Es gibt immer wieder Prozesse, in denen die Beklagten mit steinerner Miene Erläuterungen zum Sachverhalt abgeben, obwohl die zum Besten gegebene Erklärung eigentlich nur ein Scherz sein kann und Heiterkeit verbreiten müßte - auch bei ihnen selbst. In der Regel tragen allerdings Richter und Rechtsanwälte in ihren Roben neben der nüchternen Ausstattung des Gerichtssaals dazu bei, dass es den Beklagten gelingt, ihr inneres Lachen hinter einem ernsten Gesicht zu verbergen.
Dennoch halte ich es für eine beachtliche Leistung des persönlich verklagten Geschäftsführers der Werbeagentur XXXX aus Freiburg, vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit kontrolliertem Gesichtsausdruck eine derart hanebüchene Stellungnahme abzugeben, warum im Kundenauftrag registrierte Domains grundsätzlich (!) nicht auf die Kunden bei der DENIC registriert werden. Das Husarenstück des Geschäftsführers, auf dessen Namen die Kundendomain am Ende registriert wurde, möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten:
"Ich habe ferner gesagt, dass ich die Domain über die Firma XXXX reservieren lasse und einen Mitarbeiter als Inhaber eintragen lasse. Der Grund hierfür war, dass wir Zugriff auf die Domain haben wollten für den Fall, dass beispielsweise kleinere Änderungen notwendig werden. Ich kann dies wie folgt erläutern: Die Domain wurde über eine Firma Hosteurope registriert. Es war deshalb erforderlich, dass ein Mitarbeiter der GmbH als Domaininhaber registriert wird. Anderenfalls hätte es zu Schwierigkeiten und Interessenkonflikten kommen können, wenn etwa der Kunde die für die Domain anfallenden Kosten nicht bezahlt; ich wäre dann nicht in der Lage gewesen, die Domain von mir aus zu kündigen."
Ein weiterer Grund für die Registrierung der Domain auf eine bei unserer GmbH tätige Person ist, dass es anderenfalls zu datenschutzrechtlichen Problemen hätte kommen können. Wenn die Domain auf den Kunden selbst registriert würde, könnte dieser die Zugriffsdaten verlangen. Er hätte dann über unseren Firmenaccount Zugriff auf Internetpräsenzen und Daten auch unserer anderen Kunden. Dies ist, wie gesagt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierüber habe ich mit Herrn (Kläger) explizit gesprochen. Er war deshalb auch ausdrücklich einverstanden, dass die Domain auf meinen Namen registriert wird. Ich mache das mit jedem Kunden so; anderenfalls würde ich gegen Interessen der Kunden und der Mitgesellschafter verstoßen."
Auf weitere Frage des Gerichts:
Als Domaininhaber ist zunächst ein Mitarbeiter der von mir geführten GmbH eingetragen worden. Als absehbar wurde, dass Herr (Kläger) nicht mehr mit uns zusammenarbeiten will und die Domain nach Ablauf des Vertrages an ihn übertragen werden musste, haben wir das geändert. Ich bin dann anstelle dieses Mitarbeiters als Domaininhaber registriert worden. Dies war aus meiner Sicht erforderlich, um die Domain bei Ablauf des Vertrages freigeben zu können."
Auf weitere Nachfrage des Gerichts:
"Es ist richtig, dass die Frage, wer Inhaber der Domain ist, nicht zwingend etwas zu tun haben muss mit der Frage, wer an den Inhalten der Homepage Änderungen vornehmen kann. Es war aber so, dass derjenige, für den die Domain registriert war, weitergehende Befugnisse zum Zugriff auf unser System hatte. Deshalb war es aus meiner Sicht nicht möglich, Herrn (Kläger) die Domaininhaberschaft zu überlassen während der Laufzeit des Vertrages."
Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, wären die Erklärung, der dahinter stehende Sachvortrag und im Grunde das gesamte Verfahren nicht nur für den Kläger, der die Inhaberschaft der seiner Einzelfirma entsprechenden Domain anstrebt, zum Lachen, wenn das Landgericht Mannheim in erster Instanz nicht dem Unfug des Beklagten in Form eines denkwürdigen Urteils gefolgt wäre. (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)
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Donnerstag, 31. Januar 2013
Scheißurteil - Das Husarenstück des Geschäftsführers
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Freitag, 25. Januar 2013
Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung
Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.
Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.
Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.
Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.
Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen.
Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“
Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.
Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.
Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.
Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.
Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen.
Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“
Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.
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