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Dienstag, 23. Oktober 2012

mega-einkaufsquellen.de

Den zahlreichen Anfragen der letzten Tage nach scheint sich für die Melango.de GmbH aus Chemnitz unter www.mega-einkaufsquellen.de eine neue Mega-Einnahmequelle eröffnet zu haben. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B) und ist ideal dazu geeignet, Händler, Einkäufer, Reseller, Ebay Power-Seller und Unternehmer gem. § 14 BGB zu Vertragspartnern zu machen, weil diesen im Gegensatz zum Verbraucher gem. § 13 BGB ein Widerrufsrecht  nicht zusteht. Allerdings haben auch Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler das Recht, eine Erklärung im Rahmen des § 119 BGB anzufechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum waren oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollten. Das gleiche Recht steht selbstverständlich auch Privatpersonen zu, wenngleich Melango nach eigenen Bedingungen gar keine Verträge mit Privatpersonen abschliessen will. Zahlungsaufforderungen werden natürlich trotzdem verschickt.

Montag, 15. Oktober 2012

Amtsgericht Elmshorn verneint Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson

Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Urteil vom 18.09.2012 zum Az.: 49 C 176/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum entschied, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, hat selbstverständlich auch keine Zahlung an melango.de zu erfolgen. Der von Melango mit einer Zahlungsaufforderung und Mahnungen bedrängte Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich bestätigen zu lassen.