Dienstag, 19. Februar 2019

Prozessbetrug

Als Anwalt steht man manchmal mit einem Bein im Knast, insbesondere dann, wenn die Arbeit als Rechtsanwalt zu falschen Ergebnissen führt. Ein Klassiker zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwälte ist in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Prozessbetrugs. Wer als Anwalt wegen betrügerischer Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren ins Visier der Staatsanwaltschaft gerät, hat selbst als Rechtsanwalt allen Grund, sich nach einem erfahrenen Strafverteidiger umzusehen, denn neben einer strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugs steht dann auch die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung im Raum.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nämlich zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Bei einem Prozessbetruges geht es dabei um eine strafbare Täuschung in Anwesenheit eines oder mehrer Richter, die dazu führt, dass ein falsches Urteil oder ein falscher Beschluss ergeht und sich dadurch die Vermögenslage der Gegenpartei verschlechtert, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Die Täuschung eines Richters kann durch falschen Tatsachenvortrag oder die Vorlage gefälschter Urkunden erfolgen, wobei im letzteren Fall noch eine Urkundenfälschung verwirklicht sein dürfte. Da der Richter als getäuschte Person und der Prozessgegner als geschädigte Person nicht identisch sind, nennt man diese Form des Betrugs auch einen Dreiecksbetrug.

Bei der Verurteilung des Rechtsanwalts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Mandanten ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zum Betrug zu werten. Sein Handeln wird als „Solidarisierung“ mit dem Täter gewertet und nicht mehr als sozialadäquates Verhalten eines Anwalts. Weiß der Rechtsanwalt dagegen nicht, wie die von ihm erbrachte Dienstleistung vom Mandanten als Täter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen.

Anders sieht es aus, wenn das vom Anwalt erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters vorwerfen lassen muss. Insbesondere bei der Vorlage ausländischer Urkunden vor Gericht kann von einem Rechtsanwalt jedoch nicht verlangt werden, dass er die Hintergründe der Abfassung einer Urkunde erforscht und sich von einen Sachverständigen versichern lässt, dass die Urkunde allen Anforderungen an eine verkörperte Gedankenerklärung genügt, die allgemein oder für Eingeweihte verstehbar ist, einen Aussteller erkennen lässt und zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt ist.

4 Kommentare:

  1. Schmutz Hinweiser19. Februar 2019 um 13:57

    Herr Möbius, Sie wussten genau, dass die „Dokumente“, die Sie den Gerichten als echt vorgaukelten, falsch sind, nur wollten sie es nie wahrhaben. Auch als juristischer Laie kann man sehen, was falsch und was echt ist. Es genügt sich zu informieren (statt sich totzulachen wie von Ihrem faken Mandanten immer behauptet), vor allem wenn man darauf hingewiesen wird, auch von diesem juristischen Laien. Aber Ihnen ging es von Anfang an nicht um Recht, sondern ums „Reinhauen“. Und Faustrecht hat in einem Rechtsstaat nichts zu suchen. Ausdrücke wie „Turboquerulantin“, „Schaumschläger“, „Pariser Kopf einer Hassgruppe“ zeigen allein schon, dass es Ihnen um nichts weiter als das Recht des Stärkeren ging. Nun die Situation hat sich geändert.

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    1. Es dürfte Ihnen klar sein, dass ich mich zu laufenden Verfahren nicht im Einzelnen äußern kann. Ich kann Ihnen allerdings versichern, dass es mir immer um das Recht ging und auch immer noch um das Recht geht. Vor Gericht als auch im öffentlichen Raum, der ja bekanntermaßen kein rechtsfreier Raum ist.

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  2. Herr Möbius was sie hier antworten glauben sie doch selbst nicht, oder sollte ich einen Amtsarzt bei ihnen vorbeischicken ?

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  3. Sind diese Prozessbetrügereien denn schon bewiesen? Sollte sich da doch etwas ergeben, na dann Prost Mahlzeit!

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