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Samstag, 30. April 2022

Wutrichter befangen

Wieder wird unser Wutrichter das Ende des von ihm nur dürftig geführten Verfahrens nicht erleben. So dürftig, dass ein anderer Richter des Amtsgerichts Hagen auf unser Ablehnungsgesuch hin der Meinung war, dass die Selbstherrlichkeit seines Richterkollegen darin mündete, dass dieser das Klagebegehren nicht mehr ausreichend unbefangen gewertet hat und das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend ernst nahm, weil er dieses lediglich als "humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede" verharmlost hatte.

Der Beschluss das Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2022 klingt moderat und spart auch nicht mit Kritik an meiner in diesem Blog wiederholt geäußerten Kritik am Verhalten des Wutrichters, die aus der Sicht des Wutrichterkollegen kaum mit dem erörterten "anwaltlichen Sachlichkeitsgebot" in Einklang zu bringen sei. Eine Fehleinschätzung, welche die Rechtsanwaltskammer Celle im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 mit ausführlicher Begründung korrigiert hatte.

Der Kern der Ablehnungsentscheidung bezieht sich auf den Umstand, dass der Wutrichter unser Prozesskostenhilfegesuch in seinem Beschluss vom 05.05.2021 mit derart abstrusen Worten abgelehnt hatte, dass ihm die Kompetenz abgesprochen werden musste, die Sache als Richter weiter zu betreuen. Mit anderen Worten: Der zu Recht abgelehnte Richter hatte mit seiner später durch das Landgericht Hagen korrigierten Entscheidung schon in dem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren gezeigt, dass er fachlich wohl nicht in der Lage sein werde, den Rechtsstreit juristisch angemessen zu entscheiden.

Schließlich weist der Richterkollege auch auf die Gründe seines Beschlusses vom 28.11.2018 hin, durch welchen der Wutrichter bereits im Vorprozess des Feldes wegen Befangenheit verwiesen wurde. In dieser Entscheidung hatte der Richter den unfähigen Kollegen wegen seiner Selbstablehnung ausgeschlossen, weil er "klar zu erkennen gegeben habe, dass er an dem Verfahren nicht mehr teilnehmen will". Diesmal möchte der Wutrichter weiter teilnehmen, darf aber nicht. Ich frage mich ernsthaft, welche persönlichen Defizite des Wutrichters dazu geführt haben, sich in diesen für die Allgemeinheit völlig belanglosen Prozessen vor der Öffentlichkeit ohne Not als vollkommen ungeeignet für das Richteramt zu entblößen.