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Mittwoch, 7. Oktober 2015

Suchen se immer noch die kinox.to-Fritzen?

fragt mich mein Sohn angesichts des Angebots unter der Domain "kinox.to" und der Tatsache, dass dort mittlerweile alle 6 Folgen der ersten Staffel der Serie "FEAR THE WALKING DEAD" in deutscher Sprache angeboten werden.

Schließlich wurde die erste Staffel selbst in den USA erst im Oktober 2015 abgeschlossen. Damit scheint die Frage angesichts der Aktualität des Angebots auf "kinox.to" bereits beantwortet. Man könnte auch dem Slogan auf der Seite selbst folgen: "still best online movie streams - Legends never die!" Vor knapp einem Jahr stürmte eine Spezialeinheit der Polizei erfolglos ein Wohnhaus in der Nähe von Lübeck, weil sich die mutmaßlichen Betreiber von "kinox.to", die 21 und 25 Jahre alten Brüder Kastriot und Kreshnik Selimi, dort aufgehalten haben sollen, um sie der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zu überstellen. Mittlerweile werden die beiden Jungs mit einem internationalen Haftbefehl gesucht, weil sie sich bereits im Juli 2014 aus Deutschland abgesetzt hatten.

In Kürze: Die Betreiber von "kinox.to" werden weiter gesucht, die Website selbst funktioniert, ist auf dem neusten Stand und offensichtlich konnte bislang auch das Geschäftsmodell als solches nicht erfolgreich angegriffen werden, denn die über "kinox.to" geschaltete Werbung läuft weiter und generiert offensichtlich weitere Einnahmen, auf die höchstwahrscheinlich von den Betreibern auch immer noch zugegriffen werden kann.

Die länderspezifische Top-Level-Domain (ccTLD) des Inselstaates Königreich Tonga ".to" scheint weiterhin ein sicherer Hafen zu sein, denn die Registrierungsstelle Tonic („Tongan Network Information Center“) operiert vom Konsulat des Königreichs Tonga in San Francisco unter diplomatischem Schutz und bietet keine Abfragemöglichkeit über die Identität der Domaininhaber, weil deren Kunden nach Angaben des Unternehmens derartige Informationen als eine Verletzung der Privatsphäre betrachten. Der Betrieb einer Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".to" kann daher als anonym bezeichnet werden, weil für die Registrierung einer Domain und die Bezahlung laufender Kosten auch postalisch versandte Schecks an die Tonic Domains Corp., P.O. Box 42, Pt San Quentin, CA 94964, U.S.A., akzeptiert werden.

Dienstag, 17. Juli 2012

Scheißurteil

Ich habe kurz überlegt, mich aber nach anfänglichem Zögern bei der Überschrift doch für die Wiedergabe meines ersten Gedankens nach dem Lesen eines Urteils des Landgerichts Mannheim in einem Domainrechtsstreit entschieden. Es gibt immer wieder Urteile, die ich für falsch halte. Dabei kommt es durchaus vor, dass ein Amtsgericht meint, nur Kaufleute könnten Verträge mit einer bestimmten Firma schliessen und deshalb die Zahlungsanspflicht eines Verbrauchers verneint, während ein anderes Amtsgericht der Auffassung ist, trotz des Mangels der Kaufmannseigenschaft müßte ein Verbraucher an eben diese Firma zahlen.

Mit ähnlicher Leichtigkeit kann ein und derselbe Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Domain flugplatz-korbach.de für unterscheidungskräftig halten und die Domain flugplatz-speyer.de als lediglich allgemein beschreibend definieren - mit entsprechend unterschiedlichen Ergebnissen für die jeweiligen Flugplatzbetreiber. Dass viele Gerichte nichts hören, wenig sehen und häufig mit anderen Dingen beschäftigt sind, ist leider kein Einzelfall (Bild oben).

Dennoch nimmt das jüngste Urteil aus Mannheim einen besonderen Platz in meiner Kuriositätensammlung ein. Dazu muss man wissen, dass dem Landgericht Mannheim nach der Verordnung des Justizministeriums von Baden- Württemberg über Zuständigkeiten in der Justiz (§ 140 Abs. 2 MarkenG iVm § 13 Abs. 1 ZuVOJu) vom 20. November 1998 die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmuster- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugewiesen wurden und man ruhig erwarten darf, in derartigen Streitsachen bei der zuständigen Kammer auch auf einen überdurchschnittlichen Sachverstand zu treffen. Schliesslich betonte das Landgericht Mannheim schon im geschichtsträchtigen Urteil vom 8. März 1996 zum Aktenzeichen 7 O 60/96 in der bekannten Entscheidung zur Domain heidelberg.de (NJW 1996, 2736), dass die Unterscheidung einer bestimmten Person von anderen Personen die klassische Funktion des Namens ist.

Der dem hier in allen Belangen ungenügenden Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist schnell erklärt: Der Geschäftsführer des Internetproviders C. XXXX GmbH registriert die Domain eines mittelständischen Autohauses nach dem Muster "autohaus-meinname.de" auf sich selbst als Inhaber und weigert sich gegen Ende des Vertragsverhältnisses mit der C. XXXX GmbH auch nach mehrfacher Aufforderung, die Domain auf das Autohaus als Kunden zu übertragen oder zu löschen.

Ein schlichter Klassiker der Kundenerpressung bei drohendem Vertragsende, der in dieser Konstellation schon als ausgestorben gilt, weil auch die schimmeligste Internetbude mitbekommen hat, dass das Namensrecht eines Kunden bei der Registrierung einer Domain zu beachten ist und die Domain deshalb stets auf den Kunden zu registrieren ist. Im Grunde für jeden Rechtsanwalt unter dem Gesichtspunkt eines nicht gar zu niedrigen Streitwertes ganz erfreulich, noch einmal ein einfaches Fällchen aus der Rumpelkiste "Domaingrabbing" vor die Flinte zu bekommen und gar vor Gericht abdrücken zu können. Aus gebührentechnischer Sicht eigentlich noch erfreulicher, wenn dann in Mannheim eine Kammer zusammenhockt, die auch gegen eherne Zitate der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig immun ist:

"Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt, (BGH; Urteil vom 09.09.2004 - 1 ZR 65/02 -).

Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de).

Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH; Urteil vom 09.09.2004 - 1 ZR 65/02 - www.mho.de)."

Das Landgericht Mannheim hat diese Rechtsprechung an sich abperlen lassen und unter dem Az.: 7 O 522/11 mit Urteil vom 11.05.2012 allen Ernstes behauptet, dass das Autohaus gegen den Geschäftsführer des Providers  - der persönlich keinen Vertrag mit dem Autohaus hat - keinen Anspruch darauf habe, dass dieser gegenüber der DENIC die Löschung der Domain „autohaus-meinname.de" erklärt. Denn unter kennzeichenrechtlichen Aspekten schieden Ansprüche schon deshalb aus, weil der Kläger die Homepage durch die C. XXXX GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, erstellen ließ und auf der Homepage ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dargestellt werde. Dadurch würde auch nicht in das Namensrecht des Klägers eingegriffen.

In Kürze: Der Anspruch auf Löschung einer Domain gegenüber einem Domaininhaber als Nichtnamensträger besteht für den Namensträger dann nicht, wenn Dritte die unter der Domain abrufbaren Inhalte vertragsgemäß erstellt haben und diese zutreffend die wirtschaftliche Tätigkeit des Namensträgers darstellen. Schlicht falsch oder wie eingangs erwähnt: Scheißurteil (nicht rechtskräftig). (s. Oberlandesgericht Karslruhe, Urteil vom 13. März 2013 zum Az.: 6 U 49/12)

Samstag, 9. Juli 2011

Südsudan - neue Top-Level-Domain ".ss"


Das kleinste Problem zu Beginn der Staatsgründung am heutigen Samstag dürfte für den Südsudan die Einordnung des Landes in die weltweit gültige Struktur der Country-Code Top-Level-Domains (ccTLD), also der Domainendungen, unter denen jedem Land die individuelle Vergabe von Second-Level-Domains möglich ist, sein.
Im Englischen (South Sudan) wie im Deutschen drängt sich ".ss" als Endung für den neuen Domainnamensraum des jüngsten afrikanischen Staates auf. Tatsächlich hat sich der Südsudan auch für die Top-Level-Domain ".ss" beworben.

Das Unbehagen deutscher Behörden im Umgang mit historisch unbelasteten aber angeblich politisch anstößig wirkenden Zeichenfolgen manifestiert sich beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Ablehnung von verdächtigen Markeneintragungen. Es würde mich überraschen, wenn sich ein Pendant der deutschen Sensibilität nicht auch international in einem Widerstand gegen die Einführung von Zeichenfolgen wiederspiegelt, die historisch jedenfalls belastet sind.
Dass die Abkürzung "SS" für die von der NSDAP zum persönlichen Schutz von Adolf Hitler gegründete Schutzstaffel stand, ist auch international kein Geheimnis.

Mit wenigen Ausnahmen sind sämtliche Länderendungen im Domainnamensraum identisch mit dem dreiteiligen Standard für die Kodierung von geographischen Einheiten ISO 3166, der von der Internationalen Organisation für Normung ISO (International Organization for Standardization) herausgegeben wird. Der erste Teil dieses Standards codiert seit 1974 als ISO 3166-1 sämtliche zwei- und dreibuchstabige Länderkürzel (ALPHA-2 und ALPHA-3).

Ob dem Südsudan am Ende die beantragte Top-Level-Domain ".ss" zugeteilt wird, dürfte daher massgeblich von der Einordnung des afrikanischen Landes in den ISO-Standard 3166-1 durch die Internationale Organisation für Normung abhängen. Ein gewichtiges Wort haben natürlich auch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) und die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) mitzureden, die am Ende für die Vergabe und Strukturierung sämtlicher Top-Level-Domains verantwortlich sind und sich bei entsprechendem politischen Druck auch für eine Abweichung vom ISO-Standard entscheiden könnten.

Aus meiner Sicht eine spannende Frage, ob die Abkürzung einer als verbrecherisch eingeordneten nationalsozialistischen Organisiation knapp 90 Jahre nach ihrer Gründung das Schicksal einer jungen afrikanischen Nation im neuzeitlichen Internet bestimmen darf.
Da das Internet jedoch räumliche und kulturelle Distanzen mühelos überbrückt und die Bedeutung des Kürzels "SS" kaum verblasst ist, spricht viel dafür, dass eine Registrierungsspielwiese für Ewiggestrige unter der Flagge des Südsudan gar nicht erst eröffnet wird.