Posts mit dem Label Urkundenfälschung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Urkundenfälschung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 15. Dezember 2014

Strafanzeige gegen Fachanwalt für IT-Recht

Wer als Anwalt die Interessen seiner Mandanten mit Nachdruck vertritt, sieht sich nicht nur kollegialer Hochachtung oder berufsrechtlicher Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer ausgesetzt. Ein gebeutelter Facebook-Mobber holt nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung gar zum strafrechtlichen Gegenschlag aus und die Mühle fängt an zu mahlen:

Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js 
Hamburg, den 27.01.2014 
Vfg.
1. Eintragen in 3301 Js gegen Ralf Möbius (Rechtsanwalt) wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Tatzeit: 15.04.2013
2. Az-Mitteilung an Anz. per Post
3. WV (Bs-Vorlage, Name des Beschuldigten in hiesigen Registern?)
Oberstaatsanwältin

Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist schnell skizziert. Ich soll dem Landgericht Hamburg zwei lediglich „bestätigte" Kopien als notarielle Erklärung vorgegaukelt haben:

"Die Bestätigung einer Kopie als konform mit dem Original als notarielle Erklärung darzustellen, weist weiterhin daraufhin, dass hier nicht aus Unkenntnis, sondern rein bewusst etwas Falsches als Echtes dargestellt werden sollte und die Richter manipuliert wurden. Es ist auch möglich, dass das Gericht, Rechtsbeugung begangen hat, denn wie kann es möglich sein, dass ein deutsches Gericht eine Urkunde, die selbst, wenn sie echt wäre zugelassen hat, obwohl Deutschland selbst solch eine echte Urkunde nicht anerkennt?"

Der Facebook-Mobber wusste offenbar nicht, dass das Schlagwort "Rechtsbeugung" als elementarer Bestandteil der klassischen Konditionierung des bundesdeutschen Justizwesens bei Staatsanwaltschaften unweigerlich folgende Reaktion auslöst:

"Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Strafbarkeit des beschuldigten Rechtsanwaltes begründen, sind Ihrer Strafanzeige nicht zu entnehmen. Der Vortrag von Rechtsansichten in Schriftsätzen vor Gericht ist nicht strafbar, unabhängig von deren objektiver Richtigkeit."

Die Mühle möchte nicht mehr weiter mahlen:

Staatsanwaltschaft Hamburg
Geschäftsnr: 3301 Js 
Hamburg, den 28.04.2014 
Vfg.
1. Sachgebiet geprüft und zutreffend
2. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Ralf Möbius wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.
3. MESTA-Erledigungskennzahl 401
Oberstaatsanwältin

Der Pawlow'sche Reflex ist dem Facebook-Mobber weiter fremd. Er bewegt sich im eigenen Kosmos jenseits von Zeit und Raum und verbrät die ihm auf dieser Erde verbleibende Zeit ungerührt mit einem "Widerspruch gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens":

"Sehr geehrte Frau Oberstaatsanwältin, hiermit widerspreche ich der Einstellung des oben genannten Ermittlungsverfahrens. Die Grund: Die zur Einstellung benutzten Argumente sind äußerst widersprüchlich und scheinen benutzt worden zu sein um eine weitere nicht angezeigte Straftat, in diesem Falle Rechtsbeugung zu verschleiern."

Der Speichel fließt, die Mühle schließt:

"Das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Möbius ist zu Recht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Ermittlungen nicht zu einem hinreichenden Verdacht einer Straftat (§ 203 StPO) geführt haben. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen."