Mittwoch, 24. Juli 2013

JW Handelssysteme GmbH - "Todesurteil" durch Amtsgericht Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12 entschieden, dass der JW Handelssysteme GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft bei "mega-einkaufsquellen.de" zu gründende Forderung zustehe. Die Anmeldung bei der JW Handelssysteme GmbH sei weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und bei natürlichen Personen bestehe grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handele. Bei verbleibenden Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.

Mit der unterbliebenen Angabe im Feld „Firma“ habe der Kläger außerdem zum Ausdruck gebracht, dass er keine Firma habe. Auch sonst hätte der Kläger keine Angaben gemacht, aus denen die JW Handelssysteme GmbH als Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger Unternehmer sei. Außerdem habe die gemäß § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche gut lesbare Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche nicht vorgelegen. Die Schaltfläche der Beklagten enthielt lediglich die Formulierung „Jetzt anmelden“.

Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, da die Entgeltlichkeitsklausel der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Ein Verbraucher hatte sich durch eine negative Feststellungsklage gegen eine Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH gewehrt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach, das sich auf insgesamt 8 Seiten die Mühe gemacht hatte, sich intensiv mit den Rechtsfragen zu einer Anmeldung auf der Plattform "mega-einkaufsquellen.de" auseinanderzusetzen, hätte nach dem Stand der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar für einen Unternehmer keine Zahlungspflicht bestanden. Ein Urteil, dass man im übertragenen Sinne für tödlich aus der Sicht der umstrittenen Ex-Melango.de GmbH halten kann.

12 Kommentare:

  1. Endlich mal Vernunft an deutschen Gerichten.
    Nur wo kann ich jetzt hier "google +1" klicken? Das will ich unbedingt promoten und teilen.

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  2. auch wenn mir die Geschäftspraktiken der "Melangos" ausgesprochen unsympathisch sind, das Urteil ist nicht unbedenklich. Wer sich im Rahmen der wayback machine die Seite mit Stand Oktober 2012 ansieht, kann klar erkennen, dass sich das Angebot nur an die Personengruppe iSd. § 14 BGB richtet. Da tauchen mehrfach die Begriffe "B2B" oder "ausschließlich für Firmen" auf. Der Kläger hat letzten Endes doch den Rechtsschein - als Unternehmer zu handeln - gesetzt, wenn er so unaufmerksam oder trotz besserer Kenntnis ein solches Angebot annimmt. Dogmatisch ist das Urteil diesbezüglich daher m.E. falsch. Die Ausführungen hinsichtlich § 305c BGB finde ich hier vorzugswürdig, aber auch nicht wirklich astrein.
    Letzten Endes versucht das Gericht nur auf Umwegen das umzusetzen, was es sich nicht traut auszusprechen: "mega-einkaufsquellen sind Bauernfängerei". Ein klares Statment hierzu hätte für die ehrlichen Unternehmen im www weniger rechtliche Unsicherheit bedeutet.

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  3. @RA Helling:
    Ihre Ansichten kann ich nicht teilen.
    "Mehrfach Begriffe wie ´B2B´" sagt dem Durchschnitsverbraucher wenig bis nichts.
    Fragen Sie mal auf der Straße 50 Passanten was "B2B" heißt. Man nutzt nicht nur Fachbegriffe, sondern da deren Abkürzungen und das soll dann (laut Ihnen) ein Grund sein, warum ein Verbraucher sich dort nicht anmelden dürfte?
    Die Formulierung dass es sich um ein Angebot "ausschliesslich für Firmen" ist in einem Fließtext untergebracht, bei dem eine ganze Auflistung folgt, für wen das Angebot noch ist, somit vollkommen untergeht.
    Das gesamte Angebot ist allgemein wie die üblichen Abofallen so gestaltet, dass der durchschnittliche Interessierte, egal ob Verbraucher oder Selbstständiger, die wesentlichsten Bestandteile nicht wahrnimmt, bzw. nicht wahrnehmen soll.

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    1. Heisst das jetzt auch, dass die Forderungen der "mega-einkaufsquellen" unrechtmäßig sind?

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    2. genau so ist es, die versuchen mit allen Mitteln Ihre Gebühren zu verschleiern, eben Abofalle

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  4. Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige heute von der PD Chemnitz/Komm. 31, Wirtschaft, unter Datum 31.07.2013 erhalten.
    Zitat:
    "Bescheinigung
    Ihre Anzeige gegen die Verantwortlichen der Firma JW Handelssysteme GmbH, vormals: Melango.de GmbH wurde hier unter der Vorgangsnummer 213/13/113310 (Fall 23) registriert.
    Der bzw. die Tatverdächtigen zum vorliegendem Sachverhalt sind bekannt. Endsachbearbeitende Polizeidienststelle ist voraussichtlich die PD Chemnitz, KPI, K 31."
    W.Hecki1946

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  5. und wie bekommt man sein Geld wieder, wenn schon bezahlt hat...? 300 euro. und sie fordern noch 50. und nächstes Jahr nochmal 300 euro... was kann ich machen...? Klaudia

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  6. wann wir haben die rechnung was muss wir machen ?

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  7. nicht zahlen das sind abzocker

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  8. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin vor etwa 1 Woche über Facebook in eine Abo-falle getappt. Und zwar machte Facebook Werbung für eine Online Plattform die sich b2bshoppen.de nennt. Diese Plattform vertreibt Anscheinend Konkurs Ware und Restposten Ware an Großhändler. Ich hab da unabsichtlich einen Vertrag abgeschlossen weil ich zu Dumm war um die AGBs zu lesen und muss jetzt 240€ zahlen. Habe jetzt selbst etwas nachgeforscht und habe heraus gefunden, dass dieses "Angebot" nur für Firmen und Gewerbe zur Verfügung gestellt wird. Ich bin 17 Jahre alt und habe daher auch noch keine Firma. Als ich da noch nachforschte ob der Vertrag gültig sei, da ich keine Firma habe, habe ich noch in Erfahrung gebracht, dass ich trotzdem die 240€ einzahlen muss, ansonsten würde ich mich wegen Betruges Strafbar machen. Ich habe auch schon probiert diesen Vertrag telefonisch und per E-Mail zu widerrufen, leider ohne erfolg da mich diese Leute darauf hingewiesen haben, dass ich kein Widerrufsrecht habe.

    Jetzt zu meiner Frage. Soll ich diese 240€ jährlich zahlen bzw 480 € für 24 Monate da der Vertrag so lange läuft, oder sollte ich mir einen Anwalt anschaffen und diesen Fall vor Gericht ziehen, da ich noch Minderjährig bin und kein Gewerbe besitze?

    Bitte um schnelle Antwort, denn falls Sie der Meinung wären, dass es besser ist zu zahlen muss ich Morgen (29.11.2013) den 12 Monats Betrag von 240€ zahlen.

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    1. Guten Tag. In den Kommentaren wird keine Rechtsberatung erfolgen. Dazu müßten Sie Kontakt über das Impressum aufnehmen.

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  9. Hallo,
    geben Sie doch mal diese URL https://www.facebook.com/B2B.Technologies.Chemnitz.Gmbh
    hier ein:
    http://www.sterntv-experimente.de/FacebookLikeCheck/
    Ich find das schon ziemlich dreist, wie mit offensichtlich gekauften Links die Kunden ver----t werden sollen. Auch die Kommentare unter dieser Spam-Seite sind wahrscheinlich alle "fake". Vielleicht läßt sich auf der Schiene "Abmahnung" ja was gegen diese *** erreichen?
    schönen Gruß,
    A. Janke

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