Mit Beschluss vom 20. August 2019 zum Az.: VIII ZB 19/18 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres schon um 20:00 Uhr vor Ablauf einer um 24:00 Uhr endenden Frist mit weiteren Übermittlungsversuchen für einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax an ein Gericht aufhören darf, weil der Anwalt in Betracht ziehen muss, dass das bisherige Scheitern auf einer erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses des Gerichts während der üblichen Bürozeiten beruht habe.
Weil das anwaltliche Faxgerät von 15:43 Uhr bis 19:22 Uhr bei mehr als 54 Übermittlungsversuchen die Rückmeldung "besetzt" angezeigt hatte, gab der Kollege schließlich entnervt auf. Zu früh, wie der Bundesgerichtshof meint. Für den dadurch verspäteten Fristverlängerungsantrag wurde deshalb auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist galt als versäumt.
Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Konstellation ist zwar nicht direkt mit der Problematik vergleichbar, mit welcher ich mich kurz vor einem Fristablauf durch das besondere elektronische Anwaltspostfach konfrontiert sah, aber dennoch stand kurzfristig die Frage einer drohenden Fristversäumnis im Raum. Denn um 23:55 Uhr übermittelte mir mein elektronisches Anwaltspostfach beim E-Mail-Versand die Warnung: "Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden."
Kurz darauf kam allerdings die Bestätigung der erfolgreichen und fristgemäßen Versendung, was aber nicht immer garantiert werden kann, denn auch technische Probleme wie Fehler beim Hochladen sind bei Verwendung des beA nicht ausgeschlossen, wie folgende Mitteilung zeigt und dann wird man sich als Rechtsanwalt möglicherweise ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes und kausales Verschulden bei der Versäumung einer Frist vorwerfen lassen müssen.
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Freitag, 13. September 2019
beA-Warnung: Aufgrund der aktuellen Uhrzeit kann die Übertragung vor 24:00 Uhr womöglich nicht abgeschlossen werden.
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