Mittwoch, 7. März 2012

1. juristisches Staatsexamen: Die erfolgreiche Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Weil ich die Schlagzeilen von jurablogs.com regelmäßig überfliege, erfasst mich stets ein wohliger Schauer beim Anblick von Meldungen aus der Prüfungssphäre juristischer Staatsexamina. Es gibt einige B.l.o.g.s., die sich vornehmlich mit der juristischen Ausbildung befassen und zahlreiche A.r.t.i.k.e.l. vor dem Hintergrund juristischer Prüfungen. Durchfallquoten von 29,5% im zweiten Staatsexamen, Gnadenanträge nach zwei erfolglosen Prüfungsdurchgängen und Selbstverstümmelungen bei Prüfungsangst sind der Stoff, aus dem die Albträume sind, die ich mir ersparen konnte.

Erinnere ich mich schaudernd an die eigene Prüfungssituation, schiebt sich bei mir automatisch und mit Ehrfurcht das Bild eines Kommilitonen vor mein geistiges Auge, der - in der ersten von vier Reihen direkt vor dem Aufsichtstisch sozusagen hilflos ausgeliefert sitzend - vor der Anfertigung einer Klausur genau in dem Moment, als die Aufsichtsperson das Fenster zu Beginn der Prüfung schloss, lässig die vorbereiteten juristischen Schemata aus seiner Jacketinnentasche holte und in die vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung einschob.

Nerven wie Stahlseile, denn dieser Augenblick war wirklich die einzige Chance, um sich den Zugriff auf das unerlaubte Hilfsmittel "Die Schemata" während dieser Klausur des ersten juristischen Staatsexamens zu sichern. Für den fachfremden Leser sei angemerkt, dass Gesetzesparagraphen regelmäßig in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden und bisweilen durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die sich nicht im Gesetz finden, ergänzt werden müssen. Wenn dann juristische Aufbauschemata derart gestaltet werden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden, können diese während der schriftlichen Prüfung im Examen bei einer Einordnung in die zugelassenen und vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Loseblatt-Gesetzessammlungen nur sehr schwer entdeckt werden.

In der Endphase meines Studiums waren "Die Schemata" allgemein bekannt und der Trick, deren Lochung zum Rand hin aufzuschneiden, um diese während der Prüfung schnell und unauffällig in die zugelassene Loseblatt-Gesetzessammlung einschieben zu können, war kein Geheimnis. Auch nicht für die juristischen Prüfungsämter der Bundesländer, die bei Prüfungskontrollen dennoch fündig wurden und sich mit Beschwerden an den Verlag wandten, der die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen herausgibt, weil die Ämter die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit bei Staatsprüfungen verletzt sahen.

Der angesprochene Verlag nahm daraufhin den Herausgeber von "Die Schemata" aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen erfolgreich vor dem Oberlandegericht München auf Unterlassung in Anspruch. Dem Herausgeber der bei Jurastudenten auch im Examen beliebten Orientierungshilfe wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1997, Az.: 6 U 5813/96, verboten, die juristischen Studienhilfen "Die Schemata" im Format 19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier, bei denen der Abstand der Lochung mit der des zugelassenen Loseblattwerkes identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung anzubieten, feilzuhalten oder zu verbreiten.

Denn es sei wettbewerbswidrig, wenn juristische Aufbauschemata derart gestaltet würden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden und deshalb im Examen bei einer unzulässigen Einordnung in die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen nur schwer entdeckt werden könnten. Damit würden einerseits Täuschungen durch Examenskandidaten gefördert und andererseits der Absatz zugelassener Werke bedroht, weil deren Zulassung durch die Prüfungsämter infolge der Täuschungsgefahr zu Examenszwecken gefährdet sei.

Man darf daran zweifeln, dass das beantragte Verkaufsverbot von "Die Schemata", deren nahtlose Einordnung in jede private Gesetzessammlung nie beanstandet werden konnte und die nur wegen des rechtswidrigen Einsatzes durch Studenten zu Täuschungszwecken in Verruf geriet, tatsächlich gerechtfertigt war. Die prüfungserfahrenen Richter aus München hatten dem Prüfungsspuk seinerzeit jedenfalls eine Grenze gesetzt.

Seit September 2006 sind "Die Schemata" wieder erhältlich. Das Format der beliebten Prüfungshilfe aus dem JSP Verlag ist nunmehr jedoch leicht größer als jenes der zu Prüfungszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen und der nervenstarke Kommilitone von damals ist heute auch als Rechtsanwalt für IT-Recht in Hannover tätig.

4 Kommentare:

  1. Die Frage die sich dem geneigten Leser stellt, ist natürlich vor allem die:

    Sind sie dem hier namentlich genannten Kollegen in derartig tiefer Feindschaft verbunden, dass sie Ihn absichtlich als Prüfungsbetrüger outen? Oder haben sie schlicht angenommen, dass Ihre (angebliche) Ehrfurcht vor dem fraglichen Kollegen auf ungeteilte Zustimmung stößt?

    Letzteres, soviel kann man sagen, wäre ein Irrtum.

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  2. Lieber Anonym,

    in der Tat könnte man durch die - insoweit fast ungeschickt eingesetzten - Verlinkungen auf die Idee kommen, dass Rechtsanwalt Ralf Möbius geoutet werden soll.

    Diese Idee ist schlicht falsch, denn die auf die Unterseiten von www.rechtsanwaltmoebius.de verweisenden Deep-Links sind als reine Sachhinweise zu den Schlagworten auf meiner eigenen Website zu verstehen.

    Der Kollege ist weder Fachanwalt für IT-Recht noch habe ich die Schemata selbst benutzt.

    Die von mir beschriebene Ehrfurcht bezieht sich auf die Abgebrühtheit, das unerlaubte Hilfsmittel blitzartig einzusetzen, sich darauf verlassen zu haben, dies auch einsetzen zu können und das Risiko einzugehen, bei einem Täuschungsversuch ertappt zu werden.

    Ein hohes Risiko nach etlichen Jahren des Studiums, das ich nicht eingegangen wäre, denn es ist bekannt, dass bei Täuschungsversuchen die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt und evtl. auch nicht wiederholt werden kann.

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  3. "Beruhigend" zu wissen, dass evtl. auch mein Rechtsvertreter durch Schummelei an seinen Abschluss gekommen ist. Wer eine Prüfung nur mit unerlaubten Hilfsmitteln besteht sollte vielleicht mal seine Berufswahl überdenken. In der Altenpflege gibt es z. B. noch einige Vakanzen. Gute Nacht Deutschland...

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  4. Mir ist von einigen Diplomstudiengängen bekannt, dass dort die Themen vorab unter der Hand vergeben werden und erst wenn die Diplomarbeiten fertig geschreiben wurden, diese offiziell angemeldet werden und erst dann die Frist für deren Fertigstellung zu laufen beginnt.

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