Details über diese Vorwürfe kann man dem ungeschwärzten Haftbefehl entnehmen, der mit Hilfe einschlägiger Suchbegriffe leicht über Google gefunden werden kann. Die Veröffentlichung des Haftbefehls ist derzeit jedenfalls strafbar und so bemühen sich die Strafverfolgungsbehörden aktuell darum, herauszufinden, wer für diese Veröffentlichung verantwortlich ist. Weil durch die Segnungen des Internets und die damit eröffneten Möglichkeiten der Teilhabe der einfachen Bürger an der öffentlichen politischen Diskussion die Meinungsfreiheit eine enorm gesteigerte Bedeutung erfahren hat, gilt es für den sich öffentlich Äußernden umso mehr, die Gesetze zu beachten, welche die Meinungsfreiheit entscheidend einschränken.
Während sich die Tatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB und der Volksverhetzung gem. § 130 StGB zu omnipotenten Werkzeugen der Staatsanwaltschaften gemausert haben und dadurch längst ins geschärfte Blickfeld des Meinungskampfes gerückt sind, fristet der Tatbestand der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d StGB derzeit noch das Dasein eines Mauerblümchens. Das dürfte sich nun mit der Veröffentlichung des Chemnitzer Haftbefehls ein wenig geändert haben, denn mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Eine beachtliche Bürgerpflicht ist es daher zum Beispiel, seiner Empörung über die eigene Verfolgung seitens der Strafverfolgungsbehörden so lange nicht durch die Veröffentlichung einschlägiger Dokumente aus dem eigenen Strafverfahren Ausdruck zu verleihen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.
"Ein deutscher Staatsbürger verstarb in Folge mehrerer Messerstiche, für die ein irakischer und ein syrischer Staatsbürger verantwortlich sein sollen. So jedenfalls lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Chemnitz.
AntwortenLöschenDetails über diese Vorwürfe kann man dem ungeschwärzten Haftbefehl entnehmen, der mit Hilfe einschlägiger Suchbegriffe leicht über Google gefunden werden kann."
Ich finde nix im Netz ... und "mehrerer Messerstiche" ist genau das was die Polit- und Medien-***en zuvor niemals zugegeben haben.
Mir wurde zugetragen, dass die Nutzung der Schlagworte "Haftbefehl" "Chemnitz" in der Bildersuche bei Google zu einschlägigen Treffern führt. Überprüft habe ich das natürlich nicht.
LöschenNein niemals nicht ... hätte fast vergessen dies nicht zu tun und distanziere mich von jeder mittlerweile erlangten und sofort vergessenen Nachricht.
LöschenUnd ein vulkanische Nackengriff in KUKAKÖ ... nein ein Treffer auf einen der Triggerpunkte, so Karatee auf die Brust und aus die Maus ... Hasi du bleibst hier wenn die Goldstücke (oder besser Goldjungs) sich in den Trauerzug werfen, aber da ist das Zeckenvideo gut geschnitten.
Huch ... Bilder vom "Der III. Weg" ... da war doch mal was über diesen V-Mann Spitzelverein ... hier:
Löschen"Rattenfänger im Staatsdienst: Hajo Funke und der III. Weg | NSU LEAKS"
Wie jetzt...? Die handeln doch "im Namen des Volkes". Und warum sollen wir dann nicht erfahren was läuft?
AntwortenLöschenDas Bundesverfassungsgericht sagt dazu: Die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials - oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen - drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden. Damit dient die strafrechtliche Sanktionierung mittelbar einerseits der Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip, auf dem das gesamte Strafrecht beruht, nicht verwirklichen lässt. Andererseits gewährleistet das strafbewehrte Verbot der Veröffentlichung bestimmter amtlicher Schriftstücke die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand, die zentraler Bestandteil der rechtsstaatlichen Gesamtkonzeption des Grundgesetzes sind. Beides hat zudem mittelbaren Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege, die ihrerseits Verfassungsrang genießt. Daneben treten als Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung, die nicht durch Vorabveröffentlichungen amtlicher Schriftstücke gefährdet werden sollen.
LöschenDas ist jetzt aber sehr theoretisch was die "Ermittlung des wahren Sachverhalts" und die "Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten" betrifft ...
Löschenhttp://media.rotefahne.eu/2011/11/Uwe-Barschel-Mord-1987-01.jpg
Aus aus eigenem Leid ...