Unbeeindruckt von einstweiligen Verfügungen, rechtskräftigen Urteilen und zahlreichen Ordnungsgeldern fräst sich unsere Turboquerulantin immer tiefer in die Weichteile der deutschen Justiz. Nachdem das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2016 das erste Mal kapituliert hatte und der rechtsstaatliche Offenbarungseid spätestens 2019 nicht mehr zu verbergen war, tastet sich nun auch das Amtsgericht Hamburg immer näher an die weiße Fahne heran.
Um die lästigen Ordnungsgelder mit einem Federstrich hinwegzuwischen, hatte das Turbilein bereits im vorigen Jahr Insolvenzantrag beim Amtsgericht Syke gestellt, ohne allerdings auch nur eine Sekunde daran zu denken, ihr rechtsfeindliches Trommelfeuer gegenüber den bedauernswerten Inhabern der zahlreichen Unterlassungstitel einzustellen.
Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat nun das Amtsgericht Hamburg trotz des laufenden Insolvenzverfahrens der Turobquerulantin von Ordnungshaft abgesehen und wegen des Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.07.2019 ein Ordnungsgeld von (lediglich) EUR 150,- ausgeworfen, dass angesichts der Mittellosigkeit des gesetzlosen Quälgeists aus Niedersachsen vollkommen sinnlos erscheint. Das lief in Hamburg früher anders, aber vielleicht soll neuerdings der Grundsatz "Spaß statt Strafe" für ein harmonischeres Miteinander sorgen und eine übellaunige Rechtsfindung im Streben nach Gerechtigkeit ablösen.
Amüsant ist insoweit die Begründung des Gerichts: "Zwar handelt es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner nach Anordnung eine freiwillige Zahlung leistet." Mit Sicherheit wird unser Türbchen in Kürze ihr Geheimversteck plündern und der Justizkasse Hamburg zur Begleichung des neuen Ordnungsgelds ihre letzten Spargroschen freiwillig überreichen, um den ihr wohlgesonnenen Richter nicht zu enttäuschen. Vielleicht sollte die Justiz schon die Tenorierung von Unterlassungsansprüchen etwas gefälliger gestalten und Rechtsbrechern eine Beleidigung nicht gleich verbieten, sondern nur um gelegentliche Unterlassung des rechtswidrigen Treibens bitten, wenn es nicht allzuviel Mühe macht.
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Montag, 6. Juli 2020
Dienstag, 25. Februar 2020
Post vom Amtsgericht Syke
Noch nie hatte ich etwas mit dem Amtsgericht Syke zu tun und deshalb habe ich von diesem Gericht nun das erste mal gehört. Das besondere am Amtsgericht Syke ist der Umstand, dass es das größte Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Verden ist und als Insolvenzgericht die Insolvenzverfahren in den Amtsgerichtsbezirken Syke, Diepholz, Nienburg, Stolzenau und Sulingen bearbeitet. Und wegen eines solchen Insolvenzverfahrens habe ich vor kurzem Post bekommen und mich daraufhin sofort an einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aus Verden gewandt, der sogar über einen Doktortitel verfügt und mir mit seinem Fachwissen im Insolvenzrecht natürlich haushoch überlegen ist.
So soll das auch sein, denn natürlich kann nicht jeder Anwalt in jedem Rechtsgebiet über vertiefte Spezialkenntnisse verfügen. Mittlerweile weiß auch ich etwas mehr über die Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere über Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt werden. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Kriminellen Schuldnern soll das Insolvenzverfahren nämlich keine Fluchtmöglichkeit bieten.
Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen daher schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen werden deshalb mit einer Traumquote von 100% bedacht, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.
Der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner wird wegen seiner Vorliebe zum Rechtsbruch auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 286 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschädigten Insolvenzgläubiger befreit. Das Privileg des Gläubigers mit seiner Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO geht sogar soweit, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Den Weg durch das kommende Insolvenzverfahren konnten wir nun hinreichend klären und senden kollegiale Grüße nach Verden.
So soll das auch sein, denn natürlich kann nicht jeder Anwalt in jedem Rechtsgebiet über vertiefte Spezialkenntnisse verfügen. Mittlerweile weiß auch ich etwas mehr über die Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere über Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt werden. Denn nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Kriminellen Schuldnern soll das Insolvenzverfahren nämlich keine Fluchtmöglichkeit bieten.
Zunächst müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen daher schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden und nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Forderungen gegen einen Schuldner, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen werden deshalb mit einer Traumquote von 100% bedacht, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.
Der vorsätzlich unerlaubt handelnde Schuldner wird wegen seiner Vorliebe zum Rechtsbruch auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 286 InsO von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem geschädigten Insolvenzgläubiger befreit. Das Privileg des Gläubigers mit seiner Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO geht sogar soweit, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Den Weg durch das kommende Insolvenzverfahren konnten wir nun hinreichend klären und senden kollegiale Grüße nach Verden.
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