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Mittwoch, 18. Juni 2014
Vorblogperlen: Gelegenheitsprostituierte mit verhaltensgestörtem Sohn
In einer Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Fulda zwischen Vermieter und Mieterin gab es einen erbitterten Streit, mit dem sich am Ende sogar die Rechtsanwaltskammer Celle beschäftigen musste. Die Mieterin beschwerte sich darüber, dass sie als Gelegenheitsprostituierte mit verhaltensgestörtem Sohn dargestellt wurde. Angeblich gab es vielfältige Schikanen des Vermieters und daraus resultierende Gesundheitsbeeinträchtigungen für sie und ihren Sohn. Derartigen Vorwürfen musste natürlich entgegengetreten werden, was widerum zu einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer führte. Aus meiner Sicht war der folgende Vortrag notwendig und durchaus sachlich:
"Sofern Depressionen, Angstzustände, Unruhezustände und Schlafstörungen bei der Klägerin und ihrem Sohn vorliegen - was bestritten wird - mag dies daran liegen, daß der sittenwidrige Lebenswandel der Klägerin sie selbst und vor allem die Entwicklung ihres Sohnes in den letzten Jahren massiv beeinträchtigt hat. Die Klägerin hat sich in den vergangenen Jahren durch ihre auffälligen Verhaltensweisen dem dringenden Verdacht der Prostitution ausgesetzt. Bereits vor dem Kauf des Hauses durch den Beklagten im Jahre 1998 war der ehemaligen Eigentümerin und dem Nachbarn offensichtlich, daß die Klägerin regen und regelmäßigen Männerbesuch empfing und nach Ankunft der Besucher der damals gerade schulpflichtige Sohn auf die Straße geschickt wurde und die Rollläden heruntergelassen wurden.
Dieser Verdacht der Aufbesserung der Haushaltskasse seiner alleinerziehenden Mutter durch den entgeltlichen und regelmäßigen Beischlaf mit fremden Männern hat eine massive Entwicklungsstörung beim ohne Vater aufwachsenden Zeugen ausgelöst, die sich in Depressionen, Angstzuständen, Unruhezuständen und Schlafstörungen manifestiert haben mag, auch weil das nachweisbare Fehlverhalten seiner Mutter - der Klägerin - über Jahre fortgesetzt wurde. Dass sich die Klägerin hinter ihrer biederen Fassade tatsächlich der Prostitution in ihrer Wohnung im Hause des Beklagten hingegeben hat, läßt sich durch zwei Freier leicht belegen, welche die Dienste der Klägerin in der bürgerlichen Behaglichkeit ihrer scheinbar heilen Welt besonders genossen haben."
Die Rechtsanwaltskammer schloss sich meiner Auffassung an, da ich die Informationen von meinem Mandanten erhalten hatte. Insoweit hätte ich keine eigene Bewertung abgegeben, sondern nur einen mir übermittelten Sachverhalt wiedergegeben. Auch weil dessen Wahrheitsgehalt nicht von der Rechtsanwaltskammer durch Vernehmung der angebotenen Zeugen überprüft werden konnte, wurden in dem gegen mich gerichteten Verfahren keine berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen. Sähe man sich als Rechtsanwalt in derartigen Fällen berufsrechtlichen Sanktionen ausgesetzt, wäre eine effektive Vertretung der Mandanteninteressen auch nicht möglich.
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