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Sonntag, 18. August 2019

Anwaltszwang

Wenn sich leidenschaftliche Cyber-Mobber wegen ihrer Hetze im Internet vor Gericht verantworten müssen, tun sie das oft ohne Anwalt und lieben es, ihre Angriffe gegen das Opfer vor Gericht höchstpersönlich zu rechtfertigen und damit weiter zu vertiefen. Eine unüberwindbare Hürde setzt die Zivilprozessordnung der Fortsetzung des Mobbings durch den sogenannten Anwaltszwang vor Land - und Oberlandesgerichten. Auf der Grundlage des § 78 ZPO hat das Landgericht Hagen nun einer hartnäckigen Mobberin mit deutlichen Worten die Grenzen aufgezeigt:           

"Sehr geehrte Frau B.

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 
B gegen B

werden Sie darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht, das bedeutet schriftliche Erklärungen, Sachvortrag etc. können nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Insoweit sind Ihre schriftliche Eingaben nicht geeignet, in diesem Verfahren Erklärungswirkung zu entfalten. Die Schreiben werden von hier aus auch nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. F
Richterin am Landgericht"  

Der Zwang, dass sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist nicht nur den Mobbern lästig, sondern wird auch von erfahrenen Prozessbeobachtern kritisiert, weil sich Juristen auf Kosten der Parteien wechselseitig qualifizieren würden:

"Die Weiterqualifizierung der Richter erfolgt seitens der Anwälte, bezahlt von den eigenen Mandanten bzw. den Mandanten der Gegner. Dieses in der eigenen Sauce braten unterstützt auch faule, fiese, kriminelle Juristen in Robe, denn das Risiko nicht bezahlt, geschweige denn die Berufung zum Richter bzw. die Anwaltszulassung zu verlieren, tangiert gegen Null. Es ist gang und gäbe, dass die Anwälte den Mandanten sagen, die Richter haben falsch entschieden. Die Richter verweisen darauf, dass man bei Fehlberatung Schadensersatz gegen den eigenen Anwalt einklagen kann. Tatsächlich führen solche richterlichen Hinweise zu weiteren Gerichtsverhandlungen in der nächsten Instanz bzw. zur weiteren Finanzierung von neuen Richtern und Anwälten. Unter dem Strich haben die Mandanten das gegen sie ausgerichtete Justizsystem finanziert. Nicht aus Versehen kristallisiert sich über den Anwaltszwang eine Kaste fieser, kranker Typen heraus, welche die Macht über den übrigen Teil der Bevölkerung genüsslich ausüben."

Harte Worte, denen die Justiz das Argument des Schutzes der Parteien vor Rechtsverlusten durch unsachgemäße Prozessführung, die Notwendigkeit der Versachlichung des Rechtsstreits und damit die Entlastung der Gerichte entgegenhält. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Vertretungszwang durch Rechtsanwälte auch verfassungsgemäß, weil er nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verstoße, da die Anrufung der Land- und Oberlandesgerichte dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Auch würden die Parteien nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, denn der Vertretungszwang erweise sich aufgrund des mit ihm verbundenen Entlastungszwecks als sachlich gerechtfertigt.

Mit welchem Unfug Landgerichte trotz grundsätzlichem Anwaltszwang bisweilen von den Naturalparteien bombardiert werden, möchte ich der Leserschaft nicht vorenthalten, damit diese wenigstens einen Aspekt der Vorzüge des Anwaltszwangs nachvollziehen kann. Denn spätestens vor Landgerichten sollte sich die Justiz auf die zentralen Aspekte eines Rechtsstreits konzentrieren und das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht freier Bürger, geistigen Dünnschiss auch vor Gerichten ausbreiten zu dürfen, deshalb eingeschränkt werden können:     

"Meine Beschwerde ist somit mehr als begründet und hat auch Aussichten auf Erfolg ! Denn niemand darf in seine Grundrechte verletzt werden. Dieses tut aber ständig die Gegenparteien ! Sie verletzten meine Grundrechte , Persönlichkeitsrechte , Ehre und Würde ! Auch dieses das Gericht meine Adresse zu schützen , die ist für Leib und Leben geschützt eingetragen , denn ich bin durch die Gegenparteien u.a Morddrohungen etc ausgesetzt ! Da sich die Gemeinde nicht daran gehalten hatte und u.a Missbrauch von Daten , Grundrechtsverletzungen begangen hatte , habe ich Klage beim Verwaltungsgericht zu Recht gestellt ! Der Kläger tätigt nur rechtswidriges und dieses ständig !"

Montag, 27. Mai 2013

Der Anwaltszwang und die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts

Der nicht anwaltlich vertretene Gegner mag die Folgen des § 78 ZPO nicht so recht akzeptieren und beschwert sich beim Landgericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich über den gesamten Ablauf dieser Sache sowie über die Ignoranz, mit der man mir gegenüber auftritt und desgleichen über die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts, Herrn Möbius."

Gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte ich sofortige Beschwerde beim OLG erhoben, das OLG änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und erliess die beantragte einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner fühlt sich damit ungerecht behandelt:

"Von dieser Beschwerde hätte mich das Gericht INFORMIEREN MÜSSEN, versehen mit dem Hinweis an mich, der ich juristischer Laie bin, dass vor dem LG und dem OLG Anwaltszwang herrscht. Dies, um mir überhaupt die Möglichkeiten einzuräumen, mich in geeigneter Form zur Wehr zu setzen und anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Grunde kann ich nur empfinden, dass mir die Gerichte in XX KEIN RECHTLICHES GEHÖR IN AUSREICHENDEM Maße haben zukommen lassen. Das OLG hat hier, ohne mir die Gelegenheit einzuräumen, mich zu der Beschwerdebegründung des Herrn RA Möbius über einen Anwalt meiner Wahl zu äußern, den Beschluss des LG zu meinen Lasten abgeändert. Ich halte das nicht für rechtens, mindestens aber wegen des beschriebenen Ablaufs für einen Formfehler!

Dass dieses Vorgehen des Gerichtes unverständlich ist, wird auch dadurch deutlich, dass man mir mit o.g. Schreiben den Kostenfestsetzungsbeschluss hat zukommen lassen und diesem den Kostenfestsetzungsantrag des RA Möbius in zweifacher Ausführung beigefügt hat. Wenn es also um die Eintreibung von Geldern geht, werde ich informiert, wenn es darum geht, mich über die Rechtsmittel und Schriftsätze der Antragsteller zu informieren, werde ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt? In diesem Verhalten des Gerichts kann ich keine Kongruenz erkennen, sondern sehe einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip."

Schließlich meint der Antragsgegner gar, dass wegen des angeblich falschen Namens des Antragstellers vor Gericht die gesamten Beschlüsse gegenstandslos seien:

".... ich rege die komplette Aufhebung derselben an."

Das Landgericht ignoriert den Antragsgeger trotz Anwaltszwang jedoch nicht und klärt ihn zuvorkommend auf:

"Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist mir vorgelegt worden.

In diesem Schreiben beschweren Sie sich, dass Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Auch wenn das Landgericht nur zum Teil der Ansprechpartner Ihrer Beschwerde ist, da das Verbot zum Teil vom xxxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht erlassen wurde, will ich hierzu Stellung nehmen.

Soweit das Landgericht das Verbot erlassen hat, wurde Ihnen bereits rechtliches Gehör gewährt, und zwar mit der Abmahnung des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2012. Es ist ohnehin umstritten, ob im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine solche Abmahnung, die dem Gegner Gelegenheit gibt, seine Position darzustellen, erforderlich ist. Die Pressekammer verlangt dies allerdings regelmäßig.

Sie haben auf die Abmahnung auch mit Schreiben vom 10.12.2012 reagiert. Dieses Schreiben hat der Antragsteller vorgelegt. Ihre Antwort stand jedoch dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da Sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, wie der Antragsteller es Zu Recht von Ihnen forderte.

Das xxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht musste Sie daher auch nicht erneut anhören, da Sie in Ihrer Antwort auf die Abmahnung Ihren Standpunkt darstellen konnten. Die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Wie oben ausgeführt, ist bereits umstritten, ob die hier durchgeführte Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist."

Auch auf die gutgemeinte Anregung der Aufhebung der Beschlüsse geht das Gericht selbstverständlich ein:

"Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller möglicherweise einen falschen Namen gewählt hat. Maßgeblich ist allein, ob eine Identität der Personen besteht und hiervon ist auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen"

Im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt eine Rechtsberatung durch das Gericht zu erlangen, ist doch auch schon ein Erfolg.