Es gibt immer wieder Prozesse, in denen die Beklagten mit steinerner Miene Erläuterungen zum Sachverhalt abgeben, obwohl die zum Besten gegebene Erklärung eigentlich nur ein Scherz sein kann und Heiterkeit verbreiten müßte - auch bei ihnen selbst. In der Regel tragen allerdings Richter und Rechtsanwälte in ihren Roben neben der nüchternen Ausstattung des Gerichtssaals dazu bei, dass es den Beklagten gelingt, ihr inneres Lachen hinter einem ernsten Gesicht zu verbergen.
Dennoch halte ich es für eine beachtliche Leistung des persönlich verklagten Geschäftsführers der Werbeagentur XXXX aus Freiburg, vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit kontrolliertem Gesichtsausdruck eine derart hanebüchene Stellungnahme abzugeben, warum im Kundenauftrag registrierte Domains grundsätzlich (!) nicht auf die Kunden bei der DENIC registriert werden. Das Husarenstück des Geschäftsführers, auf dessen Namen die Kundendomain am Ende registriert wurde, möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten:
"Ich habe ferner gesagt, dass ich die Domain über die Firma XXXX reservieren lasse und einen Mitarbeiter als Inhaber eintragen lasse. Der Grund hierfür war, dass wir Zugriff auf die Domain haben wollten für den Fall, dass beispielsweise kleinere Änderungen notwendig werden. Ich kann dies wie folgt erläutern: Die Domain wurde über eine Firma Hosteurope registriert. Es war deshalb erforderlich, dass ein Mitarbeiter der GmbH als Domaininhaber registriert wird. Anderenfalls hätte es zu Schwierigkeiten und Interessenkonflikten kommen können, wenn etwa der Kunde die für die Domain anfallenden Kosten nicht bezahlt; ich wäre dann nicht in der Lage gewesen, die Domain von mir aus zu kündigen."
Ein weiterer Grund für die Registrierung der Domain auf eine bei unserer GmbH tätige Person ist, dass es anderenfalls zu datenschutzrechtlichen Problemen hätte kommen können. Wenn die Domain auf den Kunden selbst registriert würde, könnte dieser die Zugriffsdaten verlangen. Er hätte dann über unseren Firmenaccount Zugriff auf Internetpräsenzen und Daten auch unserer anderen Kunden. Dies ist, wie gesagt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierüber habe ich mit Herrn (Kläger) explizit gesprochen. Er war deshalb auch ausdrücklich einverstanden, dass die Domain auf meinen Namen registriert wird. Ich mache das mit jedem Kunden so; anderenfalls würde ich gegen Interessen der Kunden und der Mitgesellschafter verstoßen."
Auf weitere Frage des Gerichts:
Als Domaininhaber ist zunächst ein Mitarbeiter der von mir geführten GmbH eingetragen worden. Als absehbar wurde, dass Herr (Kläger) nicht mehr mit uns zusammenarbeiten will und die Domain nach Ablauf des Vertrages an ihn übertragen werden musste, haben wir das geändert. Ich bin dann anstelle dieses Mitarbeiters als Domaininhaber registriert worden. Dies war aus meiner Sicht erforderlich, um die Domain bei Ablauf des Vertrages freigeben zu können."
Auf weitere Nachfrage des Gerichts:
"Es ist richtig, dass die Frage, wer Inhaber der Domain ist, nicht zwingend etwas zu tun haben muss mit der Frage, wer an den Inhalten der Homepage Änderungen vornehmen kann. Es war aber so, dass derjenige, für den die Domain registriert war, weitergehende Befugnisse zum Zugriff auf unser System hatte. Deshalb war es aus meiner Sicht nicht möglich, Herrn (Kläger) die Domaininhaberschaft zu überlassen während der Laufzeit des Vertrages."
Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, wären die Erklärung, der dahinter stehende Sachvortrag und im Grunde das gesamte Verfahren nicht nur für den Kläger, der die Inhaberschaft der seiner Einzelfirma entsprechenden Domain anstrebt, zum Lachen, wenn das Landgericht Mannheim in erster Instanz nicht dem Unfug des Beklagten in Form eines denkwürdigen Urteils gefolgt wäre. (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)
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Donnerstag, 31. Januar 2013
Scheißurteil - Das Husarenstück des Geschäftsführers
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