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Donnerstag, 30. August 2018

Haftbefehl Chemnitz

Deutschland befindet sich aktuell in einem angeregten Meinungsaustausch über Ereignisse, die ein Tötungsdelikt am 26.08.2018 in Chemnitz nach sich zog. Ein deutscher Staatsbürger verstarb in Folge mehrerer Messerstiche, für die ein irakischer und ein syrischer Staatsbürger verantwortlich sein sollen. So jedenfalls lautet der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Chemnitz.

Details über diese Vorwürfe kann man dem ungeschwärzten Haftbefehl entnehmen, der mit Hilfe einschlägiger Suchbegriffe leicht über Google gefunden werden kann. Die Veröffentlichung des Haftbefehls ist derzeit jedenfalls strafbar und so bemühen sich die Strafverfolgungsbehörden aktuell darum, herauszufinden, wer für diese Veröffentlichung verantwortlich ist. Weil durch die Segnungen des Internets und die damit eröffneten Möglichkeiten der Teilhabe der einfachen Bürger an der öffentlichen politischen Diskussion die Meinungsfreiheit eine enorm gesteigerte Bedeutung erfahren hat, gilt es für den sich öffentlich Äußernden umso mehr, die Gesetze zu beachten, welche die Meinungsfreiheit entscheidend einschränken.

Während sich die Tatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB und der Volksverhetzung gem. § 130 StGB zu omnipotenten Werkzeugen der Staatsanwaltschaften gemausert haben und dadurch längst ins geschärfte Blickfeld des Meinungskampfes gerückt sind, fristet der Tatbestand der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen nach § 353d StGB derzeit noch das Dasein eines Mauerblümchens. Das dürfte sich nun mit der Veröffentlichung des Chemnitzer Haftbefehls ein wenig geändert haben, denn mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Eine beachtliche Bürgerpflicht ist es daher zum Beispiel, seiner Empörung über die eigene Verfolgung seitens der Strafverfolgungsbehörden so lange nicht durch die Veröffentlichung einschlägiger Dokumente aus dem eigenen Strafverfahren Ausdruck zu verleihen, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

Mittwoch, 30. Januar 2013

"Wahnsinn, unmenschlich, gute Nacht Deutschland"

Weder Staatsanwaltschaft noch Gerichte und am Ende nicht einmal der Bundesgerichtshof in Strafsachen zollten den klaren Worten, die der FC Bayern-Präsident Uli Hoeneß der bundesdeutschen Justiz am Anfang des Verfahrens mit auf den Weg gegeben hatte, den erhofften Respekt: "Das ist ein Ding der Unmöglichkeit, den Jungen ins Gefängnis zu stecken. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufführt, das ist Wahnsinn. Wir sind vollkommen vor den Kopf gestoßen", hatte Hoeneß den Haftbefehl gegen den brasilianischen Bayern-Spieler Breno Vinícius Rodrigues Borges noch kommentiert.

Mit seiner Äußerung "Ich finde es unglaublich, dass der Junge, der schon genug Ärger am Hals hat in seiner Gesamtsituation, dass der auch noch in Untersuchungshaft soll. Das ist unmenschlich. Und wenn die Staatsanwaltschaft glaubt, dass das in unserem Staat richtig ist, dann gute Nacht Deutschland", entwarf der Bayern-Präsident ein düsteres Szenario unseres Rechtsstaats.   

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die Revision von Breno gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2012, Az.: 12 KLs 264 Js 193150/11, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wurde, mit Beschluss vom 23. Januar 2013 zum Az.: 1 StR 596/12 emotionslos als unbegründet verworfen. Das Urteil mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ist damit rechtskräftig und der Eindruck der bundesdeuschen Strafjustiz bei Hoeneß damit mutmasslich dauerhaft beschädigt. Da auch Seniorenstudierende an der Universität München grundsätzlich derselben Qualifikation bedürfen, wie ordentlich Studierende, zeichnet sich für das gestörte Verhältnis zwischen dem wortgewaltigen Präsidenten und der Strafjustiz derzeit keine Lösung ab.

Mittwoch, 4. Juli 2012

Uli Hoeneß stellt Münchner Staatsanwalt wieder ein - Schwere Brandstiftung im Fall Breno doch nicht "lächerlich"

Nach der Verurteilung des 22-jährigen Bayern-Profis Breno Vinicius Rodrigues zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen schwerer Brandstiftung durch das Münchner Landgericht kann die Staatsanwaltschaft München wieder in voller Besetzung weiterarbeiten. Weil sich die Kompetenz des Präsidenten des Fußball-Club Bayern München e. V. und Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG, Uli Hoeneß, allenfalls auf Fußball beschränkt, gab es natürlich insoweit weder eine Entlassung noch die Wiedereinstellung eines Staatsanwalts.

Wir erinnern uns allerdings daran, dass Herr Hoeneß die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich und andererseits gar als unmenschlich bezeichnet hatte. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufgeführt habe, sei ein Wahnsinn, bemerkte damals der auch heute noch nicht ganz allmächtige Uli. Das Landgericht setzte den Haftbefehl gegen Breno nach der Urteilsverkündung auch wieder in Kraft und Breno wurde umgehend festgenommen. Weil Breno vor Gericht angegeben hatte, regelmäßig Schlafmittel aus der medizinschen Abteilung der Bayern bekommen zu haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft München nun gar wegen möglicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz beim FC Bayern.