Dienstag, 25. Februar 2020

Post vom Amtsgericht Syke

Noch nie hatte ich etwas mit dem Amtsgericht Syke zu tun und deshalb habe ich von diesem Gericht nun das erste mal gehört. Das besondere am Amtsgericht Syke ist der Umstand, dass es das größte Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Verden ist und als Insolvenzgericht die Insolvenzverfahren in den Amtsgerichtsbezirken Syke, Diepholz, Nienburg, Stolzenau und Sulingen bearbeitet. Und wegen eines solchen Insolvenzverfahrens habe ich vor kurzem Post bekommen und mich daraufhin sofort an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Verden gewandt, der sogar über einen Doktortitel verfügt und mir mit seinem Fachwissen im Insolvenzrecht natürlich haushoch überlegen ist.

So soll das auch sein, denn natürlich kann nicht jeder Anwalt in jedem Rechtsgebiet über vertiefte Spezialkenntnisse verfügen. Mittlerweile weiß auch ich etwas mehr über die Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere über Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt werden. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Kriminellen Schuldnern soll das Insolvenzverfahren nämlich keine Fluchtmöglichkeit bieten.         

Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen daher schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen werden deshalb mit einer Traumquote von 100% bedacht, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.

Der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner wird wegen seiner Vorliebe zum Rechtsbruch auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 286 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschädigten Insolvenzgläubiger befreit. Das Privileg des Gläubigers mit seiner Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO geht sogar soweit, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Den Weg durch das kommende Insolvenzverfahren konnten wir nun hinreichend klären und senden kollegiale Grüße nach Verden.   

7 Kommentare:

  1. Und was bedeutet das für die Gläubiger?
    Und was würde das für den der die Insolvenz beantragt hat bedeuten? Wenn Forderungen die aus einer Strafbaren Handlung weiterhin bestehen bleiben, wie soll denn derjenige diese abtragen?

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    1. Die Gläubiger können aus ihren Titeln, die aus unerlaubter Handlung stammen, insgesamt 30 Jahre lang vollstrecken. Der strafbare Schuldner hat 30 Jahre Zeit, seine Schulden abzuarbeiten oder er bleibt 30 Jahre lang unter der Pfändungsgrenze und lässt in dieser Zeit das Volk für sich arbeiten.

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    2. WAAAAS! Es gibt Leute die Leben sehr gut unter der Pfändungsgrenze zu leben. Ich soll für Straftaten anderer arbeiten? Was ist das denn für ein Gesetz?

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    3. Haftanstalten werden auch aus Steuermitteln finanziert.

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  2. Die einen liegen dem Steuerzahler so auf der Tasche, andere wieder anders. Boecker beispielsweise laviert sich mit PKH durchs Leben vor Gericht. Ob das nun besser ist?

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    1. Dürfen also Menschen die arm sind dann nicht mehr vor Gericht klagen? Wie erbärmlich sind Sie eigentlich EvW?

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