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Donnerstag, 4. November 2021

Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover

Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.

Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.

Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.

Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.

In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.

Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.

Donnerstag, 17. September 2015

Dr. Dr. Lothar Bösselmann mahnt Rechtsanwaltskammer Celle ab

Mit voller Wucht traf die Abmahnung der Europe Lawyers Limited aus London die Rechtsanwaltskammer Celle und erst jetzt wird deutlich, warum die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer nicht gegen Company-Direktor Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D aus der Zweigstelle Kiel vorgehen wollte. Die Berufsrechtsspezialisten aus der Hauptstadt des Vereinigten Königreichs beherrschen nämlich nicht nur die Klaviatur des Europarechts, sondern kennen sich auch im IT-Recht bestens aus und zögern nicht, ihre umfassenden Rechtskenntnisse auch mit der gebotenen Härte einzusetzen. Während sich die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein erfolgreich abduckte, muss die Standesvertretung der niedersächsischen Rechtsanwälte jetzt mit einem gegen sie gerichteten gerichtlichen Verfahren rechnen, weil laut Abmahnung der Briten ein Kammermitglied über die Stränge geschlagen sein soll:

""Fachanwalt für IT-Recht" Ralf Möbius diskreditiert online am 25.08.2015, 26.08.2015 und 27.08.2015 die englischen Rechtsanwälte "on Blogspot.de", insbesondere Dr. Dr. Lothar Bösselmann und prangert die Company Websiten der Europe Lawyers Ltd. unter Bennenung der Domains der Company öffentlich als Bad-Sides an. Augenscheinlich sollen die rechtswidrigen Attacken zum Aufbau eines Filesharing-Netzwerks dienen. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer des Blogs oder dedizierten Servern, von wo sie an Nutzer verteilt werden."

Der Leser wird verstehen, dass ich auf die Vorwürfe wegen des laufenden Verfahrens nicht näher eingehen kann, selbst wenn es den Ruin der Rechtsanwaltskammer Celle bedeuten könnte, denn Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D fordert die Kammer "bei Vermeidung des einstweiligen Rechtsschutzes auf, Rechtswidrigkeiten des Rechtsanwalts Ralf Möbius abzustellen. Möbius soll sich schriftlich äußern. Die Kammer möge die Stellungsnahme hierher zuleiten. Kommt keine Stellungnahme mit einer Ehrerklärung und Entschuldigung und kein entsprechendes Vergleichsangebot bis 11.September 2015 und stellt der Rechtsanwalt seine ehrabschneidenden öffentlichen Äußerungen nicht sofort ab und entfernt nicht die Lockvogel Links und stellt nicht sicher, dass in Zukunft solche rechtswidrigen Handlungen unterbleiben, werden gerichtliche Schritte eingeleitet und Strafantrag gestellt.".

Als ob die Drohung mit zivil- und strafrechtlichen Massnahmen gegen die Widersacher nicht reichten, droht Dr. Dr. Bösselmann LL.D schließlich sogar mit einem Prozess im Land des unbegrenzten Schmerzensgeldes:

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Beweise gesichert wurden und bei Zuwiderhandlungen bei Gericht vorgelegt werden. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung kann dem Rechtsanwalt Möbius mit einer Vertragsstrafe von 150.000 $ für jeden Einzelfall nachträglich zugeleitet werden, falls er kein entsprechendes außergerichtliches Angebot zur Schmerzensgeldzahlung zum Vergleich in entsprechender Höhe von 150.000 $ für jeden Einzelfall der Verletzungen vorlegt. Eine Klage vor einem US- Gericht wird nicht ausgeschlossen."

Ob es der Europe Lawyers Limited tatsächlich gelingt, den deutschen Rechtsberatungsmarkt mit einem Paukenschlag ins Wanken zu bringen und den Streit vor ein US-Gericht zieht oder ob die Rechtsanwaltskammer Celle und ihr Mitglied den Kopf aus der Schlinge ziehen und sich gegen die aggressiven Expansionsbestrebungen der Europe Lawyers in Deutschland erfolgreich zur Wehr setzen können, steht derzeit noch in den Sternen.

Mittwoch, 29. Juli 2015

Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 2

Nach einem kleinen Qualitätsausrutscher in Sachen Filesharing ist das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 26.06.2015 zum Aktenzeichen 524 C 9788/14 nun wieder zu bewährter Qualität zurückgekehrt und hat eine Klage der TopWare Entertainment GmbH und deren in filesharing-Angelegenheiten betrauten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte rka aus Hamburg, abgewiesen.

Gegen die Beklagte zu 1. hat das Amtsgericht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen, gegen den Beklagten zu 2. wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Gericht folgte den Hinweisen der Beklagten zu 1., dass sich aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, dass die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Mangels Antragstellung in der mündlichen Verhandlung darf nämlich über eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden.

Weil das Verfahren zuvor gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde, da mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) am 08.09.2014 ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die TopWare Entertainment GmbH bestellt wurde, der das Verfahren anschließend fortführen ließ, bleibt zunächst abzuwarten, was aus dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1. wird. Übrigens konnte die Note 1 für das Urteil nicht vergeben werden, weil die Beklagte zu 1. mehrfach behauptet hatte, nicht als Anschlussinhaberin qualifiziert zu sein, weil sie dargelegt hatte, weder unter der in der Abmahnung genannten Anschrift noch unter ihrer Wohnadresse einen Internetanschluss gehabt zu haben. Insoweit war der Tatbestand des Urteils, wonach die Beklagte behauptet hätte, dass Familienangehörige Zugang zu ihrem Anschluss hatten, schlicht falsch.

Dienstag, 14. Juli 2015

Amtsgericht Hannover: Filesharing-Urteil Note 6

Eine wichtige Folge der Unabhängigkeit jeden Richters ist sicherlich dessen Gewissheit, auch im Falle völligen Versagens nicht um seinen Arbeitsplatz bangen zu müssen. Allerdings schützt die richterliche Unabhängigkeit nicht davor, sich bisweilen von der nächst höheren Instanz eine Art Leistungsbeurteilung aufschreiben lassen zu müssen, die sich ein Student oder Rechtsreferendar als Kommentar zu einer völlig unbrauchbaren juristischen Leistung hätte einrahmen können.

Beim Streit um die Kosten einer Abmahnung gegen einen Arbeitgeber aus dem Bereich des Filesharings hat das Landgericht Hannover nun auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover mit einem Beschluss reagiert, dessen Deutlichkeit die Anhänger der juristischen Krähentheorie Lügen straft:

"Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen:

1. Das Verfahren 1. Instanz dürfte schwerwiegende Verfahrensmängel aufweisen. Daher ist die Aufhebung und Zurückverweisung beabsichtigt. Das Amtsgericht hat vollständig darauf verzichtet, aufzuklären ob hier Dritte als Nutzer in Betracht kommen bzw. verantwortlich für das Filesharing Angebot sind, obwohl beide Parteien hierzu Beweis angeboten haben (vgl. Ss d. Kl. v. 22.1.2015 Bl. 127 d.A. bzw. Ss. d. Bekl. v.13.2.2015, Bl.183 ff d.A.).

2. Die Entscheidungsgründe tragen inhaltlich die Entscheidung nicht. Zutreffend wird zwar auf die für Betriebe geltende Verweisung in § 99 UrhG auf den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verwiesen. Es wird aber weder ausgeführt, ob, noch warum sich diese Verweisung auf die in § 97 Abs. 2 UrhG normierten Schadensersatz-/Lizenzansprüche erstrecken soll, die hier streitig sind.

3. Darüber hinaus werden in den Urteilsgründen mit einer derartigen Häufigkeit Kläger und Beklagte verwechselt, dass die Kammer letztlich nicht sicher ist, ob das Amtsgericht bei der Abfassung tatsächlich die zutreffenden Parteirollen zugrunde gelegt hat."

Wer sich das amtsgerichtliche Urteil genauer ansieht, wird recht schnell erkennen, dass die vom Amtsgericht Hannover ausnahmslos unterstellte Haftung des Arbeitgebers für das Handeln seiner Mitarbeiter von der Rechtsprechung tatsächlich nur eingeschränkt gewährt wird.

Das Recht des Inhabers eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, wonach dieser auch gegen einen Unternehmer vorgehen kann, wenn in dessen Unternehmen ein geschütztes Recht von einem Mitarbeiter verletzt worden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder Beauftragte die Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens begangen hat. Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen, scheidet eine Zurechnung aus. Beim Filesharing von Filmen oder Musikstücken über Tauschbörsen durch Arbeitnehmer mit Hilfe des Internetanschlusses des Arbeitgebers kommt die Anwendung des § 99 UrhG daher regelmäßig nicht in Betracht.

Montag, 26. Januar 2015

Debcon dankt Gott

Mittlerweile ist die Filesharing-Abmahnung nur noch mit Gottes Hilfe eine ergiebige Verdienstquelle. Diesen Eindruck kann man beim Lesen der Debcon-Faxschreiben gewinnen, mit denen ich im Moment überschwemmt werde: "Auch wenn einige - sicherlich und Gott sei Dank nicht alle - Gerichte dazu neigen zu urteilen, dass eine nicht weiter erklärte Belehrung von Minderjährigen seitens des Anschlussinhabers ausreichen soll, um die Prüfpflicht und somit konkludent die Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht auszuhebeln, werden auch Sie dies nicht ernsthaft glauben."

Christliche Motive scheinen bei den Filesharing-Profiteuren immer grössere Bedeutung zu gewinnen, seit der BGH mit Urteil vom 15.11.2012 zum Az. I ZR 74/12 (Morpheus) entschieden hat, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Erst recht seit der BGH mit Urteil vom 08.01.2014 zum Az. I ZR 169/12 (BearShare) davon ausgeht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, werden auch die Töne der Inkasso-Buden gemäßigt.

Die Debcon GmbH schließt ihr Schreiben entsprechend realistisch: "Alles in allem gibt es für beide Seiten ein Prozesskostenrisiko und nur eine Unsicherheit, wie und für wen sich die Gerichtsbarkeit entscheidet." Das klingt lange nicht mehr so souverän wie noch zu den Glanzzeiten der Filesharing-Abmahnungen.

Donnerstag, 30. Oktober 2014

Einer Oma ohne PC und Internet 1.000,- Euro aus den Rippen zu leiern ...

... war die Mission der TopWare Entertainment GmbH aus Ettlingen, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg. Mit einer Abmahnung wurden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühr) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Computerspiel "Two Worlds II" durch einen Download in einer Internettauschbörse mittels Filesharing geltend gemacht. Mangels Zahlungen wurde schließlich Klage erhoben.

Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:

 "Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand  erscheinen."

Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.

Donnerstag, 25. Juli 2013

Filesharing - kein fliegender Gerichtsstand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgt in einem Filesharing-Fall mittels Hinweisbeschluss zum Az.: 30 C 906/13 (25) jener Rechtsauffassung nicht, wonach allein eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, weil dieses dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen würde. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich ist. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, weil die Klägerin der Verpflichtung, ihrer Wahl nach Treu und Glauben auszuüben, nicht nachkommen würde, weil die Klägerin ihren Sitz in Bad Marienberg, die Rechtsanwälte ihren Sitz in Hamburg und der Beklagte seinen Wohnsitz in Wolfsburg hätten.

Ferner hat das Gericht Zweifel, dass die eingeklagten Kosten der Abmahnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zu berechnen seien, weil die Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.498,00 angeboten hätte. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 859,80 entstanden, so würde die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vergleichs mit 1000,- EUR beziffert, ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen sei.

Montag, 12. November 2012

„Lichter der Stadt“ machen Anwälte satt

Eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg für die Universal Music GmbH als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller für das Territorium Deutschland hinsichtlich des Musikalbums „Lichter der Stadt“ der Künstlergruppe „Unheilig“ wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die Zurverfügungstellung des Musikwerks mittels filesharing für Internettauschbörsen wie BitTorrent, e-Mule, Kazaa, e-Donkey, GnuNet, Freenet, LimeWire, Bearshare, oder Bitreactor fordert den Empfänger auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 1.200,- zu zahlen.

Der Abmahnung ist ein Beschluss vom Landgericht Köln im Verfahren gemäß § 101 Abs.9 UrhG über die Auskunft von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG beigefügt. Ob der berechnete Hashwert der vollständigen Datei mit demjenigen der angeblich zum dowload angebotenen Datei identisch ist, oder ob die genannte IP-Adresse tatsächlich zutreffend ist, kann durch die Abmahnung selbst natürlich nicht zweifelsfrei dargelegt werden. Vielfach hören Anschlußinhaber zum ersten Mal von der Ihnen vorgeworfenen Rechtsverletzung und sind selbst nicht in der Lage, den Sachverhalt aus technischer und rechtlicher Sicht nachzuvollziehen.

Samstag, 11. August 2012

Salvatorische Klausel

Ausnahmsweise nicht in Sachen Filesharing sondern diesmal unter Berufung auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008 zum Az.: 5 U 81/07 macht die U + C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeißsstraße 9, 93053 Regensburg, im Namen der KVR Handelsgesellschaft und ihrem Geschäftsführer Frank Drescher mit einer Abmahnung darauf aufmerksam, dass eine sogenannte Salvatorische Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten sei. Als Belohnung für den freundlichen Hinweis möchten die Kollegen EUR 651,80 auf Basis eines Streitwerts von EUR 10.000,- abrechnen.

Eine solche Salvatorische Klausel in den AGB lautet in etwa wie folgt: "Die Vertragspartner werden die nichtige Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.“ und enthält ansonsten keinen konkreten Regelungsgehalt zum Vertrag. Es handelt sich damit um eine allgemeine Bestimmung, die sich auf die gesamten AGB bezieht und als Vorsorge dagegen gedacht ist, dass eine AGB-Bestimmung wegen Unwirksamkeit ersatzlos entfallen könnte.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, eine solche Salvatorische Klauseln erfasse damit auch jene AGB-Bestimmungen, die sich im Vorfeld eines Vertragsschlusses auswirken, wie Bestimmungen, die das Zustandekommen des Vertrags, dessen nähere Ausgestaltung oder Vorschriften über die Speicherung von Kundendaten im Falle eines Vertragsschlusses regeln. Sie seien deshalb auch dazu gedacht, die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen und dem Verwender Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Es sei für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Salvatorischen Klausel auch unerheblich, ob tatsächlich eine unwirksame Regelung in den AGB enthalten sei und die Salvatorische Klausel zur Anwendung gelange, weil sie stets darauf abziele, gegenwärtige oder zukünftige Vertragsbestimmungen vor den Folgen einer etwaigen rechtlichen Unwirksamkeit möglichst effektiv im Sinne des Klauselverwenders zu schützen.

Etwas ausführlicher hatte schon das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.09.2006 zum Az.: 327 O 441/06 argumentiert:

Eine so genannte Salvatorische Klausel, durch welche die Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung vereinbaren, diese durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, weiche von dem gesetzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB ab. Nach diesem Prinzip gelte bei der Unwirksamkeit einer Klausel das dispositive Gesetzesrecht und nicht der gerade noch zulässige Inhalt der Klausel. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion stelle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (KG NJW 1998, 829, 831). Es sei ein besonderes Anliegen des deutschen und europäischen AGB-Rechts, dass der Verwender von AGB nicht risikolos unwirksame AGB verwenden kann.

Zudem verstosse eine derartige Salvatorische Klausel auch gegen das Transparenzgebot und damit gegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1996, 783, 789). Treu und Glauben verpflichteteen den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die streitige salvatorische Klausel mache es dem Verbraucher jedoch praktisch unmöglich, bei Vertragsschluss von dem Inhalt der letztlich geltenden AGB zuverlässig Kenntnis zu nehmen.

Weil jedoch nicht jede Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel zugleich einen relevanten Wettbewerbsverstoß i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beinhaltet, stellt sich dennoch die Frage, weshalb eine Salvatorische Klausel, die wegen ansonsten gesetzeskonformer AGB nicht zur Anwendung gelangen kann, als insofern lediglich formaler Rechtsverstoß immer zur Erhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs taugen soll. Denn der blosse Wille, den Klauselverwender im Eventualfall möglichst effektiv zu schützen, ohne dass die salvatorische Klausel im konkreten Fall zur Anwendung gelangen kann, dürfte einen Wettbewerber tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigen.

Mittwoch, 16. Mai 2012

Pornotag im Büro

Die Bandbreite anwaltlichen Spezialwissens hat sich seit der massenhaften Nutzung des Internets nicht nur um rechtliche Aspekte der Informationstechnologie erweitert, sondern auch um marginale Kenntnisse im Randbereich der schaffenden Filmkunst.

Dank der U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus der Zeißstraße 9 in Regensburg werden immer wieder Werktitel an mich herangetragen, deren Ausdruckskraft die Titel des schnöden Hauptstroms filmischer Darbietungen bei weitem übertrifft. Ausnahmsweise gefallen mir dabei die deutschen Titel vergleichsweise besser als die englischsprachigen Bezeichnungen.

Denn die angeblich für die Digiprotect GmbH in der Krögerstr. 2 aus Frankfurt am Main geschützten Titel „Jayden James Unleashed“, „Alexis Texas Is Nymphomaniac“, „Nerd Hard“ und „Doll House 7“ oder der für die Magnafilm GmbH, Münchener Str. 63 aus Essen abgemahnte Pornofilm „Family Affairs“ klingen ebenso langweilig wie die englische Version des weltbekannten Tolkien-Klassikers "The Lord of the rings". Ausdrucksstärker als etwa "Der Herr der Ringe" muten dagegen jene Titel an, dessen Schutzrechte die Silwa Filmvertrieb AG, Münchener Str. 61-63 aus Essen per Abmahnung für sich in Anspruch nimmt: „Nachbarin Gerda 13 - Stopf mein nasses Loch du Ferkel“, „Mutti-Report - Hausfrau und Ficksau“ und „Puffgeschichten Dominas Huren Sklavenfotzen“.

Mein Wissen beschränkt sich dabei ebenso wie das meiner Mandantin lediglich auf die Existenz der Titel dieser Pornofilme. Weder hat die Mandantin einen dieser Filme gesehen noch befindet sich eine entsprechende Datei auf ihrem Computer. Auch die Existenz von sogenannten Internettauschbörsen kennt sie nur vom Hörensagen, so dass die acht Abmahnungen der U + C Rechtsanwälte wegen mehrfacher Verstösse gegen das Urheberrecht mittels filesharing ihr Vertrauen in das deutsche Rechtssystem nachhaltig erschüttert haben.

Donnerstag, 22. März 2012

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten: "Steal this Album!"

Die ungewöhnliche Gestaltung des kommerziell vertriebenen Tonträgers der nordamerikanischen Musikkünstler armenischer Abstammung "SYSTEM OF A DOWN" mit dem Titel "STEAL THIS ALBUM!" hat meine Aufmerksamkeit erst knapp 10 Jahre nach dessen Erscheinen geweckt. Nicht zu spät, um sich etwas intensiver mit der überzeugenden Liveperformance des äußerst erfolgreichen Musikensembles zu beschäftigen und auch noch rechtzeitig, um sich der Frage zu nähern, ob die Verbreitung des Albums in der oben abgebildeten Form nicht eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne des § 111 StGB sein könnte, denn wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. Zum Hintergrund des Albums ist anzumerken, dass dieses als schnelle Reaktion der Band gilt, nachdem bekannt wurde, dass im Internet bislang unveröffentlichtes und vor allem unvollendetes Liedgut mittels filesharing unter dem Titel "TOXICITY II" verbreitet wurde. "SYSTEM OF A DOWN" überarbeitete das unvollständige Material zügig, veröffentlichte es unter dem Namen "STEAL THIS ALBUM!" und forderte die Fans damit auf, dieses Album zu stehlen - und nicht auf das unvollendetes Material zurückzugreifen. Soweit mir bekannt ist, gibt es bislang auch keine Abmahnung im Hinblick auf das Werk, das alternativ auch käuflich zu erwerben ist.

Dienstag, 20. März 2012

Erfolgsmodell Deutschland: Steuerzahler finanzieren Filme - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen ab


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen per filesharing an dem Film "Die drei Musketiere" ab. Die Münchner Kanzlei fordert mit der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und möchte einen Vergleichsbetrag zur aussergerichtlichen Erledigung der Sache. Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 und ein Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 werden zu einem unattraktiven Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 956,00 zusammengefasst.

Der auf dem bekannten und vielfach verfilmten Roman "Die drei Musketiere" von Alexandre Dumas dem Älteren basierende Film wurde ausschließlich in Deutschland gedreht. Der Hauptanteil der Innenaufnahmen und die komplette Nachbearbeitung erfolgte im Filmstudio Babelsberg in Potsdam und bayerische Landschaften bilden die Kulisse für das langweilige Degenfilmchen ohne den geringsten kulturellen oder intellektuellen Anspruch.   

Spannend ist dagegen die Tatsache, dass der Bayerische Bankenfonds (BBF) und der FilmFernsehFonds Bayern an der Finanzierung des überflüssigen Remakes mit umgerechnet rund 4 Millionen US-Dollar beteiligt waren und die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes rund 1,3 Millionen US-Dollar hinterhergeworfen hat. Zu den Gesellschaftern des FilmFernsehFonds Bayern gehören der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat.1 und RTL. Darüber hinaus wurden etwa 10 Millionen US-Dollar an Steuerrückvergütungen von Seiten des Deutscher Filmförderfonds (DFFF) ausbezahlt.

Der bayerische Medienminister Siegfried Schneider hat insoweit völlig recht, wenn er betont, dass der Bayerische Bankenfonds ein Paradebeispiel für ein erfolgreiches kulturelles Engagement von Banken ist, das zugleich eine lohnende Investition in das Wirtschaftsobjekt Film und in den Film- und Medienstandort Bayern darstellt. Steuerzahler, Filmwirtschaft und Medienanwälte haben sich lieb und sorgen gemeinsam für dringend benötigte wirtschaftliche Impulse.

Dienstag, 10. Januar 2012

420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung

Neu in unserer Kategorie der Filesharing-Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin, der vorgibt, die Rechte der DigiRights Administration GmbH zu verteidigen.

Neu sind mir auch die die Werke „Mike Candys & Evelyn feat. Patrick Miller - One Night In Ibiza", "Timati & P. Diddy, DJ Antoine, Dirty Money - l'm On You (DJ Antoine vs. Mad Mark Extended Re-Construction)", "Martin Solveig & Dragonette feat. Idoling!!! - Big In Japan", "Tara McDonald vs. Sidney Sam-son - Dynamite (Nicky Romero Remix)", "R.I.O. feat. U-Jean - Turn This Club Around (Extended Mix)", "DJ Antoine feat. Tom Dice - Sunlight (Mysto & Pizzi Extended Mix)", "Re-mady feat. Manu-L - The Way We Are (Extended Mix)", "Sweet Fromage feat Cameleo -Touch Your Sky (Extended Mix)", "Robert Abigail & DJ Rebel ft. The Gibson Brothers -Cuba (Extended Mix)", "Bella Vida - Kiss Kiss Me Bang Bang", "Christopher S feat. Max Urban - Star (Original Club Mix)", "Armin van Buuren feat Nadia Ali - Feels So Good (Tristan Garner Remix)", "Nadia Ali, Starkillers & Alex Kenji - Pressure (Alesso Remix)", "DJ Obek & Ambush - Craissy (Albert Neve & Chuckie Countdown Dub)", "Klaas & Body-bangers - I Like (Klaas Mix)", "Spencer & Hill - Dance (Original Mix)", "The New Iberican League - Keep On Jumping (Original Mix)", "Rene Rodrigezz vs. DJ Antoine feat. MC Yankoo - Shake 3X (Markus Gardeweg Remix)", "Mikael Weermets & Audible ft. Max C - Free (Dimitri Vangelis & Wyman Remix)", "Jaydee - Plastic Dreams (Koen Groeneveld Remix)", "Stefano Noferini - French Kiss (Original Mix)'", "Nature One Inc. - Go Wild - Freak Out (ATB & Tom Novy Anthem Mix)", "Johnny Buss & Daniel Von B feat. J-Sun - Do You Feel The Same (Hard Rock Sofa Mix)", "Patric La Funk & Inpetto - Blizzard (Original Mix)", "Eric Chase - A Night Like This (Original Mix)", "The Ultimate Seduction - The Uitimate Seduction (Dabruck & Klein Remix)", "Federico Scavo feat. Andrea Guzzoletti - Strump (Original Mix)", "Da Hool - No Love Anymore (Holnagee Mix)", "ATB feat. JanSoon - Move On (Jashari Remix)", "Plastik Funk & Fragma - What Love Can Do (Ciub Mix)", "The Cube Guys - La Banda (Original Mix)", "DJ Antoine vs. Timati feat. Kalenna - Welcome To St. Tropez (Houseshaker Remix)", "Mischa Daniels feat. Nikki Belle - Dirty Cash (Extended Mix)", "Manufactured Superstars feat. Seilna Albright - Serious (Extended Mix)", "Radio Killer - Lonely Heart (Club Mix)", "Fly Project - Goodbye (Extended Mix)", "Enzo Siffredi & Jfth feat. The Allstars - Jungle Dancing (Vocal Mix)", "Terri B feat. D.O.N.S. & Shahin -Deeper Love (Pride) (Bodybangers Remix)", "AGO - 1 Thing (Extended Mix)", "Allure feat. Christian Burns - On The Wire (Chris De Seed & Ivan Dulava Remix)", "Hardwell - The World (Original Mix)" und "Taito Tikaro, David Arno, Julio Navas - Situation 2011 (AMO NAVAS TIKARO Club Mix)", an welchen die DigiRights Administration GmbH berechtigt sein soll.

Neu ist auch die Höhe des zu Grunde gelegten Anwaltshonorars. Weil sich die Anwaltskosten regelmäßig nach dem Streitwert richteten und dieser für das Filesharing nur einer Tonaufnahme mit 10.000,00 EUR (vgl. beispielhaft LG Hamburg vom 14.03.2008, AZ: 308 O 76/07; LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - 28 O 596/09) anzusetzen sei, wären angesichts der Verletzung von Rechten an 42 Titeln die Gegenstandswerte entsprechend zu addieren und von einem Streitwert in Höhe von 420.000,00 EUR auszugehen, ... meint jedenfalls der Kollege Rechtsanwalt Daniel Sebastian. An dieser Höhe scheint sich auch die angebotene Vergleichssumme von EUR 4.800,- zu orientieren. Ebenfalls eine neue Dimension. Wird 2012 alles teurer?

Samstag, 12. November 2011

Filesharing-Abmahnung: Die selbstgemachte Unterlassungserklärung

Wenn man als Filesharer mit Abmahnung lange genug im Netz sucht, findet man viele gutgemeinte Tipps und der Drang, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, wird größer. Denn natürlich kostet auch die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung gegenüber den abmahnenden Anwälten durch einen hiermit beauftragten Rechtsanwalt Geld. Doch der Weg, den Häschern der Musikindustrie beim Filesharing ohne weitere Kosten durch Eigeninitiative zu entkommen, hat so seine Tücken.
Das musste auch ein Liebhaber von "Culcha Candela" erfahren, der den Kollegen der Kanzlei Nümann+Lang mit seiner Antwort eine Steilvorlage lieferte, um ohne den mühsamen Umweg über die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung mittels Hash-Werten und IP-Adressen gerichtlich festsetzbare Gebühren einstreichen zu können.

Da blieb selbst den Zauderern der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover nichts anderes übrig, als eine einstweilige Verfügung zum Az. 18 O 248/10 auszuwerfen: Der Rechtsverstoß wurde zugegeben, die selbstgebastelte Unterlassungserklärung enthielt eine zu niedrige Vertragsstrafe von nur 500,- EUR und deckte nicht einmal die Unterlassung zukünftiger öffentlicher Zugänglichmachung des geschützten Werkes ab. Bei dem durch das Landgericht Hannover bestimmten Streitwert von 10.000,- EUR waren damit an die Gerichtskasse 588,00 EUR zu zahlen und die bösen Abmahner konnten allein für die einstweilige Verfügung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,88 EUR geltend machen.

Dass durch die Zahlungen für das Gerichtsverfahren nur die Hälfte der Kosten der Abmahnung abgegolten waren und außergerichtlich weitere 379,84 EUR fällig waren, sei nur am Rande erwähnt. Ob für die einstweilige Verfügung rechtzeitig eine Abschlusserklärung abgegeben wurde oder ob die Kollegen aus Karlsruhe für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung weitere 775,88 EUR einstreichen konnten, ist mir nicht bekannt.     

Montag, 20. Dezember 2010

Hast Du Scheissaltlasten am Hacken, lass Schalast kleine Brötchen backen


Das ist natürlich kein Werbeslogan der Kanzlei Schalast & Partner, die nach dem Ausscheiden der Rechtsanwaltskanzleien Denecke, von Haxthausen & Partner und von Kenne nun für die DigiProtect GmbH ins Rennen gegangen sind und ein Einigungsschnäppchen von EUR 99,- auf den Gabentisch mogeln, nachdem deren Vorgänger noch mit EUR 290,- zur Kasse bitten wollten.

Unabhängig vom bisher fruchtlosen Vorgeplänkel soll die jeweilige Filesharing-Angelegenheit bei einer Zahlung von EUR 99,- bis zum 31.12.2010 erledigt sein. Das Angebot hat uns für die Titel "Frauenarzt & Manny Marc - Das geht ab (Wir feiern die ganze Nacht)" und "Frauenarzt & Manny Marc - Disco Pogo" erreicht.

Über den Hintergrund des Anwaltswechsels kann derzeit nur spekuliert werden. Wir vermuten, dass den Vorgängern der Papierkrieg im mp3-business zu aufwendig und die Quote der willigen Zahler ergänzt um die Zahlungen aus erfolgreich durchgesetzten Forderungen zu niedrig waren. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09, welches einen Schadensersatz in Höhe von nur EUR 15,- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage ausurteilte, wird ebenfalls eine Rolle gespielt haben.

Freitag, 3. Dezember 2010

Filesharing: "Dicke Lippen - kleine Löcher" und "Sommerträume junger Mädchen" auf dem Grabbeltisch? Forderungsverkauf durch C-S-R


Nun wird´s richtig billig. Am Ende des Filesharing-Gezänks mit der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei alias Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop um den angeblichen download oben genannter Schmuddelfilmchen sinkt der Paketpreis von EUR 1.300,- auf EUR 360,-, bevor die geltend gemachten Schadensersatzforderungen "im Wege eines Forderungsverkaufs" wohl verramscht werden sollen. Auf das Angebot kann man ja schon deshalb nicht eingehen, weil man dann nie erfährt, wer derart risikobehaftete Schadensersatzforderungen kauft, die bei gerichtlicher Durchsetzung ggf. nur mit Sachverständigenkosten durchzusetzen wären, die die ursprüngliche Forderung übersteigen könnten. Nicht umsonst gibt es andere Abmahnkanzleien, die schon das Einstiegsangebot so niedrig halten, dass es fast naheliegt, darauf einzugehen.

Donnerstag, 4. November 2010

Rechtsanwälte Waldorf: 79.442 Abmahnungen in 5 Monaten?


Filesharing: Abmahnung von Waldorf gegen den gleichen Mandanten 5 Monate später, anderer Gegner und anderes Aktenzeichen. Unterstellt man über das gleichlautende Anfangskürzel "PP" hinaus numerisch fortlaufende Aktenzeichen, ergibt dies eine Differenz von 79.442 Verfahren. Sony´s Hörbuch "Die drei ??? Haus des Schreckens (Folge 131)" ging noch zu einem Pauschalpreis von EUR 856,- über den Abmahnungstisch, während Constantin´s Film "Die Päpstin" aktuell für EUR 956,- als Erledigungspaket zu haben ist. Wenn in den letzen fünf Monaten 20% der Abgemahnten zu einem Durchschnittspreis von EUR 900,- auf das Vorzugsangebot der Rechtsanwälte Waldorf eingegangen sind, wäre dies bei obiger Kalkulation ein Umsatz von EUR 14.299.560,-.

Dienstag, 2. November 2010

Abmahnung wegen filesharing von "Die Päpstin" all-inclusive für EUR 956,- bei Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Constantin-Film

Das freundliche all-inclusive Erledigungsangebot der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus dem schönen München umfaßt neben einer Abmahnung mit etwas einseitigen Rechtsausführungen und einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die pauschale Abgeltung des Schadensersatzes wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung in Höhe von EUR 450,-, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,- und einen Ermittlungsdatensatz. Der beigefügte Überweisungsträger ist im Zeitalter des Internetbanking ebenfalls überflüssig. Erfahrene filesharer raten an, sich nach günstigeren Full-Service-Anbietern umzusehen, deren Paket ausreichenden Schutz verspricht.

Sonntag, 31. Oktober 2010

"Meine perverse Ex-Freundin - Porno Privat 15"


Wieder einmal eine Abmahnung, bei der man Zweifel hat, ob der Inhalt der angeblich im Wege des filesharing über BitTorrent bezogenen Datei überhaupt schutzfähig ist und ob der Abmahnenden die behaupteten Rechte zustehen. "Meine perverse Ex-Freundin - Porno Privat 15" lautet angeblich ein Film, dessen Rechte die Ino Handels & Vertriebs GmbH aus Wuppertal für sich beansprucht und deren Rechte mittels Abmahnung durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg gewahrt werden sollen.

Dienstag, 12. Oktober 2010

"Das Mädchen mit dem Sperma" - eine persönlich geistige Schöpfung?


Wieder einer dieser angeblich urheberrechtlich geschützten Filmtitel, der im Wege des Filesharings verbreitet worden sein soll und von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenck mittels Abmahnung aus der Versenkung des finsteren Daten-Hades ins Licht der Wahrnehmungsebene eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Hollywoodfilmkonsumenten gehievt wurde.

Der abgemahnte Filmtitel glänzt - anders als das von Schulenberg & Schenck auch unter ihre Fittiche genommene Machwerk "Fette Euter & saftige Mösen" - mit einem geradezu melancholischen Unterton. Wird hier über die Tätigkeit einer medizinsch-technischen Assistentin im Zuge einer homologen Insemination berichtet oder soll ein minderjähriges Publikum sachlich über Verhütungstechniken im 21. Jahrhundert aufgeklärt werden? Für einen Porno-Reisser klingt der Titel zu dünn, die Zweifel an den Inhalten und schliesslich der Werksqualität der angeblich verbreiteten Datei bleiben - trotz eindringlicher Versicherung der abmahnenden Kollegen aus Hamburg.