Freitag, 28. Dezember 2018

Wutrichter weggebloggt

Die kleine Serie über den schrulligen Amtsrichter aus Hagen, die mit dessen hinterhältigem Auftreten im Jahre 2016 begann und ihre Fortsetzung mit weiteren Ausfällen in den Jahren 2017 und 2018 nahm, wird im Jahre 2019 keine neue Folge mehr haben. Nach einem ersten Befangenheitsantrag, der vor dem Amtsgericht Hagen und in der Beschwerdeinstanz dann vor dem Landgericht Hagen scheiterte, führte ein weiterer Befangenheitsantrag schließlich zu einer Selbstablehnung des Wutrichters, die vom Amtsgericht Hagen am 28.11.2018 per Beschluss für begründet erachtet wurde.

Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
 
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.

Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.

Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.

So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.

63 Kommentare:

  1. Solche Anwälte wie Sie es sind, müsste es zu tausende geben, dann würde sich so mancher Willkür oder Wutrichter von Anfang an, an Gesetze halten und sein Frühstück-Mittagstisch-Richterfreund müsste nicht helfend-mitleiderregend für ihn in die Bresche springen.
    Aber ein gutes Beispiel für einen teilweise absolut willkür Rechtsstaat und Richter, die niemals als Richter über das Schicksal andere urteilen dürfte.
    Ich hoffe, solche Richter finden mal ihre eigenen Richter, die sie für ihr Menschenverachtendes und selbstgerechtes Handeln zur Rechenschaf zieht, ansonsten wird das irgendwann das Volk tun.

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  2. Kein Mitleid mit dem Richter.

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  3. Teil 1
    Der sog. Prozessvertreter nichtexistierender Personen hat nun auch, wie er nun wieder in ehrenrühriger Weise diesen von ihm betitelten Wutrichter und weiterer ehrenrühriger Bezeichnungen bezeichneten Richter in die Mülltonne „wegebloggt“. Er kann stolz auf seine Tat sein. Nur basierte dieser Gerichtsbeschluss, wie man aus dem Internet über verschiedene Hinweise auch auf diesem Schmier- und Prangerblog sehen kann, nicht wie er es darstellen möchte, sondern von dem Richter selbst ausging: "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab". Diesen Satz, sah dieser bloggende Anwalt als eine Kriegserklärung an, und hat wohl wie er es hier selbst aufzeigt als solche dem Gericht dargelegt. Das Gericht ist zweifellos, dem von ihm einseitig Interpretierten nicht gefolgt; denn die von ihm dargestellten Hinweise, im Internet gefunden entsprechen nicht allein diesem Satz. Der Sinn dieses Satzes bedeutet nichts weiter als nach eigenem Ermessen zu handeln, das heißt sich selbst aus dem Spiel zu ziehen, eben um nicht mehr an dieser von dem nichtexistierenden Kläger und dessen sog. Prozessbevollmächtigten inszenierten Farce teilzunehmen. Wo man da eine Kriegserklärung sehn kann, ist schon deutlich sehr weit gegriffen.

    Aus dem Melderegister der Stadt Hagen weiß man, dass eine Person die vor Gericht unter verschieden Formen seines von ihm über deed poll „gewählten“ (tatsächlich gestohlenen) Namens A.B. Comte de Montfort l’Amaury Duc de Bretagne an der in den Rubren der Gerichtsdokumente unter der dort angegebenen Adresse nicht existiert. Allein schon das Melderegister beweist, dass der vorsätzlich beleidigte Amtsrichter richtig handelte. Bei der Verhandlung ließ er sich die Ausweispapiere aufzeigen, die die Identität des Klägers beweisen sollte; Nachdem dieser erklärte, er habe zwei Identitäten (sic.) legte er einen abgelaufenen Personalausweis vor, aus dem nicht der Name des Klägers hervorging, sondern der einer existierenden Person unter dessen Namen aber nicht geklagt wurde. Um nun seine zweite Identität zu beweisen, legte er nach einigem Zögern eine deed poll vor auf dem dieser usurpierte Name erscheint. Der Amtsrichter dürfte gewusst haben, dass solche Adelsbezeichnungen in deed polls nicht in Deutschland anerkannt werden können und daher wurde ein Antrag auf PKH abgelehnt. Der Blogbetreiber fing daraufhin an, den Amtsrichter, der nichts weiter als nach geltendem Recht gehandelt hat in seinen Blogartikeln zu beleidigen und dies auch noch in diesem Artikel macht.

    Dass der Amtsrichter weiterhin rechtens gehandelt hat, geht sogar aus dem geltenden Recht und der Rechtsprechung bis zum BGH hervor. Wie aus einem Beschluss des LG Hagens hervorgeht, hat dieses die ursprünglich zurückgewiesene PKH gewährt, wobei es sich zweifellos von den Rechtsverdrehungen des sog. Prozessbevollmächtigten verleiten ließ, dieses falsche Rubrum zu rechtfertigen. Die dortigen Begründungen sind von vornherein nicht haltbar, aber noch mehr, was hier eingesehen werden kann:
    Zusammenfassung
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0188/18
    Volltext
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&nr=90578&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

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    1. Teil 2
      Dieser Beschluss des BGH zeigt eindeutig auf, dass Adelsbezeichnungen im Namen, die nicht bereits vor 1919 bestanden, rechtlich nicht geführt werden dürfen. Klagen unter dieser solch einer nichtrechtlichen Namensführung, können daher gar nicht erst eingeleitet werden und solche Verfahren, die mit solch einer ungesetzlichen Namensführung eingeleitet wurden, haben somit nichtig zu sein. Die Folgen solcher durchgeführten nichtrechtlichen Verfahren im Zivilbereich dürften sichtbar sein. Dass es sich bei diesen deed polls auf die sich dieser und andere Namensschwindler berufen, außerdem noch als ein falsches Dokument zu betrachten sind, da von einem Computer in Deutschland aus über Internet ausgestellt wurden, also nicht während eines rechtlich verlangten gewöhnlichen Aufenthalts, müssen sie als falsches Dokument betrachtet werden und somit Klageschriften und evtl. Eidesstattliche Erklärungen mit diesen falschen Namen und falscher Unterschrift mit strafrechtlichen Folgen geahndet werden.

      Aus Unrecht kann kein Recht gemacht werden und der Amtsrichter hat nichts weiter gemacht als das zu verhindern, und das hat ihm den Hass dieses bloggenden Anwalts und seines nichtexistierenden Mandanten eingebracht.

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  4. Ich mag Behauptungen der Art, dass Klagen unter der vorliegenden Namensführung gar nicht erst eingeleitet werden können, weil sie die Unwissenheit ihres Verfassers transparent abbilden. Richtig ist dagegen, dass solche Klagen nicht nur eingeleitet, sondern auch gewonnen werden können. Wer den Beschluss des Landgerichts Hagen versteht, erkennt, worum es hier tatsächlich geht: https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-hagen_1-t-23-18_facebook-22-kug.pdf

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    1. Der Schreiberling über Ihnen, ist ein hoffnungsloser Fall. Er wird es nicht verstehe und deswegen muss er bald auch wieder feststellen, dass er vor einem deutschen Gericht wiedereinmal in Ungnade gefallen ist.
      Auch das muss er zahlen, auch wenn er nicht will und sich auch da als Jurist versucht hat, hat sich das LG Hamburg gegen seine "juristischen Einwände entschieden, weil diese natürlich nur in seinem Kopf existieren...

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    2. Dieser Beschluss, Herr Möbius ist mir bekannt; denn sie haben ihn ja schon aufgezeigt. Die Begründung des Rubrums ebenfalls. Mir ist bekannt, was Sie dem Gericht dargelegt haben und was das Gericht, wie aus dem Beschluss hervorgeht „ergänzt“ hat. Nun allein diese Ergänzung zeigt, dass die Begründung des LG Hagens schwankt, denn ihr nichtexistierender Mandant zeigt mutwillig und gezielt auf, dass es sich um keinen Irrtum handeln kann, wie im Beschluss angeführt. Weiterhin scheinen Sie den gezeigten BGH-Beschluss ignorieren zu wollen, der genau aufzeigt, dass solche Namensführungen nicht statthaft sind. Und es sollte endlich auch Ihnen einleuchten, dass das was verboten ist, vor Gericht nicht statthaft werden kann.. Mit verbotenen Namensführungen kann man keine Klage einleiten. Dieses Prinzip dürfte in allen Rechtsstaaten gelten und wurde auch hier indirekt durch den BGH bestätigt. Es gibt weitere BGH-Entscheidungen, (die Referenzen habe ich nicht zur Hand), die davon sprechen, dass sich nicht existierende Personen rechtlich nicht vertreten lassen können, ausgenommen bei juristischen Personen, bei denen man evtl. eine Fiktion konstruieren kann, d.h. ein Dritter steht hinter dieser nichtexistierenden Person, was aber bei natürlichen Personen absolut unmöglich ist.

      Ich gehe davon aus, dass Sie evtl. ein fachlicher Ignorant sind oder was noch schlimmer ein bewusster.

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    3. Dafür das der Mandant von Herrn Ra. Moebius nicht existiert, hat er aber mit seinem Ra., viele viele Prozesse als real existierende Person an unterschiedliche Gerichte gewonnen, unter anderem auch gegen den Schreiber über mir.

      Der uneinsichtige Querulant, auch als Vater im Geiste der "TQ- Turboquerulantin" bekannt, will genau sowenig verstehen, wie seine Schützlinge...da helfen eben wider nur frische Gerichtsendscheidungen, die auch bezahlt werden müssen.
      Wenn es an das gesparte eingemachte geht, wird vielleicht doch der Verstand klargezwungen, obwohl ich das doch langsam bezweifle, der Bauer bleibt bei seinem Glauben.

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  5. Frau P.hätte selbst nicht soviel Online Verleumdung treiben sollen,dann hätte sie sich auch die Entziehung ihres Führerschein erspart.Fridi bekommt eine gesetzliche Betreuung,warum geht das bei Frau P. nicht?Weil sie ihren Retter Herr E. bei Justiz veraten und verkauft hat?
    Frau P. und Fridi sind in meinen Augen beides ähnlich gelagerte Persönlichkeitsgestörte eine Gefahr für sich selbst.
    Wünsche den Streitenden einen guten Rutsch ins neue Jahr,wenn zwei sich Streiten freut sich der Dritte und man ist nicht gleich ein Anhänger,nur weil man gemeinsame Feinde hat.....

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  6. Was sind denn "verbotene Namensführungen"?

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    1. Das würde mich auch interessieren.

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    2. Das weiß auch nur der Erfinde der neuen verbotenen Namensführung, ich lach mich rund!

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  7. Ich habe mich mal schlau gemacht.

    Soweit wie ich informiert bin, trägt er den Namen doch legitim.
    Er trägt den Namen in Britannien, also im gesamten Common Law, in vielen englischsprachigen Ländern vorherrschender Rechtskreis und wird dort anerkannt, also existiert er.
    Absprechen kann man ihm den Namen nicht, nur weil der Name nicht in die Deutschen Personalpapiere eingetragen ist und das ist auch noch fraglich, ob das sogar eingetragen werden könnte, denn er trägt einen ausländische ehemaligen Adelstitel.
    In dem BGH-Urteil ist klar zu lesen "deutschsprachige Adelstitel müssen nicht unbedingt eingetragen werden".


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  8. Herr Möbius, verstehen Sie wirklich nicht, was in dem BGH-Beschluss aufgezeigt wird? Es ist Zeit, dass Sie ihn lesen. Ob Sie es auch weiterhin verstehen werden, ist fraglich? Ihre Flucht nach vorne bringt Ihnen und Ihren nichtexistierenden Mandanten nichts. Es wäre besser einzugestehen, dass sie den falschen Weg gegangen sind. Wie auch immer, ich kann mir kaum vorstellen, dass ein neuer Beschluss durch das AG Hagen diesen BGH Beschluss ignorieren wird, auch Berufungen werden nichts bringen, denn das was der BGH sagt kann von den Gerichten nicht angegriffen werden.
    Ich möchte aber doch noch mal kurz aufzeigen was „verbotene Namensformen“ sind. Es sind Namen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung (hier wohl besser ordre public) in Deutschland nicht erworben werden können, da sie wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts widersprechen.. Welche Grundsätze es sind, wird in dem Beschluss detailliert aufgeführt. (Arbeiten Sie etwas Herr Möbius, um zu verstehen, um was es sich handelt.) Und da sie in Deutschland nicht erworben werden können und somit natürlich auch nicht im Ausland, eben weil sie dem ordre public widersprechen, können sie vor Behörden und Gerichten nicht geführt werden und jeder Versuch mit solch einem den deutschen Rechtsgrundsätzen widersprechenden Namen vor Gericht aufzutreten ist daher ein Verstoss gegen diese Rechtsgrundsätze. In Frankreich, wie Ihnen mehrmals aufgezeigt wurde, wird sowas mit sehr hohen Gefängnis- UND Geldstrafen geahndet, ob Ihnen das in der Zwischenzeit aufgefallen ist, kann ich mir nur vorstellen.

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    1. Sie wiederholen sich, glauben Sie das es damit für Sie besser wird?

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  9. Ein neuer Versuch des Vaters der Querulantie. Da war doch schon einmal was. Wir erinnern uns, in etwas behauptet er dort das Gleiche Der ewige Verlierer und Schwätzer

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    1. Herr Hochstapler, ihre Idee, die Troll-Artikel des bloggenden Anwalts, der ja auch Rechtsanwalt in Uruguay !!! ist, hier aufzuzeigen ist genial. Somit kann sich jeder unvoreingenommene Leser dieses Pranger- und Schmierblogs seine eigene Meinung bilden.

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    2. Die typische Antwort eines Hochtalers, der sich selbst gern akademische, juristische und Adelstitel verleiht.

      Er wird immer, na ja, ausfallend, wenn er verloren hat und das tut er und seine Schützlinge ständig....vor Gericht verlieren, kaum zu übersehen. Traurige Wahrheit die von ihm natürlich nicht gemocht werden

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    3. Lol ist das lustig. Der ärgert sich aber gewaltig und blamiert hat der sich ja in diese Sache die hier veröffentlicht wurde. Die Staatsanwältin war bestimmt genervt von dem seinem Scheiß. Hahahahaha

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  10. Jo....die Wahrheit hat er nicht ganz so gern. Die Leser, so wie Sie, könnten ja erkennen, was er für ein schwafelnder Loser ist. Natürlich ist das peinlich, er hat noch nicht 1-Gerichtsverhandlung gewonnen, alle verloren...Schande Schande

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  11. Juristenkuselmusel aus dem Artikel
    .
    "Also :"Bewusst etwas falsches als echtes.."...Aha...dann... "Richter wurden manipuliert"...Per Funk selbstverständlich..."Möglich auch eine gerichtliche Rechtsbeugung"...Weiß er eigentlich was das ist?...."Dass ein deutsches Gericht eine Urkunde, die selbst, wenn sie >>echt wäre<<< zugelassen hat "...ist sie war sie und bleibt sie und echte Urkunden werden eben anerkannt...aber" Obwohl Deutschland selbst solch eine>> echte Urkunde<<< >>nicht<< anerkennt?"... Och...ne....wirklich, Deutsche Gerichte akzeptieren echte Dokumente....die sie dann als echt nicht anerkenne sollen...Heee???
    Da hat wohl jemand kräftig einen an der Schüssel "

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  12. Auszug aus der FB Seite des Hochstaplers, ohne Kommentar!!!
    Alfred Boecker de Montfort
    4 h ·
    Ich bin gespannt, wie zb. die Blonde reagiert, wenn ihr schmerzlich bewusst gemacht wird, dass sie mit ihrem Schützling, dem gewolltem Prof. Ritter und jetzt auch noch Jurist Blender, einen Griff in den Scheißeimer gemacht hat.
    Das Foto von dem Gesicht hätte ich dann gern....Danke :-)

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    1. Wen meint er denn damit?

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    2. Ich schreib ja schon...die Wahrheit tut weh.
      Warum er das hier postet, wird nur er selbst wissen und wer die Blonde ist, darf sich jeder denken.

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  13. Der sog. Prozessbevollmächtigte rechtfertig die hochstapelerische „adelige“ Namensführung seiner nichtexistierenden Mandanten gegenüber den Gerichten und die diese Begründung auch akzeptieren folgendermaßen:

    „Art.10 („Name“) EGBGB sieht in seinem Abs. 1 vor: „Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“ In Art.48 („Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbenen Namens“) EGBGB heißt es: „Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaates, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.…“

    Art. 48 EGBGB resultiert aus dem Erlass des am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBI. 2013 I S. 101) Diese Vorschrift wurde auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C- 353/06, EU:C:2008:559), hin in das deutsche Recht eingeführt.

    Nun und genau das verneint der BGH in seinem Beschluss, Betreff der Namensänderung über einen deed poll, wenn dieser nicht erlaubte Adelsbezeichnungen enthält. In dem vorliegenden Fall, der bis an den BGH ging, handelte es sich um einen echten deed poll der vor der Britischen Botschaft in Bern gemacht wurde und wurde natürlich von dieser öffentlich beglaubigt. Das OLG Nürnberg, verlangte von der Antragstellerin daher den Nachweis des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in England, was diese über Mietquittungen nachweisen konnte. Trotzdem verweigerte das OLG die Anerkennung, eben u.a. aus den selben Gründen wie der BGH.

    Der Hochstapler, der vor deutschen Gerichten als nichtexistierende Person auftritt, hat seinen deed poll über eine im Internet agierende private Firma gemacht, die sich zwar offiziell darstellt, aber nichts weiter als eine private deed poll Firma ist. Ein Bürovorsteher beglaubigt dieses Papier, nur ist es eben keine öffentliche Beglaubigung. Was nun den „gewöhnlichen Aufenthalt“ in diesem anderen Mitgliedstaats anbetrifft, so zeigt dieser deed poll selbst auf, dass er dieser Anforderung nicht nachkommt; denn dieses Papier zeigt seine deutsche Adresse in Hagen auf. Somit ist allein schon dieser „deed poll“ als Fälschung anzusehen, die einzig und allein hergestellt wurde, um vor Gericht unter dieser und auch merkwürdigerweise abweichenden Namensformen vor deutschen Gerichten auftreten zu können, denn in Bezug auf diese usurpierte Namensführung wurde der Hochstapler kritisiert und gehänselt, aber niemals in Bezug auf seinen echten Namen.

    Die Folgen kann sich jeder einigermaßen intelligente Mensch ausdenken. Ein verantwortungsvoller Anwalt wäre von vornherein nicht auf diesen Identitätsbetrug eingegangen. Es bleibt zu hoffen, dass er seinem nichtexistierenden Mandanten zum Mindestens mitteilt, war ihn und evtl. auch er selber erwarten dürften.

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    1. Laber...laber....laber....laber...laber....und noch einmal laber...

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    2. Wie , hat der jetscht schon vertisch ? ? ? Isch dachte da kommt noch wasch von meinem Vorbild , der misch u meine Freundin in der Jurischtick beraten tut .
      Isch musch ja mal klar dazu zum auschdruck bringen , der weischt alles , aus der Geschichte u Heute u dasch wasch die Geschetze angehen auch u deschwegen glauben meine Freundin u isch auch wasch der alles so sagt u so. Der Rate Möbius und der A.B. haben nischt rescht u werden alles wasch die gewonnen haben wieder abgeben müschen , isch habe da schon den Antrag geschtellt bei die Gerischte ! ! !
      Ihr werdet schon sehen , misch meine Person u die Freundin u der Professor aus Frankreisch wird bald allesch gewinnen tun ! ! ! Da könnt ihr eusch mal schön warm anziehen ! ! !

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  15. Man glaubts kaum, aber mit Urteilen vom Hippie Buske und seinem Insekt zu wedeln, ist nicht unbedingt vorteilhaft. Die Hamburger Persönlichkeitsritter mit den roten Ohren sind bundesweit bekannt für ihre ihnen vom BGH um die Ohren gehauenen Fehlurteile.
    Aber solange die Justizkasse stimmt: weiter gehts, higheightingsful yours
    Duc de Schmorbrutz

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  16. Danke für den Hinweis... War mir/uns sehr nützlich.
    Wünsche auch einen guten Rutsch und ein interessantes neues Jahr 2019...das was es nach der Info mit Sicherheit wird.

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  17. Mich hat immer schon dieser Auftreten des Hippies gewundert. Was hat er unter seiner einer Perücke gleichenden Frisur zu verbergen? Minderwertigkeitskomplexe oder ein kleines Gehirn oder wohl beides.

    Nun etwas Schlechtes für die einen und etwas Gutes für die anderen:

    Heute Morgen, beim Öffnen meines iPhones erhielt ich eine Nachricht mit einem Beweis, die die Hinweise, schon vor sechs Jahren gesichert, bestätigen dürfte, dass diese ganze Farce absichtlich provoziert wurde. Nun wir werden weitersehen.

    Schwätzen und sich zur Schau stellen, lassen immer Spuren, aus den vor allem auch die permanenten Widersprüche dieses Blogbetreibers aufgezeigt werden.

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    1. Na da ist der Neugierhans aber gespannt, was der Hippieprophet über irgendwelche Zappelkaspars geheime Schwätzchen und permanente Widersprüche veröffentlichen wird, die die Paranoia der andern antreiben wird, so wie böses Diesel einen stinkenden Motor antreibt..
      Die Spannung steigt!

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  18. Das wollen wir doch mal festhalten und dann wider gebrauchen, wenn im Januar wieder Beschlüsse, Ordnungsgelder...Urteile und dementsprechende Artikel von Ra. Moebius erscheinen.
    Wir werden über diese beiden wieder lachen dürfen...zumal ich schon wieder Dinge weiß, die Fr. S.P nicht weiß.
    Guten Rutsch...im nächstem Jahr kommt das böse Erwachen für euch...geniest noch die netten Momente, die schönen Siegesgefühle, die dann schnell in Angst umschlagen werden....Prost Neujahr!

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  19. So ich bin mit den Beweisen zurück, die sollten genickbrechend für den Blogbetreibers sein. Diese ganze Farce ist ein abgekartetes Spiel des Blockbetreiber und sämtliche Richter.
    Nein ich leide nicht unter Paranoia, nein ich sehe keine Geiste und nein ich nehme meine Tabletten die ich nahem sollte nicht und bestehe weiterhin darauf, Elvis lebt!

    Hier die Nachricht mit einem Beweis, die die Hinweise, schon vor sechs Jahren gesichert, bestätigen dürfte, dass diese ganze Farce absichtlich provoziert wurde.

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  20. Ohne Worte...was soll ich sagen/schreiben, ich bin entsetzt, ich schwanke und werde gleich fallen. Schreck lass nach...ich bin am Ende. Wie nur...wie konnte ich das übersehen...Ne...ich bin...bin jetzt fertig, meine Nerven...sprachlos, blutlos, atemlos, lustlos....Wie gut das ihr mir die Augen geöffnet habt, diese Beweise sind wirklich erdrückend und genickbrechend...aber gewiss nicht für uns....Hahaha, ihr LOSER!

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  21. „Wer seines Glücks sich überschätzt,
    sich wähnt auf höchsten Thron gesetzt,
    den trifft der Hammer doch zuletzt.“

    Das Narrenschiff, Der sorglose Narr,
    Sebastian Brant, deutscher Dichter, * 1458, † 10.05.1521

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  22. Mir Glück hat das eigentlich wenig zu tun, Fakten sind ausschlaggebend, sonst nichts...vorausgesetzt, man hat als Kläger (Im recht) nicht solch einen Wutrichter, der seine Vorstellung von Recht und Gesetzt durchsetzen will.
    Was der Möchtegern-Jurist-Prof-Dr-Ritter-Edle.....bla...bla...mal wider auf seiner Schmierseite gepostet hat, hilft Euch auch nicht weiter...Pech.

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  23. Herr Hochstapler, welche Fakten? Aufzählen! Wir würden sie gern alle sehr gern lesen!

    Ein Fakt ist der BGH Beschluss und es ist Zeit, dass ihr sog. Prozessbevollmächtigter ihnen schon jetzt klar macht, was das bedeutet. Oder hat er es immer noch nicht gekappt?

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  24. Doch....doch, er hat es mir schonend klar gemacht...

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  25. Schmutz Hinweiser10. Januar 2019 um 09:11

    Herr Möbius, was halten Sie von einem Anwalt, der im Grundgesetz Widersprüche entdeckt und davon ableitet, dass „Adelsbezeichnungen gestattet sind“, obwohl der BGH Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 eindeutig feststellt, dass sie vom Grundgesetz verboten sind, dann hat er doch eindeutig seinen Eid gebrochen, um als Anwalt zugelassen zu werden?

    Dieser Eid sieht folgendermaßen aus: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

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    1. Fürst-Fürstin, da müssen sich ja einige wider nur als Prinz und Prinzessin outen. Selbst als Künstlername dürfen Adelsbezeichnungen nicht eingetragen oder verwendet werden, sehr bitter!

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    2. Guter Mann, denn er ist ja schon als Anwalt zugelassen und der BGH hat nicht festgestellt, dass Adelsbezeichnungen vom Grundgesetz verboten sind.

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  26. Und seine "Groupie's" glauben auch noch alles was der Hobbyjurist, so vor sich hin juristellt.
    Zum Teil haben die ihm zu verdanken, das sie verklagt und verurteilt wurden, weil sie eben auf das Hobbyjuristen juristell gehört haben, aber ein großes Stück Dummheit gehört auch schon dazu.

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  27. Schmutz Hinweiser10. Januar 2019 um 14:45

    EGBGB Art. 48; WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21
    1. a) Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.
    2. b) Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden- Art.109 Abs.3 Satz2 WRV grundsätzlich nicht vereinbar.
    3. c) Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier: "deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen (auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken; unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung zu versagen.
    BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - OLG Nürnberg AG Nürnberg
    In dem Beschluss handelte es sich um eine deutschsprachige Adelsbezeichnung, aber tatsächlich gilt dies auch für ausländische Adelsbezeichnungen in deutschen Namen und somit für deutsche Staats(ange)hörige, deren Namen dem deutschen Namensrecht unterstehen.
    Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden- Art.109 Abs.3 Satz2 WRV „Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden“. Was man nicht darf ist eben nicht erlaubt, ist das so schwer zu verstehen?

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    1. Schmutz Hinweiser10. Januar 2019 um 15:20

      Dazu muss noch gesagt werden, dass diese Causa vor dem BGH auf einem legalen deed poll beruhte, während die von dem nichtverstehenden Anwalt vor Gericht präsentierten nicht existierenden Mandanten ihren „adeligen“ Namennachweis über einen gefälschten deed poll machten. Nur zur weiteren Information der Rechtslage.

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    2. Können sie Hobbyjurist beweisen das da etwas gefälscht ist...oder reden sie sich das auch nur wieder ein?
      Wurden sie nicht schon einmal ausgelacht, als sie soche Anschuldigungen anzeigten ?

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    3. Schmutz Hinweiser10. Januar 2019 um 16:00

      Herr Hochstapler, der Beweis steht allein schon in ihrem deed poll, ihre deutsche Adresse in Hagen. Hatten sie jemals ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in England? Nein, allein schon deshalb ist er falsch.

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    4. Na aber sicher steht dort meine Adresse und das vom Notar notarisch bestätigt.
      Wenn dort nicht meine Adresse, sondern eine falsche stehen würde, wäre es ungültig.
      Und was ist da jetzt dran gefälscht du Hobbyjurist?

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    5. Schmutz Hinweiser10. Januar 2019 um 17:24

      Welcher Notar, Herr Hochstapler, in England gibt es keine Notare, die so etwas bestätigen. Man weiß, dass ihr sog. Prozessbevollmächtigter, dieses den Gerichten vorgaukelt. Ein Bürovorsteher mit einem hochgeschrobenen Titel einer privaten, kommerziellen deed poll Firma ist keine öffentliche Beurkundungstelle. Es muss außerdem eine englische Adresse nachgewiesen werden. All dies war von vornherein bekannt und wird in dem BGH Beschluss aufgezeigt. Der deed poll, den die falsche Gräfin vorlegte ist in England gültig, weil er die Voraussetzung des "gewöhnlichen Aufenthalts" in diesem Land nachkommt und außerdem ÖFFENTLICH beglaubigt wurde. Aber in Deutschland wird dieser deed poll nicht anerkannt, eben weil diese Art von adeliger Namenführung über freie Namenwahl gegen wesentliche Rechtsgrundsätze verstößt. Klarer kann dieser BGH Beschluss nicht sein. Wer das nicht versteht oder möglicherweise nicht verstehen will, sollte sich vielleicht einen anderen Beruf suchen. Vogelstrauss-Politik ist immer gescheitert. Übrigens geben manche Firmen selbst zu, dass sie nicht offiziell sind und sich nur diesen Anschein geben:
      „Many online companies will print their deed polls to look like certificates using watermarked paper, embossed with an official-looking seal. But these have no legal status and are not a necessary part of the legal process to change your name – a fact that Nationwide later conceded. Furthermore, the Ministry of Justice does not regulate, monitor or approve any documents issued by online deed poll companies.“
      Quelle:
      https://www.theguardian.com/money/2013/jun/29/deed-poll-websites-avoid

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    6. Wieder nicht richtig.
      Und genau da liegt das Problem.
      Du bist nicht nur ein Hobby Prof- Dr. & Hobby Ritter, sondern auch ein Hobby Jurist, im Gegensatz zu Herrn Moebius, der seit über 20 Jahre Volljurist ist.

      Aber und das ist unsere Vorteil, wir lassen dich in deinem Glauben und niemand wird versuchen, dich von zu überzeugen, also bleib beruhigt und warte was passieren wird.

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  28. Wenn das dann so wäre, wie es von ihnen verstanden wird, dann-
    "Fürst-Fürstin, da müssen sich ja einige wider nur als Prinz und Prinzessin outen. Selbst als Künstlername dürfen Adelsbezeichnungen nicht eingetragen oder verwendet werden, sehr bitter!"

    Alle die sich als zb. Fürst/Fürstin bezeichnen, dürfen es nicht mehr, ja das wird lustig!

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  29. Schmutz Hinweiser12. Januar 2019 um 10:55

    Herr Möbius, lieber Mann, Sie begründeten neben der vom BGH Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 als gegen die öffentliche Ordnung verstossende „adelige Namensform“ als rechtens unter Heranziehung der selben Argumente, die vom BGH verneint wurden und die Gerichte, denen sie das vorgaukelten, akzeptierten das leider auch.
    Es soll nun auch ein weiterer Punkt aufgezeigt werden, der ja nun jetzt sowieso nicht mehr aktuell ist, der aber auch von vorn herein unhaltbar war und auf den die Gerichte reingefallen sind. Sie begründen eine falsche Rumbrumbezeichnung über Bundesgerichtshof Urt. v. 27.11.2007, Az.: X ZR 144/06 „Auslegung der Parteibezeichnung“, dass eine Parteibezeichnung grundsätzlich der Auslegung zugänglich sei. Auch dieses wurde von Gerichten akzeptiert. Nur die Frage ist, welches Rubrum, also welche Parteibezeichnung tatsächlich in diesem BGH Urteil gemeint ist? Das Aktivrubrum, das Passivrubrum oder beide?

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    1. Fragen sie doch ihren Anwalt, oder haben sie keinen. Sie könne sich ja auch kostenpflichtig beraten lassen.
      Aber warum fragen sie überhaupt?, sie sind doch ein Hobbyjurist und müssten diese Frage mal eben aus dem FF beantworten können.

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    2. Schmutz Hinweiser12. Januar 2019 um 13:06

      Herr Hochstapler, hier geht es nicht um eine Beratung, sondern eine Frage, die ihn betrifft. Dass auch sie nicht denken und lesen können, weiss man ja schon lange.

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    3. "Nur die Frage ist, welches Rubrum, also welche Parteibezeichnung tatsächlich in diesem BGH Urteil gemeint ist? Das Aktivrubrum, das Passivrubrum oder beide?"
      Eine Antwort wäre in dem Falle eine Beratung. Frag deinen Anwalt du Hobbyjurist, oder beantworte sie doch selbst, du Hobby Prof.-Dr.-Ritter-Jurist, oder zu inkompetent als Jurist?!

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    4. Liebe Gemeinde, lassen wir die Gerichte sprechen. Amen.

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    5. Schmutz Hinweiser12. Januar 2019 um 13:40

      Herr Hochstapler, noch einmal, hier will niemand beraten werden. Abgesehen davon, wird er die Antwort nicht geben; denn wie auch immer er antworten wird, es würde jedem einigermassen informierten Laien, aber vor allem jedem Volljuristen zeigen, dass er fachlich oder noch schlimmer bewusst "inkompetent" ist. Ja, es ist eine Fangfrage und mehr nicht.

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    6. Schmutz Hinweiser12. Januar 2019 um 13:46

      Amer Mann, die Gerichte haben ja schon gesprochen, und haben Ihre Unhaltbarkeiten akzeptiert. Sehr peinlich für solche Richter, die nicht selbständig denken und lesen können.

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    7. ....juristell du mal weiter, du Hobbyjurist.

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    8. Kannnste dich erinnern?...Du Hobbyjurist!

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