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Donnerstag, 22. März 2012
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: "Steal this Album!"
Die ungewöhnliche Gestaltung des kommerziell vertriebenen Tonträgers der nordamerikanischen Musikkünstler armenischer Abstammung "SYSTEM OF A DOWN" mit dem Titel "STEAL THIS ALBUM!" hat meine Aufmerksamkeit erst knapp 10 Jahre nach dessen Erscheinen geweckt. Nicht zu spät, um sich etwas intensiver mit der überzeugenden Liveperformance des äußerst erfolgreichen Musikensembles zu beschäftigen und auch noch rechtzeitig, um sich der Frage zu nähern, ob die Verbreitung des Albums in der oben abgebildeten Form nicht eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB sein könnte, denn wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. Zum Hintergrund des Albums ist anzumerken, dass dieses als schnelle Reaktion der Band gilt, nachdem bekannt wurde, dass im Internet bislang unveröffentlichtes und vor allem unvollendetes Liedgut mittels filesharing unter dem Titel "TOXICITY II" verbreitet wurde. "SYSTEM OF A DOWN" überarbeitete das unvollständige Material zügig, veröffentlichte es unter dem Namen "STEAL THIS ALBUM!" und forderte die Fans damit auf, dieses Album zu stehlen - und nicht auf das unvollendetes Material zurückzugreifen. Soweit mir bekannt ist, gibt es bislang auch keine Abmahnung im Hinblick auf das Werk, das alternativ auch käuflich zu erwerben ist.
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