Klägerin als richtig unterstellt werden. Versuchen Sie den Sachverhalt aus der Sicht des Beklagten mit der Hypothese zu durchdenken, die Klägerin habe sich die Geschichte nur ausgedacht. Vielleicht leuchtet dann die gesetzliche Beweislastverteilung eher ein.

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    1. Ihre "Klägerin" hat doch gar nicht geklagt. Schon ein wenig peinlich, bei Ihrem Nickname. Obwohl, irgendwie nicht unerwartet. Hätte Ihnen mal lieber vor dem posten jemand ein Votum geschrieben...

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    2. Es genügt wohl, wenn ich aus dem oben verlinkten Urteil zitiere:

      "Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, über den Beklagten zu behaupten, dass er ..."

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  10. Wie kommt man auf eine vorsätzliche üble Nachrede wenn nur das Alter, die Körpergröße und ein Autokennzeichen genannt werden? Es war doch aus Sicht der Frau völlig offen, ob überhaupt eine Person oder mindestens wer dann tatsächlich ermittelt wird. Der Vorsatz der üblen Nachrede muss doch auch - nachweislich - das Opfer der üblen Nachrede konkret erfassen. Und nicht zwei belanglose Merkmale und ein Auto, das viele hätten fahren können.

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    1. Verlangt das Gesetz in § 1004 BGB analog für den Unterlassungsanspruch ein Verschulden? Nein! Es ging doch nicht darum, ob die Klägerin sich in der Vergangenheit korrekt verhalten hat, sondern im Prozess ausschließlich darum, ob sie ihr Verhalten in der Zukunft wiederholen darf. Das man angesprochene Problem würde sich nur stellen, wenn der Beklagten - wie nicht - Schadenersatz verlangt hätte.

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    2. Liebe VRiLG, wenn das eine Antwort auf mein Posting sein soll, kann ich nur sagen, dass sie ihr Verhalten in der Zukunft dann wiederholen darf, wenn keine üble Nachrede vorlag. Aus meiner Sicht gab es die nicht, weil es keinen Vorsatz in Bezug auf die Person des Fragstellers gab (geben konnte), weil der schlicht nicht bekannt war.

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    3. Das würdigt einen anderen Sachverhalt als den vom Gericht festgestellten (siehe Urteil Seite 6 unter 3.): "Gemäß den Vorstellungen wurden dann auch Personen der Fa. ... [Arbeitgeber des Beklagten] über den Vorfall informiert, sodass eine Aufklärung ... möglich war.

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  11. @VRiLG:
    Im Rahmen des § 1004 BGB ist aber die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Dazu gibt es nur zwei lapidare Sätze des Landgerichts.

    Es wurde völlig übersehen, dass die Frau dem Arbeitgeber plausibel erklären musste, warum sie in diesem Objekt nicht mehr putzen wollte. Wie soll denn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter schützen und ggf. woanders einsetzen, wenn diese ihm von Vorkommnissen nur berichten dürfen, sofern sie zugleich einen Warheitsbeweis antreten können?

    Insofern handelte die Frau in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB).

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  12. Gilt diese "Vorschrift" auch dann, wenn sie vergewaltigt worden wäre? Hätte sie das mangels Beweismittel auch verschweigen müssen? Ich als Frau denke, das Urteil ist ein Freibrief für solche Taten.

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    1. Selbstverständlich hätte sie in der Vergangenheit und darf sie in der Zukunft ihr Erleben in der Familie erzählen und auch bei den zuständigen Stellen Strafanzeige erstatten. Im vorliegenden Rechtsstreit war nur zu entscheiden, ob sie die Behauptung vermittelt durch ihre Chefin gegenüber dem Arbeitgeber des Beklagten und anderen Dritten wiederholen darf.

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  13. Ich bin total überrascht, dass man einer Frau bei hoher Strafe vebieten darf, über so einen Vorfall zu sprechen.
    Die Arbeitgeberin musste ja wohl aus eigenem Interesse und Schutz unterrichtet werden. Dass innerhalb der Firma des Sexbedürftigen dieser Fall in die Öffentlichkeit gestellt wurde, lag sicher nicht im Interesse der Frau, sondern war ein Fehler in der Personalabteilung dieser Firma.
    Das ist doch erniedrigend!
    Diese Frau putzt sich am Wochenende etwas Geld hinzu und muss sich von so einem Typ anquatschen lassen,- Darf nicht darüber sprechen und bezahlt auch noch die Gerichtskosten.
    Wo bleibt da die Gerechtigkeit?

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    1. Ich werde nicht müde zu betonen, dass es nichts nutzt, den Sachverhalt abzuändern. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Klägerin die Informationen weitergegeben, weil sie wollte, dass diese an die Personalabteilung des Beklagten gelangen. Auch war es die Frau, die den Streit als erste zu Gericht getragen hat ... Und schließlich ging es im Gerichtsverfahren nicht darum, ob das Verhalten in der Vergangenheit richtig war, sondern allein darum, ob die Klägerin es w i e d e r h o l e n durfte.

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    2. Da stellt sich die Frage, von welchem Sachverhalt gerade gesprochen wird. Den Sachverhalt, den das Gericht festgestellt hat???
      Ein Fall für die Berufung!
      Die Frau wurde auf ihrem Arbeitsplatz belästigt. Sie hat sich aus Angst vor weiterer Belästigung an diesem Arbeitsplatz an ihre Vorgesetzte gewendet.
      Richtig!
      Dagegen muss man sich schützen dürfen,-
      auch wenn man, wie es in solchen Fällen leider meist ist, den Vorfall nicht beweisen kann.
      Ich hoffe, dass die Frau Hilfe findet, dass sich jemand für sie stark macht und dass sie sich auch in Zukunft nicht einschüchtern lässt.

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    3. Woher wissen Sie das? Versetzen Sie sich doch mal in die Lage der Richter in einem solchen "Er-sagt-Sie-sagt-Fall". Es gibt keinerlei dritte Beweismittel, nur die Angaben der einen und die Angaben der anderen Partei. Sie hören beide Parteien. Keine erscheint Ihnen als Lügner, von keiner Partei können Sie mit nachvollziehbaren Gründen sagen, ich glaube nur ihr, die andere hat gelogen. Wie würden Sie entscheiden, wenn das Gesetz die Beweislast für die Richtigkeit der Aussage der Partei zuweist, die die Aussage aufgestellt hat?

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  14. Welche Gründe sollte diese Frau haben, so eine Geschichte zu erfinden? Sie wusste sicherlich, dass sie die sexuelle Belästigung nicht beweisen kann. Dagegen hat der Mann allen Grund Ihre Behauptung massiv abzustreiten. Für ihn steht ja allerhand auf dem Spiel.
    Glaubwürdiger ist die Frau.
    Da es aber keine Beweise gibt, sollte wenigstens auch der Mann Auflagen für die Zukunft bekommen, gegen die er bei Strafandrohung nicht verstoßen darf.
    Beide teilen sich die Gerichtskosten.

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  15. Vielleicht war alles ganz anders ..., er hat ihre Avancen zurückgewiesen ..., sie will sich rächen, wer weiß ... - All solche Spekulationen dürfen den Richter nicht interessieren. Er hat auch nicht entscheiden, ob die Version der einen Partei wahrscheinlicher ist, als der Vortrag der anderen. Es kommt allein darauf an, ob er sich von der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin überzeugen kann, ihn also persönlich für so gewiss hält, das vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind. Das konnte das Landgericht im hier diskutierten Fall eben nicht.

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  16. Genau.
    Die Klägerin hat leider keine Beweise - großes Pech.
    Vielleicht hat sie ja sogar den Mann angemacht??? Was sind das für krause Gedanken? Weit hergeholt!!
    Das Gericht nimmt ja wohl hoffentlich die Aussagen der Parteien als Basis und nicht die verschrobenen Phantasien eines schrägen Geistes.
    Fakt ist, dass die Frau alle Kosten des Verfahrens trägt. Das ist eine sehr, sehr ungerechte, unangemessene Entscheidung.
    Aber, wie sagt man so schön,- man trifft sich ja immer zweimal.
    Was in diesem Fall ja wohl nur zu hoffen ist.

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  17. Der ganz entscheidende Fehler ist dem Gericht unterlaufen, als es die Nennung von Autokennzeichen, Alter und Größe für die Unterstellung der üblen Nachrede durch die Putzfrau gegenüber dem Pornofritzen hat ausreichen lassen. Sicher erkennbar war der geile Bock durch die Nennung dieser Kriterien dadurch überhaupt nicht und die Putzfrau konnte doch bezüglich der Person überhaupt nicht wissen, um wen es später gehen würde. Worauf soll sich denn der Vorsatz der üblen Nachrede bezogen haben - auf den Halter, den Eigentümer, den Versicherungsnehmer oder den Fahrer des Fahrzeugs zu genau jener Uhrzeit? Nummernschild, Geschlecht, etwaige Größe und etwaiges Alter als ausreichendes Identifizierungsmerkmal für ein Tatobjekt? Sorry - da muss man sich schon mit Gewalt verbiegen, um den Tatbestand und Vorsatz einer üblen Nachrede hinzubekommen. Da war das Gericht geblendet vom Kachelmann-Effekt.

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  18. Die Entscheidung des Gerichtes kann man sicher nicht damit erklären, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist.
    Die einseitige Würdigung der Aussage des Täters, dessen Schutzbehauptung als wahr angenommen wurde bei gleichzeitiger Zurückweisung der Aussage des Opfers ist Eigentlich nicht hinzunehmen.
    Trotzdem kann man noch Verständnis dafür haben, dass das Opfer den Täter nicht weiterhin benennen darf - allerdings sind die bei Zuwiderhandlung angedrohten Konsequenzen absurd und legen den Verdacht nahe, dass hier das Opfer eingeschüchtert werden sollte.
    Darüberhinaus muss sich die Frau auch noch von dem Täter und seinem Anwalt sowie verschiedenen Kommentatoren verhöhnen lassen.
    Eines ist jedoch sicher: der Täter weiß, dass er lügt und das Opfer weiß, dass er lügt und der Täter weiß, dass das Opfer es weiß !

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    1. Hier ist vom Gericht nichts einseitig gewürdigt worden. In der Entscheidung (sie ist oben verlinkt) steht eindeutig, dass das Gericht beide Parteien gehört hat und beide Darstellungen glaubhaft waren.

      Die angedrohten Konsequenzen ergeben sich aus § 890 ZPO. Bei der Androhung wird nur dessen Wortlaut wiederholt. Man darf die Worte "bis zu" nicht überlesen.

      Eine Verhöhnung der Klägerin liegt weder in der Anwendung der gesetzlichen und vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Regel, dass man ehrenrührige Behauptungen gegen über Dritten nur aufstellen darf, wenn man sie beweisen kann, noch in der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil.

      Der Schlusssatz ist richtig, man weiß aber leider nicht, wer Täter und wer Opfer ist.

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    2. Die Verhöhnung des Opfers findet u.a. in den hier abgegebenen Kommentaren statt. Ihr eigener Beitrag vom 18.4. - " vielleicht war ja alles ganz anders ..." ist sicher für das Opfer beleidigend und verhöhnt es zusätzlich.
      Sie schreiben, dass beider Aussagen als glaubhaft angesehen wurden - bleiben mehrere Fragen:
      - warum wurden dem Täter keine Einschränkungen auferlegt ( zum Beispiel, dass er Abstand zu dem Opfer einzuhalten hat )
      - warum wurden die Gerichtskosten einseitig dem Opfer auferlegt ?
      Ihre Hinweise auf Interpretationen des Bundesverfassungsgerichtes sind juristisch vielleicht in Ordnung sind aber nur ein weiterer Beleg dafür, dass sich in unserem Rechtssystem Opfer allein gelassen werden.

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    3. Die kritisierte Wendung knüpft zum einen an die Feststellungen des Urteils an. Dort kann man nachlesen, dass der Vortrag der Klägerin, dem Beklagten sei die Äußerung als Familienvater eines Kleinkinds, der eine sexuell unerfüllte Ehe führe, zuzutrauen, ebenso wie der Vortrag des Beklagten, der Klägerin gehe es nur darum, bei ihrer Arbeitgeberin andere Arbeitszeiten durchtzusetzen, als haltlose Spekulationen zurückgewiesen werden. Zum anderen sagt die kritisierte Wendung nur, dass das Gericht sich weder von der Version der einen noch von der Version der anderen Partei überzeugen konnte und deshalb für die Richter offenbleibt, was wirklich geschehen ist.

      Zu Ihren Fragen:
      - Das Gericht darf im Zivilprozess nur über die Anträge der Parteien befinden, in diesen ging es ausschließlich um Unterlassung und Erstattung von Gebühren.
      - Bei der Kostenentscheidung besteht kein richterliches Ermessen, sie folgt gem. § 91 ZPO ausschließlich dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache.

      Das Opfer wird nicht allein gelassen. Es hätte - statt einen Zivilprozess über Rechtsanwaltsgebühren zu beginnen - beispielsweise Strafanzeige erstatten können.

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  19. Die Starfanzeige wurde abgewiesen!!!!!

    Ich verweise auf www.reuter-arbeitsrecht.de
    In Hannover gibt es nicht nur Irre.

    Sehr interressant zu diesem Thema.

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  20. DSK hat wieder zugeschlagen...

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