Die heute erfolgte Verurteilung von Frau Gina-Lisa Lohfink zu einer Geldstrafe von 20.000,- Euro durch das Amtsgericht Tiergarten dürfte auch dem Öffentlichkeitsprinzip des deutschen Rechts geschuldet sein. Weder die Staatsanwältin noch die Richterin ließen sich von der öffentlichen Diskussion um die Angeklagte ablenken und nutzten die Chance, unter den Augen eines breiten Publikums jedenfalls in dieser Sache die Unabhängigkeit der Strafgerichtsbarkeit zu dokumentieren.
Frau Lohfink hatte nach einer angeblichen Vergewaltigung einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin wegen falscher Verdächtigung nicht akzeptiert und war mit einem Einspruch gegen die Strafe von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro vorgegangen. Immerhin hat sie die Strafe um 4.000,- Euro senken können, was aber angesichts der Prozesskosten, Gutachterkosten und Anwaltskosten zunächst kein Gewinn für sie sein dürfte. Erst recht nicht, wenn sie später noch die Kosten der schon jetzt abzusehenden Berufungsinstanz tragen muss.
Zum Glück hat die Delinquentin mit ihrer Straftat jedoch eine derartige mediale Aufmerksamkeit erreicht, dass ihr dadurch der Einzug in den Wohncontainer der Sat.1-Show „Promi Big Brother“ gegönnt wurde. Das Honorar für die Container-Show wird die Kosten des Strafverfahrens sicher kompensieren und am Ende wird sich die Falschbeschuldigung für Gina-Lisa doch noch gelohnt haben, was nicht zuletzt dem unermüdlichen Einsatz gutgläubiger Feministinnen, halbwissender Journalisten und unwissender Politiker zu verdanken ist. Letztlich erweist sich der Prozess als eine geschickte Inszenierung und höchst interessantes Geschäftsmodell, an dem sich in Vergessenheit geratene C-Promis ein Beispiel nehmen können. Der Name Lohfink wird jedenfalls erst dann aus dem Fokus der öffentlichen Wahrnehmung verschwinden, wenn Gina-Lisas Taschen ausreichend gefüllt sind.
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Montag, 22. August 2016
Montag, 13. Juni 2016
Keine Solidarität mit Gina-Lisa Lohfink
Als fleißiger BILD-Leser stolpert man immer wieder über die Namen von jungen Frauen, die keine Aufmerksamkeit verdienen und deren banale Lebensinhalte man daher auch ohne Verlustrisiko ignorieren kann. Dazu gehören jedenfalls Daniela Katzenberger, Sophia Thomalla, Micaela Schäfer und eben auch Gina-Lisa Lohfink.
Manchmal schwappt der Schwachsinn dann aber doch über die Ränder des Boulevards gar bis hin zu lawblogs und weckt mein Interesse über das unvermeidlich Wahrnehmbare hinaus. Dazu gehört nun auch der Fall von Gina Lisa-Lohfink, die sich derzeit wegen falscher Verdächtigung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten muss. Sie hatte dort Einspruch gegen einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro eingelegt. Juristisch gesehen ein alltäglicher Vorgang, der in diesem Fall von hohem medialen Interesse begleitet wird, weil die angeblich falsche Verdächtigung eine angebliche Vergewaltigung eines chirurgisch aufgepeppten C-Promis betrifft.
Dass die angebliche Vergewaltigung keine Vergewaltigung war, wurde rechtskräftig durch freisprechende Urteile entschieden und ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von Frau Lohfink. Es muss nach den Freisprüchen geklärt werden, ob sie die beiden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen Männer vorsätzlich falsch verdächtigt hat. Ein Vorgehen, dass nicht nur der juristischen Logik des Gesetzes folgt, sondern auch für die in diesem Fall Solidarität mit der Angeklagten fordernde Masse der juristischen Laien nachvollziehbar sein sollte. Wer andere bewusst mit dem falschen Vorwurf einer schweren Straftat konfrontiert, muss selbst bestraft werden.
Tatsächlich richtet sich der Zorn der Unwissenden wohl eher gegen das strafrechtliche Prinzip "in dubio pro reo", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ führte nämlich zum Freispruch der beiden jungen Männer, die sich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Gina-Lisa Lohfink ausgesetzt sahen. Das Entscheidende an diesem Fall ist, dass die Videos von der angeblichen Vergewaltigung bis heute noch auf verschiedenen Porno-Portalen zu sehen sind und sich die Betrachter der von den Freigesprochenen angefertigten Videos in der Lage wähnen, die Umstände der Tat juristisch bewerten zu können.
Fest steht, dass man sieht, wie Lohfink auf dem Rücken liegend und auch leicht benebelt in die Kamera lächelnd von den beiden Männern abwechselnd durchgevögelt wird. Man kann auch hören, wie sie während des Geschlechtsverkehrs sagt "Hör auf", als sich ihr Partner an ihrem Hals abstützt und noch einmal, als er ihr seinen Schwanz in den Mund steckt. Aus diesen Worten den zweifelsfreien Schluss ziehen zu wollen, das gesamte Treiben vor der Kamera sei eine Vergewaltigung gewesen, die eine Verurteilung der männlichen Akteure hätte nach sich ziehen müssen, ist offensichtlich verfehlt.
Genauso verfehlt könnte die Verurteilung von Gina-Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung sein, wenn ihre Strafanzeige nicht vorsätzlich falsch war. Dies wird nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären sein und ist aus meiner Sicht kein Grund, Solidarität gerade mit dieser Angeklagten zu fordern. Sie wird sich schlicht einem Strafverfahren stellen müssen, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für sie gelten wird.
Manchmal schwappt der Schwachsinn dann aber doch über die Ränder des Boulevards gar bis hin zu lawblogs und weckt mein Interesse über das unvermeidlich Wahrnehmbare hinaus. Dazu gehört nun auch der Fall von Gina Lisa-Lohfink, die sich derzeit wegen falscher Verdächtigung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten muss. Sie hatte dort Einspruch gegen einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro eingelegt. Juristisch gesehen ein alltäglicher Vorgang, der in diesem Fall von hohem medialen Interesse begleitet wird, weil die angeblich falsche Verdächtigung eine angebliche Vergewaltigung eines chirurgisch aufgepeppten C-Promis betrifft.
Dass die angebliche Vergewaltigung keine Vergewaltigung war, wurde rechtskräftig durch freisprechende Urteile entschieden und ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von Frau Lohfink. Es muss nach den Freisprüchen geklärt werden, ob sie die beiden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen Männer vorsätzlich falsch verdächtigt hat. Ein Vorgehen, dass nicht nur der juristischen Logik des Gesetzes folgt, sondern auch für die in diesem Fall Solidarität mit der Angeklagten fordernde Masse der juristischen Laien nachvollziehbar sein sollte. Wer andere bewusst mit dem falschen Vorwurf einer schweren Straftat konfrontiert, muss selbst bestraft werden.
Tatsächlich richtet sich der Zorn der Unwissenden wohl eher gegen das strafrechtliche Prinzip "in dubio pro reo", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ führte nämlich zum Freispruch der beiden jungen Männer, die sich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Gina-Lisa Lohfink ausgesetzt sahen. Das Entscheidende an diesem Fall ist, dass die Videos von der angeblichen Vergewaltigung bis heute noch auf verschiedenen Porno-Portalen zu sehen sind und sich die Betrachter der von den Freigesprochenen angefertigten Videos in der Lage wähnen, die Umstände der Tat juristisch bewerten zu können.
Fest steht, dass man sieht, wie Lohfink auf dem Rücken liegend und auch leicht benebelt in die Kamera lächelnd von den beiden Männern abwechselnd durchgevögelt wird. Man kann auch hören, wie sie während des Geschlechtsverkehrs sagt "Hör auf", als sich ihr Partner an ihrem Hals abstützt und noch einmal, als er ihr seinen Schwanz in den Mund steckt. Aus diesen Worten den zweifelsfreien Schluss ziehen zu wollen, das gesamte Treiben vor der Kamera sei eine Vergewaltigung gewesen, die eine Verurteilung der männlichen Akteure hätte nach sich ziehen müssen, ist offensichtlich verfehlt.
Genauso verfehlt könnte die Verurteilung von Gina-Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung sein, wenn ihre Strafanzeige nicht vorsätzlich falsch war. Dies wird nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären sein und ist aus meiner Sicht kein Grund, Solidarität gerade mit dieser Angeklagten zu fordern. Sie wird sich schlicht einem Strafverfahren stellen müssen, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für sie gelten wird.
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