Das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt in Celle hat nun allen Kandidatinnen und Kandidaten, deren Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen von einem Prüfer korrigiert wurden, der im selben Klausurendurchgang auch Klausuren korrigiert hat, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch einen damaligen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte, erlaubt, diese Klausuren zu wiederholen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatten im Eilverfahren entschieden und für die maßgeblichen Klausurendurchgänge einen prüfungsrechtlich relevanten Fehler bejaht. Um den betroffenen Juristen das Abwarten bis zur Klärung der maßgeblichen Frage im Hauptsacheverfahren zu ersparen, hat das Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen nach zwei verlorenen Eilentscheidungen nun die Verantwortung für die denkbaren prüfungsrechtlichen Auswirkungen des Korruptionsfalles auf die Prüfungsergebnisse anderer Prüflinge übernommen. Prüfungsbetrügereien gelten unter Juristen als verbreitet, werden jedoch selten bekannt.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte auf Antrag einer ehemaligen Referendarin entschieden, dass zwei von ihr im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Klausuren vorläufig wiederholt werden können, denn es sei nicht auszuschließen, dass der Beurteilungsmaßstab verfälscht wurde, weil die Korrektoren, die zwei Klausuren der Kandidatin korrigiert hatten, im gleichen Durchgang auch Klausuren korrigiert hatten, bei denen sich ein Prüfling die Klausurlösung vorab durch den gierigen Referatsleiter im Landesjustizprüfungsamt verschafft hatte. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war im Eilverfahren der Ansicht, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Hauptsacheverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Betroffen sind etwa 500 Prüflinge, die ca. 2600 Klausuren aus dem Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2014 wiederholen können. Es können nur die betroffenen Klausuren wiederholt werden, nicht aber die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung habe nach Angaben des Prüfungsamtes zur Folge, dass ausschließlich das nach der Neuanfertigung erzielte Ergebnis zählt, auch wenn dies schlechter als das ursprüngliche Resultat ausfallen sollte. Der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des beanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, gelte nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen sei. Zur Begründung verwies das Amt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01.
Der ehemalige Richter und Referatsleiter im niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt hatte nach Anklageerhebung gestanden, dass er Prüflingen Klausurenlösungen für das zweite juristische Staatsexamen verkauft hatte. Er wurde im Februar 2015 vom Landgericht Lüneburg zu fünf Jahren Haft verurteilt.
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Sind denn die betroffenen Kandidaten bereits informiert worden?
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