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Montag, 13. Juni 2016

Keine Solidarität mit Gina-Lisa Lohfink

Als fleißiger BILD-Leser stolpert man immer wieder über die Namen von jungen Frauen, die keine Aufmerksamkeit verdienen und deren banale Lebensinhalte man daher auch ohne Verlustrisiko ignorieren kann. Dazu gehören jedenfalls Daniela Katzenberger, Sophia Thomalla, Micaela Schäfer und eben auch Gina-Lisa Lohfink.

Manchmal schwappt der Schwachsinn dann aber doch über die Ränder des Boulevards gar bis hin zu lawblogs und weckt mein Interesse über das unvermeidlich Wahrnehmbare hinaus. Dazu gehört nun auch der Fall von Gina Lisa-Lohfink, die sich derzeit wegen falscher Verdächtigung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin verantworten muss. Sie hatte dort Einspruch gegen einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je 400,- Euro eingelegt. Juristisch gesehen ein alltäglicher Vorgang, der in diesem Fall von hohem medialen Interesse begleitet wird, weil die angeblich falsche Verdächtigung eine angebliche Vergewaltigung eines chirurgisch aufgepeppten C-Promis betrifft.

Dass die angebliche Vergewaltigung keine Vergewaltigung war, wurde rechtskräftig durch freisprechende Urteile entschieden und ist Voraussetzung für die strafrechtliche Verfolgung von Frau Lohfink. Es muss nach den Freisprüchen geklärt werden, ob sie die beiden vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochenen Männer vorsätzlich falsch verdächtigt hat. Ein Vorgehen, dass nicht nur der juristischen Logik des Gesetzes folgt, sondern auch für die in diesem Fall Solidarität mit der Angeklagten fordernde Masse der juristischen Laien nachvollziehbar sein sollte. Wer andere bewusst mit dem falschen Vorwurf einer schweren Straftat konfrontiert, muss selbst bestraft werden.

Tatsächlich richtet sich der Zorn der Unwissenden wohl eher gegen das strafrechtliche Prinzip "in dubio pro reo", das immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ führte nämlich zum Freispruch der beiden jungen Männer, die sich des Vorwurfs der Vergewaltigung von Gina-Lisa Lohfink ausgesetzt sahen. Das Entscheidende an diesem Fall ist, dass die Videos von der angeblichen Vergewaltigung bis heute noch auf verschiedenen Porno-Portalen zu sehen sind und sich die Betrachter der von den Freigesprochenen angefertigten Videos in der Lage wähnen, die Umstände der Tat juristisch bewerten zu können.

Fest steht, dass man sieht, wie Lohfink auf dem Rücken liegend und auch leicht benebelt in die Kamera lächelnd von den beiden Männern abwechselnd durchgevögelt wird. Man kann auch hören, wie sie während des Geschlechtsverkehrs sagt "Hör auf", als sich ihr Partner an ihrem Hals abstützt und noch einmal, als er ihr seinen Schwanz in den Mund steckt. Aus diesen Worten den zweifelsfreien Schluss ziehen zu wollen, das gesamte Treiben vor der Kamera sei eine Vergewaltigung gewesen, die eine Verurteilung der männlichen Akteure hätte nach sich ziehen müssen, ist offensichtlich verfehlt.

Genauso verfehlt könnte die Verurteilung von Gina-Lisa Lohfink wegen falscher Verdächtigung sein, wenn ihre Strafanzeige nicht vorsätzlich falsch war. Dies wird nun im Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu klären sein und ist aus meiner Sicht kein Grund, Solidarität gerade mit dieser Angeklagten zu fordern. Sie wird sich schlicht einem Strafverfahren stellen müssen, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" auch für sie gelten wird.

Mittwoch, 13. Oktober 2010

An die Rechtsanwaltskammer: Kann denn Abneigung Sünde sein? Aus aktuellem Anlaß die Einspruchsbegründung gegen die Rüge der Kammer in vollem Wortlaut


Viele haben den Artikel über die Forderung an eine deutsche Rechtsanwaltskammer, sich mangels fachlicher Kompetenz selbst aufzulösen, gelesen. Den geschätzten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Nebgen haben meine Zeilen über die Konfrontation mit der Rechtsanwaltskammer gar so bewegt, dass er der Auffassung war, ich selbst hätte die kühne Forderung nach Auflösung der mich verwaltenden Kammer erhoben.

Das war jedoch zu viel der Ehre. Ich esse brav meine Schnittchen auf der Kammerversammlung, hefte deren regelmäßige Mitteilungen in einen eigenen Ordner und zahle spätestens nach der ersten Mahnung meinen jährlichen Kammerbeitrag. Ich erinnere mich zwar dunkel an eine berufs- und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung mit einer eingesessenen hannoverschen Kanzlei, deren Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle ist und dort für Fragen des Berufsrechts zuständig war, doch das ist lange her und hatte mit der Kammer kaum etwas zu tun.

Auch das Verschwinden sämtlicher Unterlagen bei meiner Fachanwaltszulassung ist differenzierter zu betrachten. Zwar hatte ein Kollege erst Untätigkeitsklage erheben müssen, damit unsere Anträge weiter vom Fachanwaltsausschuss bearbeitet wurden. Aber schliesslich ist die Rechtsanwaltskammer dem ablehnenden Votum des Fachanwaltsausschusses nicht gefolgt, weil es auch für die Kammer offensichtlich war, dass die Mitglieder des Fachausschusses IT-Recht die Anträge willkürlich blockiert hatten, um möglichst lange mit wenig Konkurrenz selbst als "Fachanwalt für IT-Recht" tätig sein zu können.

Dazu vielleicht später mehr, jetzt soll zunächst die Neugier auf das aktuelle Rügeverfahren eines wütenden Rechtsanwalts durch den Abdruck seiner Einspruchsbegründung befriedigt werden.