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Sonntag, 28. Juli 2019

Mal wieder die Robe

"Ich habe Sie gar nicht erkannt", sagte der Amtsrichter zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Ich hätte ja keine Robe an. Es ging wohl weniger ums Erkennen, sondern um den Mangel des Auftretens ohne Robe vor Gericht. Derartiges ist mir schon so lange nicht mehr passiert, dass ich nicht umgehend mit dem genauen Paragraphen glänzen konnte, der da regelt, dass das Tragen der Robe in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Pflicht ist.

Nach Meinung des Amtsrichters könne nur er selbst mich vom Tragen der Robe befreien. Die Diskussion wurde nicht vertieft, die Verhandlung ging ohne Aufregung weiter und endete mit dem gewünschten Ergebnis. Ich habe natürlich im Büro gleich nachgesehen und § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte wiedergefunden: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Die Bedeutung dieser Vorschrift scheint vielen Amtsrichtern nicht präsent und ist durch den Verweis auf die Üblichkeit auch nicht ganz eindeutig.

Noch im Jahre 2014 verweigerte das Amtsgericht Augsburg daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem Anwalt ohne Robe und sah sich durch das Landgericht Augsburg bestätigt, weil das Tragen der Robe jedenfalls vor dem Amtsgericht Augsburg lang anhaltendes Gewohnheitsrecht sei. Erst das Oberlandesgericht München kam zu dem Schluss, dass Anwälte in Zivilsachen vor dem Amtsgericht keine Robe tragen müssen, weil das Gewohnheitsrecht durch die vom Gesetzgeber an die Berufsvertretung der Rechtsanwälte übertragene Möglichkeit zur Regelung eigener Belange, die unter anderem durch die Regelung des § 20 BORA erfolgt ist, überholt sei. Jedenfalls in Zivilprozessen vor einem Amtsgericht kann die Robe deshalb im Büro hängen bleiben.