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Mittwoch, 30. September 2020

Amtsgericht Hannover: Turboquerulantin darf Turboquerulantin genannt werden

Irgendwann war es selbst mir als seriösem und stets sachlichen Vertreter meines Berufsstands zu viel. Ich konnte den monotonen Singsang der Turboquerulantin in ihren selbstgebastelten Schriftsätzen, ich dürfe sie nicht Turboquerulantin nennen und müsse diesbezüglich alle Artikel in meinem Blog löschen, nicht mehr ertragen. Als dann sogar per E-Mail die Forderung von ihr an mich herangetragen wurde, ich müsse das Betiteln als Turboquerulantin unterlassen und sämtliche Bilder und Karikaturen von meinen Seiten https://fachanwalt-fuer-it-recht-blogspot.com und https://www.facebook.com/garage.hannover unverzüglich löschen, war selbst meine nahezu unerschöpfliche Geduld am Ende.

Der entschlossene Hilferuf ans Amtsgericht Hannover in Form einer negativen Feststellungsklage wurde erhört und nun durfte auch das Amtsgericht Hannover endlich einmal vom hauchzarten Hirnschmalz der niedersächsischen Weltrekordlerin naschen. Die Feststellungen des hannoverschen Gerichts im Urteil vom 15.07.2020 zum Az.: 537 C 1796/20 sind eindeutig und auch für den juristischen Laien unmissverständlich klar formuliert. "Den satirischen Berichten und den Karikaturen des Klägers liegt der erforderliche Tatsachenkern zu Grunde, da es sich um Erfahrungen mit der Beklagten aus seiner anwaltlichen Tätigkeit handelt. Seine Bewertung der Beklagten als Turboquerulantin, seine satirischen Berichte und Illustrationen stehen mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten in Einklang."

Um unserem Türbchen auch den Zahn zu ziehen, dass deren Bezeichnung als Turboquerulantin "Cybermobbing, Hetze und Beleidigung" sei, wurde das Amtsgericht Hannover überdeutlich: "Die Bezeichnung der Beklagten durch den Kläger als Turboquerulantin sowie dessen Berichte und Illustrationen erfüllen weder Straftatbestände noch verletzen sie das Persönlichkeitsrecht der Beklagten. In dem Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kann in den Berichten, Illustrationen und der Bezeichnung als Turboquerulantin seitens des Klägers keine Ehrverletzung der Beklagten gesehen werden." Kann man die Rechtslage zutreffender wiedergeben, als es das Amtsgericht Hannover getan hat?

Die Antwort lautet natürlich "Nein", denn das Gericht führt überdies in höchst überzeugender Weise aus, weshalb die Turboquerulantin eine Turboquerulantin ist: "Jegliche gedankliche Auseinandersetzung, dass die satirischen Berichte, die Karikaturen und der Begriff "Turboquerulantin" ihre Ursache in dem eigenen Verhalten der Beklagten haben, findet nicht statt. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger sogar für ihre eigenen gesundheitlichen Probleme verantwortlich macht und von einer "organisierten Bande" spricht, spiegelt das Ausmaß der kognitiven Beeinträchtigung der Beklagten wieder. Zudem sind Querulanten für die betroffenen Personen - hier dem Kläger - nicht nur anstrengend, sondern auch zeitraubend."

Damit hat nun das Amtsgericht Hannover als erstes Gericht in Deutschland mit unerschütterlicher Deutlichkeit und zudem unumstößlicher Rechtskraft amtlich festgestellt, dass es sich bei der dauermobbenden Gesetzesbrecherin aus Niedersachsen tatsächlich um eine Querulantin handelt, die angesichts des Ausmaßes ihres rechtswidrigen Handelns und ihrer grenzenlosen Uneinsichtigkeit eine Person ist, die den Titel "Turboquerulantin" ohne Wenn und Aber verdient und von mir deshalb auch genau so bezeichnet werden darf.

Montag, 3. August 2020

Amtsgericht Hannover: Google Bewertung löschen

Bösartige Kommentare im Internet haben Hochkonjunktur. Während das Fußvolk auf Facebook die von der Presse gemeldeten Zahlen von Demonstrationsteilnehmern kommentiert und Deutschlands Elite in Prangerblogs über die Abschaffung des Adels in Deutschland streitet, versucht der von Neid zerfressene Gewerbetreibende die Konkurrenz mit negativen Kommentaren auf Google My Business aus dem Wettbewerb zu drängen. Natürlich gibt es auch unzufriedene Kunden, die sich für das nicht mehr ganz so knackige Frühstücksbrötchen mit einer hasserfüllten Ein-Sterne-Bewertung rächen.

Das Amtsgericht Hannover hat jetzt mit Urteil vom 23.01.2020 zum Az.: 503 C 1026/19 über die Ein-Sterne-Bewertung eines Gewerbetreibenden auf Google My Business entschieden, der sich durch seine überlegte Wortwahl sicher fühlte und auf die Abmahnung wegen seiner ungerechtfertigt schlechten Bewertung eine negative Feststellungsklage erhob. Das entscheidende Kriterium für die ausgeurteilte Löschung war der Umstand, dass nicht das angebotene Kerngeschäft des bewerteten Unternehmens kommentiert wurde, sondern ein Verhalten, dass einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen Bewertendem und Bewerteten zu Grunde lag.

Da ein beruflicher Kontakt zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen unstreitig  nicht  stattgefunden hatte, stufte das Amtsgericht Hannover die nicht im kontextuellen Umfeld des Rezensionsgeschehens zum Gewerbebetrieb stehende Ein-Sterne-Bewertung als rechtswidrig ein. Die negative Feststellungsklage flog dem siegessicheren Kommentator durch die Erhebung der (positiven) Widerklage der Beklagten um die Ohren und so musste er als Kläger die sich nicht auf die angebotene Dienstleistung beziehende 1-Sterne-Bewertung löschen.

Sonntag, 31. März 2019

Bruchlandung eines Strebers

Wir alle kennen diese Typen, die schon in der gymnasialen Oberstufe mit Jackett und Aktenkoffer unterwegs sind, weil sie es gar nicht abwarten können, endlich wichtig und erfolgreich zu sein. Im Studium darf es dann Jura, Wirtschaftswissenschaften oder  - Facebook und Google sei Dank - neuerdings auch Wirtschaftsinformatik sein.

Bei all dem Gehechel um einen Platz an der Sonne bleibt bisweilen die soziale Kompetenz auf der Strecke und damit fehlt manch eifrigem Streber am Ende ein entscheidendes Element um schließlich vorne mitspielen zu dürfen. Wenn einem derart übereifrigen Gesellen dann die rote Karte gezeigt wird, liegt der Fehler natürlich nicht bei ihm selbst und es folgt der unausweichliche Gang zum Advokaten.

Ein vorlautes Briefchen vom Anwalt und die Katastrophe bahnt sich ihren Weg, wenn die Mitspieler von gestern nicht die erwartet devote Haltung einnehmen und sich unvermittelt zur Wehr setzen. Dem vom Landgericht Hannover am 25.02.2019 verkündetem Urteil zum Az.: 1 O 188/17 lag die Konstellation zu Grunde, dass ein ehemaliges Mitglied eines akademisch geprägten Start-Up-Teams seinen Ausschluss nicht akzeptieren konnte und versuchen wollte, sich mit anwaltlicher Hilfe ein großes Stück des aus drei ambitionierten Projekten bestehenden Kuchens herauszuschneiden.

Mit der anwaltlichen Aufforderung, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Ausgeschlossene nach wie vor Mitgesellschafter an der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei und ihm sämtliche gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten zuteil würden, sollte der Weg zu einer hohen Abfindung geebnet werden. Grundsätzlich keine schlechte Idee, sich an Erfindungen, die bereits bei großen Industriebetrieben auf Interesse gestoßen sind, zu bereichern. Allerdings setzte die gegen die unbeherrschte Gier eingereichte negative Feststellungsklage den Abfindungsträumen des Start-Up-Piraten ein jähes Ende.

Denn das Landgericht Hannover stellte verbindlich fest, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht, der erfolgshungrige Streber jedenfalls nicht Mitgesellschafter der erfolgreichen Erfindertruppe ist und er deshalb keinerlei Rechte an der vielversprechenden Unternehmung geltend machen kann. Ein lesenswertes Urteil, dass sich mit den Voraussetzungen einer GbR-Gründung auseinandersetzt und eine erfreuliche Entscheidung für das verbleibende Quartett, das sich nun ohne lästige Zwischenrufe der erfolgreichen Vermarktung seiner Projekte widmen kann.


Montag, 29. August 2016

Abmahnung als Bumerang für den Verwaltungs-Verlag

Wer nach den Stichworten "Verwaltungs-Verlag" und "Abmahnung" bei Google sucht, erhält mehr als 9000 Treffer. Schon seit langem möchte die Verwaltungs-Verlag GmbH wegen der angeblich widerrechtlichen Verwendung von Landkarten und Stadtplänen, die auch auf www.stadtplan.net veröffentlicht werden, Geld sehen.  Den Empfängern der Abmahnungen wird vorgehalten, Ausschnitte von Stadtplänen oder Landkarten in ihre Webseite eingestellt zu haben, ohne entsprechende Lizenzgebühren an den Verwaltungs-Verlag gezahlt zu haben. Der Verwaltungs-Verlag behauptet dabei immer, die Nutzungsrechte an den jeweiligen Kartenausschnitten inne zu haben. Bei den Gerichten herrscht stets eine gediegene Gutgläubigkeit in Bezug auf diese Behauptung. Es gilt im allgemeinen als sinnlos, teuer und geradezu postpubertär, die Inhaberschaft von Nutzungsrechten bei bekannten Abmahngrößen anzugreifen.

Auf eine Abmahnung des Verwaltungs-Verlags wegen des oben abgebildeten Fotos, die gar zu dreist erschien, wurde schließlich eine negative Feststellungsklage erhoben, da für die Anfertigung des streitgegenständlichen Fotos, welches in die Website der Abmahnungsempfängerin eingebunden wurde, der Fotograf einen Kartenausschnitt auf hochglänzendem Glossy-Fotopapier gedruckt hatte, damit die später auf dem Kartenausschnitt anzuordnenden Schilder auf dem Papier leicht widerscheinen, ohne jedoch komplett gespiegelt zu werden. Dieses ist auf den Stielen der vorderen Schilder zu gut zu erkennen. Die Karte wurde auf einen dicken Karton geleimt, damit die eingestochenen Zahnstocher der Schilder sicher sitzen. Die Schilder wurden vom Fotografen handschriftlich beschrieben und auf die Zahnstocher geklebt. Die Namen und Zeitangaben symbolisieren die Einsatzplanung eines Fahrdienstes, also den ausgedachten Namen eines Ziels und der ebenfalls für die Bildgestaltung ausgewählte Zeitpunkt, an dem es angesteuert werden sollte.

Der Beschnitt des Bildes, mittig durch zwei Schilder, sollte das Motiv etwas dynamischer erscheinen lassen. Die Szenerie wurde von zwei gesofteten Blitzen rechts und links ausgeleuchtet. Damit wurde eine Schattenbildung und eine nach hinten weisende Abdunklung vermieden, wie sie bei einem frontalen Blitzeinssatz auftreten würde. Die Aufnahme selbst entstand durch eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einer lichtstarken Festbrennweite, um den Unschärfeeffekt zu erzielen. Der Bildwinkel wurde schräg gewählt, um die Tiefenwirkung zu verstärken. Das Bild wurde für die Illustration eines Artikels angefertigt, de Fotograf und Urheber des Bildes war ausgebildeter Redakteur. Er hatte die Nutzungsrechte für die Verwendung des Bildes an die Abmahnungsempfängerin und spätere Klägerin übertragen, was den Verwaltungs-Verlag natürlich nicht hinderte, eigene Rechte an dem erstellten Bild zu behaupten.

Im Prozess wurde für den Fall, dass es dem Verwaltungs-Verlag gelingen sollte, darzulegen, dass der Kartenausschnitt, den der Fotograf seinerzeit auf Glossy-Fotopapier ausgedruckt hatte, aus dem Bestand der Abmahnerin stammt, darauf hingewiesen, dass zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Werken der Wissenschaft, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen auch Stadtpläne und Landkarten gehören können, sofern es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Jedoch besagt § 24 UrhG, dass Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob die Verwendung zulässig war, richtete sich daher nach den Begriffen der „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Ist ein Original lediglich als Anregung zu einem neuen Werk verwendet worden, so kann von einer freien Benutzung gesprochen werden. Die Veröffentlichung und Verwertung ist dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originals zulässig. Erforderlich ist dabei, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere ein Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

Da sich der Fotograf mit seinem Lichtbildwerk schon durch das Hinzufügen der schrägen Perspektive und erst recht durch die Anfertigung und Positionierung der kleinen Schildchen nebst individuell ausgewählter Tiefenschärfe des Motivs nahezu vollständig vom Stadtplan gelöst hatte - dessen Sinn es ja im Gegensatz zum streitgegenständlichen Foto ist, in vollständiger Draufsicht möglichst als maßstabsgetreues Abbild der Wirklichkeit wahrgenommen zu werden und dessen technische Qualität und Zweck schon in dem Moment wegfällt, wo er lediglich perspektivisch und unscharf wiedergegeben wird -, konnten keine Zweifel daran bestehen, dass der abgemahnten Klägerin ein völlig neues und eigenständiges Werk zur Verwertung überlassen wurde und damit die vom Verwaltungs-Verlag behaupteten Ansprüche nicht bestanden.

Außerdem hatte der BGH mit Urteil vom 13. November 2013 zum Az. I ZR 143/12 (Geburtstagszug) ausgeführt, dass bei einer Darstellung technischer Art allein die Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht dagegen deren Inhalt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährt Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten. Als perspektivisch verzerrter Hintergrund einer damit natürlich nicht mehr maßstabsgetreuen Straßenlandschaft mit der dargelegten Gestaltung des Bildes war daher nicht nur ein eigenes Lichtbildwerk entstanden, sondern gleichzeitig auch die Funktion und Schutzfähigkeit der ehemals technischen Darstellung entfallen. Damit konnte es von vornherein nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass das vom Fotografen sorgfältig arrangierte Lichtbild ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts ist, während der als Untergrund verwendete Kartenausschnitt gar nicht mehr in seiner konkret geschützten Form als informationsvermittelnde Darstellung eines maßstabsgetreuen Stadtplans erschien.

Weil die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung dem Amtsgericht Hannover wohl etwas zu komplex war, wurde tatsächlich zunächst ein Zeuge angehört, der als Karetograph die streitgegenständliche Karte für den Verwaltungs-Verlag erstellt haben sollte. Dass sich durch dessen Aussage die Behauptung des Verwaltungs-Verlags, nämlich die Rechte am Kartenausschnitt inne zu haben, als freche Lüge entpuppte, war dann doch eine kleine Überraschung. Der vom Verwaltungs-Verlag als Zeuge benannte Kartograph hatte die Karte gar nicht erstellt und konnte daher auch keine Nutzungsrechte übertragen haben. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Klärung der Rechtsfrage, ob bei der fotografischen Verwendung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts ein neues Werk entstanden war, leider hinfällig. Andererseits belegt das Urteil des Amtsgerichts Hannover, dass richterliches Unverständnis nicht immer dem Berechtigten zur Last fallen muss und damit gleichzeitig auch das freche Vorgehen der Urheberrechtsabmahner transparent werden kann.

Dienstag, 21. April 2015

Schalke 04 - erst Vertragsstrafe verlangt, dann selbst zur Vertragsstrafe verpflichtet

Die Abmahnung von Schalke 04 endet nach Erhebung einer negativen Feststellungsklage des Abgemahnten vor  dem Amtsgericht Hamburg-Harburg in einem Debakel für die Königsblauen. Man einigte sich am Ende darauf, dass Schalke 04 die Abgabe der mit der Abmahnung übersendeten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht weiter verlangen wird und dass bestrittene Vertragsstrafenansprüche aufgrund der Abmahnung weder bei der SCHUFA Holding AG gemeldet werden noch weiter mit einer solchen Meldung gedroht wird. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen würde Schalke eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zahlen. Schließlich wird der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und beide Parteien beantragen, Schalke 04 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ich bin ja grundsätzlich vergleichsfeindlich, aber das Angebot der Kollegen auszuschlagen hätte ich dem Mandanten schlecht vermitteln können, denn wir haben auch ohne ein Urteil alles bekommen, was wir wollten.

Freitag, 11. Juli 2014

Blogkommentar mit Insiderwissen des Gegners verhilft zum Erfolg

Der unbedachte Kommentar eines Gegners in meinem Blog zum Ausgang eines Beschwerdeverfahrens hat am Ende zum Erfolg geführt. Das Landgericht hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und wir warteten im Beschwerdeverfahren auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Kurz bevor uns die ablehnende OLG-Entscheidung zuging, kritisierte ein anonymer Kommentator, dass ich in meinem "tollen Blog" nichts darüber geschrieben hätte, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls gescheitert war.

So betrüblich die Nachricht einerseits war, versprach der Informationsgehalt des Kommentars andererseits eine letze Chance, die begehrte Prozesskostenhilfe doch noch zu bekommen. Weil die Diktion des Kommentators vermuten liess, dass der Verfasser tatsächlich mehr wusste als ich, wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe umgehend zurückgenommen, um die Wirkung des in Kürze zu erwartenden OLG-Beschlusses zu vermeiden. Denn weil es für die dem PKH-Antrag zu Grunde liegende negative Feststellungsklage mehr als nur ein zuständiges Landgericht gab, konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme umgehend anderweitig neu eingereicht werden. Hätte uns der ablehnende OLG-Beschluss vor Antragsrücknahme erreicht, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche Entscheidung eines anderen Landgerichts über den gleichlautenden PKH-Antrag entfallen.

Mittlerweile hat das anschließend angerufene Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und wir bedanken uns beim unbekannten Kommentator ausdrücklich auch im Namen der Mandantin für den Hinweis auf die ablehnende OLG-Entscheidung, die uns zum Glück erst am Tag nach der Rücknahme des ersten Antrags erreicht hat. Ohne den wertvollen Hinweis des anonymen Mitstreiters wäre uns ein spannender Prozess um die äußerungsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehebrecher, Geliebter und betrogener Ehefrau mit Sicherheit entgangen.

Dienstag, 25. März 2014

Sex-Chat per Schriftsatz ans Gericht - strafbar?

Ein prominenter Ehebrecher, der die Vorzüge der Informationsgesellschaft durchaus lieb gewonnen hat, möchte die damit einhergehenden Nachteile nicht so recht akzeptieren und den elektronischen Gedankenaustausch zwischen Geliebter und betrogener Ehefrau aus der Kategorie „Soll ich Ihnen alle intimen Korrespondenzen zwischen mir und Ihrem Mann zukommen lassen?" wenigstens in Zukunft verhindern.

Er bedient sich dazu der Hilfe eines fleissigen Anwalts, der per Abmahnung in epischer Breite den Wortlaut der E-Mails der Geliebten wiedergibt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.000,- verlangt und einen Zahlungsvergleich zu Bedingungen anbietet, die nur unheilbar kranke Masochisten akzeptieren würden.

Die Ausführungen des Kollegen gipfeln schliesslich in der Behauptung, einem möglichen Prozess gegen die ehemalige Sex-Partnerin gelassen entgegenzusehen - "Denn ein Richter würde aus den genannten Gründen in dieser Sache nicht darüber zu befinden haben, ob Ihre Äußerungen der Wahrheit entsprechen, so dass eventuell von Ihnen vorgelegte Mails gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, da diesen keine rechtliche Relevanz zukommt."

Offensichtlich misst der Kollege seinen vorprozessual geäußerten Worten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage keine allzu grosse Bedeutung mehr bei, denn sein nunmehr mir gegenüber geäußerter Vorwurf, mit der schriftsätzlichen Vorlage der Sex-Chats zwischen den Parteien eine Straftat begangen zu haben, lässt sich nur erklären, wenn er selbst nicht daran glaubt, dass die digitalen Fantasien seines Mandanten bei Gericht gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden.

Mit der Weitergabe des sexuelle Einzelheiten enthaltenden E-Mail-Verkehrs an das Gericht hätte ich mich als Anwalt der Abgemahnten des Vergehens der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB strafbar gemacht, indem ich unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbarte, das mir als Rechtsanwalt anvertraut worden ist. Ich soll sogar den Qualifikationstatbestand der Schädigungsabsicht gem. § 203 Abs. 5 Alt.2 StGB erfüllt haben, die sich bereits in meiner Äußerung, dass der Ehebrecher "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen" habe, offenbare.

Die Übermittlung der erotischen E-Mails geschah natürlich im Einverständnis mit der nunmehr fallengelassenen Geliebten und ich hatte lediglich darauf verwiesen, dass der Schutz der vertraulichen und auch den Tatsachen entsprechenden Kommunikation zwischen Ehefrau und Gespielin dem Ehebrecher verbiete, darauf im Wege der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs Einfluss zu nehmen. Seine Frau war dankbar über die Kontaktaufnahme und die Übermittelung der aufschlussreichen Informationen. Deshalb habe der Delinquent "die Konsequenzen seiner Untreue hinzunehmen und kann den Austausch darüber zwischen seiner Frau und der Klägerin nicht auf die von ihm angestrebte Art und Weise unterbinden."

Wie sich die Zeiten ändern. Vor dem 1. September 1969 war noch der Ehebruch selbst strafbar, heutzutage muss man als Rechtsanwalt Strafe fürchten, wenn man den Schutz der Kommunikation zwischen betrogener Ehefrau und geschmähter Geliebter verteidigt. Noch vor nicht allzu langer Zeit haben wir für eine andere Frau darum gekämpft, eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber mitteilen zu dürfen und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Der Glaube, Frauen im Hinblick auf Vorkommnisse mit Bezug zu deren Sexualsphäre den Mund verbieten zu können, weil man die Kundgabe eigener Beteiligung scheut, scheint bei sexuell unterforderten Ehemännern weiter verbreitet zu sein, als gedacht.

Mittwoch, 24. Juli 2013

JW Handelssysteme GmbH - "Todesurteil" durch Amtsgericht Mönchengladbach

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat durch Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12 entschieden, dass der JW Handelssysteme GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft bei "mega-einkaufsquellen.de" zu gründende Forderung zustehe. Die Anmeldung bei der JW Handelssysteme GmbH sei weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen und bei natürlichen Personen bestehe grundsätzlich die Annahme, dass es sich um einen Verbraucher handele. Bei verbleibenden Zweifeln sei zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.

Mit der unterbliebenen Angabe im Feld „Firma“ habe der Kläger außerdem zum Ausdruck gebracht, dass er keine Firma habe. Auch sonst hätte der Kläger keine Angaben gemacht, aus denen die JW Handelssysteme GmbH als Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger Unternehmer sei. Außerdem habe die gemäß § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB erforderliche gut lesbare Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung auf der Schaltfläche nicht vorgelegen. Die Schaltfläche der Beklagten enthielt lediglich die Formulierung „Jetzt anmelden“.

Selbst unter Zugrundelegung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Klägers sei ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu verneinen, da die Entgeltlichkeitsklausel der Beklagten nach Auffassung des Gerichts als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Ein Verbraucher hatte sich durch eine negative Feststellungsklage gegen eine Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH gewehrt. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach, das sich auf insgesamt 8 Seiten die Mühe gemacht hatte, sich intensiv mit den Rechtsfragen zu einer Anmeldung auf der Plattform "mega-einkaufsquellen.de" auseinanderzusetzen, hätte nach dem Stand der Dinge zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar für einen Unternehmer keine Zahlungspflicht bestanden. Ein Urteil, dass man im übertragenen Sinne für tödlich aus der Sicht der umstrittenen Ex-Melango.de GmbH halten kann.

Donnerstag, 11. Juli 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Bremen-Blumenthal weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Nachdem schon das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden hatte, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht, hat nun auch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 21.06.2013 zum Az.: 45 C 1233/12 einen Zahlungsanspruch für die angeblich vertragliche Nutzung der Website www.mega-einkaufsquellen.de verneint.

Anfang November 2012 war der Kläger über Facebook auf die Seite www.mega-einkaufsquellen.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote zu Outdoor-Jacken und musste feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn es waren nirgends Kosten aufgelistet, nur recht gute Angebote für interessante Waren. Der Anmeldevorgang war einfach: Name, Vorname, Telefon, Adresse, E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma nichts eingetragen, da er privat Angebote suchte. Von daher war er der Auffassung, sich für ein Portal wie Ebay, Facebook oder Googlemail etc. angemeldet zu haben. Nach erfolgreicher Anmeldung erhielt er dennoch eine Zahlungsaufforderung und Vertragsbestätigung. Nachdem er die Zahlungsaufforderung erhalten und gelesen hatte, reagierte er sofort und antwortete, dass er keinen Vertrag wünschen würde und seine Anmeldung widerrufen möchte. Er nutzte das Portal auch nicht. Daraufhin erhielt er eine E-Mail, dass sein Widerruf zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht berücksichtigt werden könne, weil er kein Widerrufsrecht habe.

Weil Melango.de auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de bestand, sah der Betroffene keine andere Möglichkeit, als sich durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Trotz einer durch Melango.de erhobenen Widerklage reichte die Energie des umstrittenen Online-Anbieters, der nun unter JW Handelssysteme GmbH firmiert, nicht zum Erscheinen in der mündlichen Verhandlung aus, so dass das Amtsgericht Bremen-Blumenthal durch Versäumnisurteil dem Begehren des Klägers entsprach, festzustellen, dass die Forderung von Melango.de nicht besteht und zugleich die Widerklage von Melango.de auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags abwies.

Freitag, 26. April 2013

Melango: "lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten"

Der Kläger informierte Melango darüber, dass es kein Unternehmen mit dem auf der Zahlungsaufforderung angegebenen Namen gäbe, er keinen Vertrag mit Melango eingegangen sei und es daher auch keine Zahlung von EUR 240,- geben werde. Melango bestätigte den Erhalt des klägerischen Schreibens, und fasste dessen Inhalt so zusammen, dass die Anmeldung nicht durch den Kläger getätigt wurde und somit seine Daten wahrscheinlich von Fremden verwendet wurden. Ganz loslassen mochte Melango dennoch nicht:

"Bevor wir unsere Forderung gegen Sie aussetzen möchten wir Sie bitten bei Ihrer Polizeidienststelle oder auch online Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten. Bitte veranlassen sie dies schnellstmöglich. Gern können sie die IP Adresse xx.xxx.xxx.xx sowie die E-Mail xxxxxxxxx.xxxx@hotmail.sg und den Zeitstempel 1360075966 der Behörde gleich mitteilen. Die Anmeldung wurde auf der Seite b2b-einkaufsplattform.de durchgeführt. Durch diese Daten lässt sich zweifelsfrei der entsprechende Computer ermitteln welcher zur Anmeldung auf unserer Homepage genutzt wurde. Bitte lassen sie uns eine Kopie der Anzeige zukommen, wir werden nach Erhalt der Kopie unsere Forderung gegen sie aussetzen bis die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gegebenenfalls lassen sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten. Der Zeitstempel kann unter http://zeitstempel.melango.de oder mit jeder alternativen Software direkt umgewandelt werden."

Eine negative Feststellungsklage war das Ergebnis derartigen Misstrauens. Nach Erhalt der Klageschrift erklärte Melango unwiderruflich auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten, weil aufgrund eines Büroversehens die Daten des Klägers nicht sofort aus dem Mahnsystem entfernt wurden.
Die Daten des Klägers seien anschliessend sowohl aus dem Mahnsystem, als auch aus dem Datensystem der Beklagten gelöscht, so dass weitere „Belästigungen“ durch die Beklagte nicht erfolgen würden. Dieser Umstand wurde dem Gericht mitgeteilt und nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens Melango per Beschluss auferlegt. Mehr zum Thema Melango: http://www.jurablogs.com/thema/melango-de

Montag, 18. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!


Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.

Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.

Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.

Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.

Dienstag, 15. Januar 2013

Amtsrichter beansprucht Urheberrecht an Urteil

Ein Termin vor einem Amtsgericht in einer niedersächsischen Kleinstadt, der vielleicht hätte spannend werden können, endete in Warterei, denn die Beklagte erschien nicht.

Das war nicht unbedingt zu erwarten, denn es wurde umfangreicher Schriftwechsel geführt und auch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bei einem Streitwert von EUR 403,41 ist ein Vorschuss von EUR 1.000,- für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich eine mutige Investition. Insbesondere dann, wenn der Kläger eine negative Feststellungsklage erhoben hat und für das behauptete Nichtbestehen des gegnerischen Zahlungsbegehrens beweispflichtig ist.

Das Gutachten war für den Kläger allerdings günstig und offenbar sah das die Beklagte ebenso. Während der Wartezeit entwickelte sich ein Gespräch über die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gerichtlich eingeholten - und für die Öffentlichkeit durchaus interessanten - Gutachtens. In der Unterhaltung offenbarte der Amtsrichter die feste Überzeugung, als Richter an von ihm verfassten Urteilen ein Urheberrecht inne zu haben. Interessanter Weise habe er zu diesem Thema aber keine einzige Entscheidung gefunden. Liegt es gar an der mangelnden Streitlust seiner Kollegen?

Für die erfolglose Suche des Amtsrichters gibt es eine einfachere Erklärung, denn § 5 Abs. 1 Urhebergesetz bestimmt, dass Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz geniessen. Daher wird es auch in Zukunft keine einschlägige Entscheidung zu diesem Thema geben und ich werde sein Urteil mit gutem Gewissen veröffentlichen und es in besonderer Erinnerung behalten - sofern er sich zu einer Entscheidung nach Aktenlage erbarmt.

Montag, 14. Januar 2013

Mega-Einkaufsquellen.de : Amtsgericht Neuss weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 08.01.2013 zum Az.: 101 C 4710/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon die Amtsgerichte Bochum und Elmshorn entschieden, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlen diese Voraussetzungen, muss auch keine Zahlung an melango.de erfolgen.

Der Kläger hatte auf seiner Facebook-Seite eine kleine Anzeige gesehen, die damit warb, I-Phones zum Preis von 189,- EUR anzubieten. Er hatte auf das Icon geklickt und war direkt auf eine Unterseite von www.mega-einkaufsquellen.de weitergeleitet worden. Da er davon ausgegangen war, dass er dort ein I-Phone zum Preis von 189,- EUR kaufen könne, hatte er sich registriert und das erste Feld *Firma* frei gelassen, da er als Privatperson keine Firma hat. Trotz unverzüglicher Anfechtung bestand Melango auf der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die Seite Mega-Einkaufsquellen.de, so dass sich der Betroffene durch eine negative Feststellungsklage zur Wehr setzen musste.  

Samstag, 8. Dezember 2012

Amtsgericht Bremen weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Gewerbetreibenden zurück

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 31.10.2012 zum Az.: 13 C 0130/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Gewerbetreibenden keine auf eine Mitgliedschaft begründete Forderung zusteht. Nachdem dessen Daten in die Eingabemaske eingetragen und auf den “Weiter-zu-Schritt2-Button“ geklickt wurde, wurde die Frage in einem neuen Bild gestellt ob die AGB akzeptiert würden. Diese hätte durch das Setzen eines Häkchens bestätigt werden müssen. Als auf den Link für die AGB mit der Maustaste geklickt wurde, öffnete sich ein neues Fenster ohne Inhalt. Nachdem der Ladevorgang des dann immer noch leeren Fensters abgeschlossen war, wurde dieses geschlossen. Ein anderer Knopf zum Akzeptieren wurde nicht gedrückt.

Die Frage der Adressdatenübertragung ohne Betätigen eines Knopfes zum Bestätigen der AGB wurde bereits durch ein Sachverständigengutachten im Prozess vor dem Amtsgericht Peine zum Az.: NZS 5 C 440/11 geklärt: „Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden ist es nicht notwendig Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch aktivieren des Schalters „weiter zu Schritt 2“ übertragen.“ Angesichts dieses Gutachtens aus Peine hatte die Melango.de GmbH offensichtlich wenig Interesse an einer begründeten Entscheidung in Bremen, so dass der durch eine negative Feststellungsklage durch den Gewerbetreibenden angestrengte Prozess am Ende durch ein Versäumnisurteil entschieden wurde. Melango trat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bremen nicht mehr auf.

Samstag, 10. November 2012

Amtsgericht München weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Firma zurück und verurteilt Melango zur Zahlung von Schadensersatz

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26.06.2012 zum Az.: 121 C 32857/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Firma keine auf eine Nutzung der von Melango bereitsgestellten Online-Plattform zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Dresden verneinte die Münchner Richterin einen Zahlungsanspruch von Melango gegenüber der in Anspruch genommenen Firma. Zusätzlich wurde die Melango GmbH darüber hinaus noch zur Zahlung der für die vergebliche aussergerichtliche Aufforderung auf Rücknahme der Zahlungsaufforderung bei der Klägerin entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 40,95 zuzüglich Verzugszinsen veruteilt. Die mit einer Zahlungsaufforderung in Anspruch genommene Firma hatte gegen die Mahnungen von Melango eine negative Feststellungsklage erhoben und gar nicht erst darauf gewartet, selbst verklagt zu werden.

Mittwoch, 31. Oktober 2012

Amtsgericht Offenbach verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Verbraucher

Das Amtsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 12.07.2012 zum Az.: 360 C 135/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einem Verbraucher keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Schon das Amtsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 16.04.2012 festgehalten, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Internetplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen Gewerbenachweis erbringt. Ohne diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, muss keine Zahlung an melango.de geleistet werden. Beide von Melango zur Zahlung aufgeforderte Verbraucher hatten eine negative Feststellungsklage  erhoben, nachdem die Melango GmbH Zahlungsbegehren mehrfach geäußert und auf außergerichtliche Hinweise nicht entsprechend reagiert rehatte.

Sonntag, 28. Oktober 2012

Amtsgericht Frankfurt weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Verbraucher zurück

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23.07.2012 zum Az.: 386 C 1703/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Bereits das Amtsgericht Bochum hatte mit Urteil vom 16.04.2012 festgestellt, dass eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraussetzt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, muss keine Zahlung an melango.de geleistet werden. Beide Pivatpersonen hatten eine negative Feststellungsklage  erhoben, nachdem die Melango GmbH außergerichtlich von ihrem Zahlungsbegehren nicht abgerückt war.

Montag, 15. Oktober 2012

Amtsgericht Elmshorn verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson

Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Urteil vom 18.09.2012 zum Az.: 49 C 176/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum entschied, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, hat selbstverständlich auch keine Zahlung an melango.de zu erfolgen. Der von Melango mit einer Zahlungsaufforderung und Mahnungen bedrängte Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich bestätigen zu lassen.

Donnerstag, 27. September 2012

Melango - Amtsgericht Bochum verbietet die Zusendung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail

Das Amtsgericht Bochum hat die Melango GmbH mit Urteil vom 10.08.2012 verurteilt, es zu unterlassen, an eine Privatperson E-Mail-Nachrichten mit Zahlungsaufforderungen zu senden, ohne dass ein Einverständnis und/oder ein Zahlungsanspruch der Melango GmbH gegenüber dieser Privatperson besteht.

Im Jahre 2011 war der Kläger über eine Suchmaschine auf die Seite melango.de gestoßen. Auf dieser Seite fand er mehrere Angebote und hatte sich dafür interessiert. Anschließend musste er feststellen, dass man ohne eine Anmeldung keinen Zugriff auf die Angebote hat. Auf der Seite wurde mit damit geworben, dass eine Anmeldung schnell und einfach abgeschlossen sei. Es machte ihm den Anschein kostenlos zu sein, denn er sah nirgends Kosten aufgelistet Der Anmeldevorgang war recht einfach: Firmenname, Name, Vorname, Telefon, Adresse und E-Mail. Alle Felder hatte er wahrheitsgemäß ausgefüllt und bei Firma „privat“ eingetragen. Dennoch bekam er anschließend eine Zahlungsaufforderung. Er erhob daraufhin umgehend eine negative Feststellungsklage.

Auf seine Klage entschied das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12, dass der Melango.de GmbH keine auf eine Mitgliedschaft beruhende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft bei Melango setze nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer sei. Weil er im Anmeldeformular „privat" eingetragen habe, könne Melango daraus nicht schliessen, dass er Unternehmer sei. Damit fehle die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Zahlungsansprüche herleiten wollte.

Weil die Melango GmbH dennoch fortgesetzt munter Rechnungen an den Kläger verschickte, nahm dieser die Melango GmbH mit einer weiteren Klage erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Das Bombardement mit Zahlungsaufforderungen durch die Melango GmbH nahm mit dem Urteil des Gerichts vom 10.08.2012 zum Az.: 40 C 271/12 erwartungsgemäß auch ein jähes Ende.