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Freitag, 15. April 2022

Rechtsanwaltskammer Celle: Wutrichter darf Wutrichter genannt werden

Wenn es ein juristischer Leisetreter am Ende seines Berufslebens doch noch schafft, sich in der Judikatur Beachtung zu verschaffen, ist das entweder das Ergebnis einer für ihn ungewöhnlichen Kraftanstrengung oder aber das Resultat eines besonders bemerkenswerten Versagens. Im vorliegenden Fall lässt sich mit absoluter Sicherheit sagen, dass es dem als "Wutrichter" bekannt gewordenen Amtsrichter aus Hagen durch seinen unbändigen Drang zur Willkür und dem damit einhergehenden Bedürfnis, eine Partei nach dessen persönlichen Vorlieben abseits von Wahrheit und Gerechtigkeit zu beurteilen, nun endgültig gelungen ist, sich mit einem letzten Aufbäumen als tragikomische Erscheinung in der deutschen Rechtsprechung zu verewigen.

Denn die zwischenzeitliche Ruhe am Amtsgericht Hagen endete spätestens mit der Rückkehr des Wutrichters im Sommer 2021, als er erneut nach bestem Wissen und Gewissen über die Geschicke unseres hochwohlgeborenen Mandanten zu entscheiden hatte und sich selbstredend erneut gegen Recht und Gesetz auf die Seite der dunklen Macht schlug, wo er schließlich den Kräften des Lichts unterlag. Die dunkle Macht nimmt Niederlagen natürlich nicht ohne Rückzugsgefecht hin. Während der Wutrichter im Jahre 2018 noch höchstpersönlich und höchst erfolglos die Staatsanwaltschaft damit betraute, den Verfasser wegen der Verwendung der Bezeichnung "Wutrichter" zu sanktionieren, verfolgte sein Dienstvorgesetzter im Jahre 2021 das gleiche Ziel mittels Einschaltung der Rechtsanwaltskammer Celle.

Aber auch der zweite Versuch der Knebelung war nicht von Erfolg beschieden, denn die Rechtsanwaltskammer Celle stellte durch ihre Entscheidung im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 das berufsrechtliche Aufsichtsverfahren gegen mich ein, weil ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO durch die schriftsätzliche Verwendung der Bezeichnung „Wutrichter“ in dem vom selbigen geführten Verfahren nicht vorlag. Auch wenn das Verhalten des Rechtsanwalts als ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl und damit als unsachlich empfunden werde, sei die Schwelle des § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO erst dann überschritten, wenn die herabsetzende Äußerung den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik annehme, weil nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe.

Die Wahrnehmung seiner Aufgaben erlaube es dem Rechtsanwalt nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nicht entscheidend sei es, dass der Anwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können. Denn grundsätzlich unterliege auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Selbstbestimmung. Ein unsachliches Verhalten könne dem Rechtsanwalt in der Regel nur dann vorgeworfen werden, wenn es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, strafbarer Beleidigungen oder herabsetzender Äußerungen handele, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben habe. Dies war, wie der geneigte Leser der kleinen Wutrichter-Reihe längst weiß, bei mir niemals der Fall.

Freitag, 28. Dezember 2018

Wutrichter weggebloggt

Die kleine Serie über den schrulligen Amtsrichter aus Hagen, die mit dessen hinterhältigem Auftreten im Jahre 2016 begann und ihre Fortsetzung mit weiteren Ausfällen in den Jahren 2017 und 2018 nahm, wird im Jahre 2019 keine neue Folge mehr haben. Nach einem ersten Befangenheitsantrag, der vor dem Amtsgericht Hagen und in der Beschwerdeinstanz dann vor dem Landgericht Hagen scheiterte, führte ein weiterer Befangenheitsantrag schließlich zu einer Selbstablehnung des Wutrichters, die vom Amtsgericht Hagen am 28.11.2018 per Beschluss für begründet erachtet wurde.

Der zweite Befangenheitsantrag hatte den Hintergrund, dass der Wutrichter eine Strafanzeige gegen den Verfasser wegen seines kritischen Artikels "Wutrichter sieht Bremslichter" gestellt hatte und die der Kläger deshalb im Zusammenhang mit den in den anderen Artikeln beschriebenen Herabsetzungen als ein klares Indiz dafür wertete, dass der Wutrichter dem Kläger voreingenommen gegenüber steht und deshalb auch parteiisch entscheiden würde.
 
Die auf den zweiten Befangenheitsantrag folgende dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters "Um selbst freie Hand zu haben, lehne ich mich selbst als befangen ab" wurde im Kontext der erfolgten Strafanzeige als emotional überbordende Kriegserklärung gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten aufgefasst, was das Amtsgericht Hagen allerdings nicht teilte, obwohl die Redewendung "Um selbst freie Hand zu haben" sich auch im Internet ausschließlich in einem aggressiven und kriegerischen Zusammenhang wiederfinden lässt, wie man bei einer Google-Suche allein auf der ersten Trefferseite leicht feststellen kann. Rückblickend kann man festhalten, dass sich falsch verstandener Kollegenschutz unter Richtern durch die Ablehnung eines Befangenheitsantrags jedenfalls dann nicht auszahlt, wenn der Inschutzgenommene seine Ablehnung gegen eine Partei munter weiter zur Schau stellt.

Denn wenn ein Richter sich veranlasst sieht, seine Abneigung gegenüber einer Partei durch Abänderung des formalen Rubrumsaufbaus zum Ausdruck zu bringen und von der Schreibkraft an Stelle des im Rubrum dort üblichen Wortes "Verfügungskläger" den Passus "nicht existent" eintragen läßt, ist eine Grenze überschritten, welche die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ohne weiteres rechtfertigt. Es kommt nämlich nur darauf an, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Dass ein Richter ausdrücklich am Rubrum rumbasteln lässt, habe ich auch anderweitig noch nicht gehört.

Obwohl das Amtsgericht Hagen die Formulierungen des Wutrichterrubrums als "in gewissem Sinne unsachlich", "überflüssig" und "missverständlich" bezeichnete, war der Drang zum vermeintlichen Kollegenschutz größer, mündete in der Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags und führte schließlich nach öffentlicher Kritik, der erwähnten Strafanzeige und einem erneuten Befangenheitsantrag in der per Beschluss zugestandenen Selbstablehung des Wutrichters - natürlich "jenseits der Frage, ob seine prozessuale Vorgehensweise in der Vergangenheit immer überzeugend war". Das hätte man dem armen Wutrichter durch eine Bejahung des ersten Befangenheitsantrags mit guten Gründen ersparen können.

So musste sich der verbohrte Amtsrichter die öffentliche Schelte gefallen lassen und den Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" als elektronisches Mahnmal für seine amtsrichterlichen Verirrungen akzeptieren. Mit der Einschätzung des Amtsgerichts Hagen, dass es sich bei den in dem Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" verwendeten Ausdrücken "ersichtlich um ehrenrührige Bezeichnungen" handele und es unüblich sei, "dass ein Verfahrensbeteiligter seine Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise eines Richters öffentlich in dieser Form austrägt", kann ich leben. Denn dass ein parteiisch agierender Richter nach öffentlicher Kritik durch meinen Blog letztlich freiwillig aus dem Verfahren ausscheidet, sehe ich als Erfolg des Öffentlichkeitsgrundsatzes im deutschen Prozessrecht an, der seine Wurzeln in der Kontrolle der gerichtlichen Tätigkeit durch die Öffentlichkeit und dem daraus folgenden Schutz vor Willkür hat.

Samstag, 30. April 2022

Wutrichter befangen

Wieder wird unser Wutrichter das Ende des von ihm nur dürftig geführten Verfahrens nicht erleben. So dürftig, dass ein anderer Richter des Amtsgerichts Hagen auf unser Ablehnungsgesuch hin der Meinung war, dass die Selbstherrlichkeit seines Richterkollegen darin mündete, dass dieser das Klagebegehren nicht mehr ausreichend unbefangen gewertet hat und das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten nicht hinreichend ernst nahm, weil er dieses lediglich als "humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede" verharmlost hatte.

Der Beschluss das Amtsgerichts Hagen vom 08.03.2022 klingt moderat und spart auch nicht mit Kritik an meiner in diesem Blog wiederholt geäußerten Kritik am Verhalten des Wutrichters, die aus der Sicht des Wutrichterkollegen kaum mit dem erörterten "anwaltlichen Sachlichkeitsgebot" in Einklang zu bringen sei. Eine Fehleinschätzung, welche die Rechtsanwaltskammer Celle im Dezember 2021 zum Az.: 6-340/2021 mit ausführlicher Begründung korrigiert hatte.

Der Kern der Ablehnungsentscheidung bezieht sich auf den Umstand, dass der Wutrichter unser Prozesskostenhilfegesuch in seinem Beschluss vom 05.05.2021 mit derart abstrusen Worten abgelehnt hatte, dass ihm die Kompetenz abgesprochen werden musste, die Sache als Richter weiter zu betreuen. Mit anderen Worten: Der zu Recht abgelehnte Richter hatte mit seiner später durch das Landgericht Hagen korrigierten Entscheidung schon in dem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren gezeigt, dass er fachlich wohl nicht in der Lage sein werde, den Rechtsstreit juristisch angemessen zu entscheiden.

Schließlich weist der Richterkollege auch auf die Gründe seines Beschlusses vom 28.11.2018 hin, durch welchen der Wutrichter bereits im Vorprozess des Feldes wegen Befangenheit verwiesen wurde. In dieser Entscheidung hatte der Richter den unfähigen Kollegen wegen seiner Selbstablehnung ausgeschlossen, weil er "klar zu erkennen gegeben habe, dass er an dem Verfahren nicht mehr teilnehmen will". Diesmal möchte der Wutrichter weiter teilnehmen, darf aber nicht. Ich frage mich ernsthaft, welche persönlichen Defizite des Wutrichters dazu geführt haben, sich in diesen für die Allgemeinheit völlig belanglosen Prozessen vor der Öffentlichkeit ohne Not als vollkommen ungeeignet für das Richteramt zu entblößen.

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Wutrichter erneut gescheitert

Wie vorausgesehen, hat die erste Zivilkammer des Landgerichts Hagen dem Wutrichter vom Amtsgericht Hagen dessen Beschlussparodie mit deutlichen Worten um die Ohren gehauen. Eine solche Prognose war keine Kunst, denn wie auch ein juristischer Laie schon anhand der grotesken Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen konnte, basierte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe auf rein persönlichen Motiven des juristischen Geisterfahrers mit Robe. Seine Abneigung gegen unseren Mandanten hatte er ja schon in einem anderen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, bevor er sich dort schließlich selbst für befangen erklärte. Wie gewohnt sachlich hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 13.08.2021 zum Az.: 1 T 107/21 den amtsrichterlichen Unfug korrigiert.   

Die Antragsgegnerin musste sich im Beschluss des Landgerichts hinter die Ohren schreiben lassen, dass sie sich die in einem eigenen Posting auf Facebook wiedergegebene Beleidigung eines Dritten zu eigen gemacht habe, indem sie das Posting mit den erkennbaren Schimpfworten wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel und Spasti in ihr Profil kopiert und positiv kommentiert hatte. Dadurch habe sie gezeigt, dass sie sich mit dem beleidigenden Inhalt des fremden Postings identifiziere. Allein daraus, dass sie erkennbar gemacht habe, dass die kopierte Äußerung ursprünglich nicht von ihr stamme, sei keine hinreichende Distanzierung zum Inhalt der im eigenen Profil wiedergegebenen Beleidigung zu erkennen.

Von besonderer Bedeutung ist dieser Fall eigentlich nur, weil er als unumstößlicher Beleg für die Tatsache gewertet werden muss, dass es unter Richtern immer wieder Spezialisten gibt, die ihre tiefe Abneigung gegenüber einer Partei des Rechtsstreits ausleben, in dem sie ohne Hemmungen eigene Moralvorstellungen an Stelle des geltenden Rechts zum Maßstab machen und so zu der von ihnen gewünschten Entscheidung kommen. Natürlich wurde der gewollte Rechtsbruch auch im vorliegenden Fall notdürftig mit juristischen Floskeln kaschiert, um sich nach außen nicht vollends als Marionette eigener Charakterschwäche zu entblößen. Angesichts der dem Fall zu Grunde liegenden leicht erkennbaren Beleidigung bleibt allerdings unklar, weshalb sich der Wutrichter mit dieser evident gewollten Fehlentscheidung zum Gespött der Hagener Justiz gemacht hat.

Insbesondere bei Amtsrichtern erlebt man es aber immer wieder, dass sie sich für einen Weg entscheiden, der offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt und man fragt sich als Anwalt, was der Antrieb dafür ist, sich vorsätzlich von den Grundregeln der Juristerei zu entfernen. Vorliegend habe ich das Gefühl, dass unser Wutrichter die richterliche Unabhängigkeit und damit den Mangel an internen Sanktionsmöglichkeiten dazu nutzt, seine Frustration über einen aus seiner Sicht zu banalen juristischen Lebenslauf zu kompensieren, in dem er der Justiz, die seine Kompetenz, die er sich selbst zuschreibt, vorgeblich nicht zu würdigen weiß, durch willkürliche Entscheidungen genau die Schäden zufügt, die die Justiz bei ihm für den Fall befürchtet, dass ihm anspruchsvollere Tätigkeiten als solche eines Amtsrichters zugewiesen würden.

Letztlich sind die Irrungen des Wutrichters ein trauriges Beispiel für Überreaktionen auf die gestiegenen Anforderungen bei der Arbeit in der Justiz, in der trotz hohen Zeitdrucks, fehlender Wertschätzung der Arbeitsleistung und begrenztem Einfluss auf den Arbeitsprozess zunehmend seelische Belastungen auftreten, die in Kombination mit hohen fachlichen Anforderungen überdurchschnittlich häufig zu psychischen Erkrankungen führen. Das gleiche gilt natürlich auch für andere Beschäftigte in öffentlichen Verwaltungen und bei Mitarbeitern aus dem Gesundheits- und Sozialwesen.

Allein das Vorliegen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums führt natürlich nicht zu einer Immunität in Bezug auf geistige Krankheiten. Vielmehr könnten gerade bei Richtern wegen ihrer hohen Qualifikation und mangelnder Kontrolle im Arbeitsalltag signifikante Belastungsstörungen und daraus resultierende Fehlentscheidungen lange übersehen und deshalb auch nicht als Hilferufe von psychisch Erkrankten erkannt werden.

Freitag, 10. Juli 2020

Das Vermächtnis des Wutrichters

Mit Urteil vom 20.11.2019 zum Az.: 3 O 57/19 hat das Landgericht Hagen einen Schlußstrich unter das tölpelhafte Gehabe des Hagener Wutrichters gezogen, der sich gegenüber unserem Mandanten zunächst mit einem willkürlichen Versäumnisurteil und einer rechtswidrigen PKH-Entscheidung, anschließend mit einem lächerlichen Streitwertbeschluss und am Ende gar mir gegenüber mit einer unsinnigen Strafanzeige profilieren wollte. Nachdem sein Unfug zunächst durch zwei Beschlüsse vom Landgericht Hagen korrigiert wurde und ihm die Staatsanwaltschaft Hannover eine Belehrung über die Bedeutung der Meinungsfreiheit hatte zukommen lassen, zog sich der Wutrichter bekanntlich nicht ganz freiwillig von der Bühne der von ihm inszenierten Groteske zurück.

Man wird nie wirklich herausfinden, ob sich der Troll in Robe durch sein armseliges Verhalten vor einer ihm fremden Rechtsmaterie drücken wollte oder ob er sich durch amtsrichterliche Machtbesoffenheit versehentlich in eine ausweglose Situation hinein manövriert hatte. Jedenfalls erhielt das Landgericht Hagen durch die Klageerweiterung eine Chance, die Ehre der Hagener Richterschaft zu retten und hat diese durch ein sorgfältig begründetes Urteil souverän genutzt, nachdem es bereits durch die vorangegangene Korrektur des wutrichterlichen PKH-Beschlusses Waffengleichheit hergestellt hatte.

Zunächst wies das Landgericht Hagen in seinem Urteil darauf hin, dass die Verkündung des Versäumnisurteils durch den Wutrichter im Termin für den Kläger überraschend gewesen sei, da er nicht mit einer Entscheidung in der Sache habe rechnen müssen, weil wir noch vor dem Frühen Ersten Termin gem. § 275 ZPO deutlich mitgeteilt hatten, dass der Kläger keine Klage habe erheben wollen, sondern dies von der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung abhängig machen wollte.

Ferner würden die Klageanträge auch nicht an einer fehlenden Parteifähigkeit des Klägers wegen seiner vom Wutrichter attestierten Nichtexistenz scheitern, weil an der Parteifähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Soweit der Kläger seinem bürgerlichen Namen verschieden Titel wie "Comte de Montfort Duc de Bretagne" oder "Comte de Montfort l'Amaury" anfüge, sei dies unschädlich und führe insbesondere nicht dazu, dass er nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln sei.

Auch den Klageantrag, wonach der Kläger aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 22 ff. KUG von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von dem Faksimile seines Personalausweises, in dem seinem Bürgerlichen Namen der Zusatz "Roi de la Monde" beifügt wurde und als Geburtsort "Gosse" steht, verlangte, hielt das Landgericht Hagen für begründet.

Der Kläger sei Inhaber des Rechts an seinem eigenen Bild, wobei es für die Erkennbarkeit des Klägers auf dem Faksimile seines Personalausweises nicht nur auf das Bild alleine ankomme, sondern ausreichend sei, wenn er begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Neben dem unverfälschten Bild des Klägers sei sein bürgerlicher Name vollständig angegeben und zumindest Tag und Monat seines Geburtstags erkennbar. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Lichtbild des Ausweises für Jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, komme es nicht an.

Die Beklagte sei auch als Störerin vom Recht am eigenen Bild des Klägers anzusehen, weil durch das Teilen des Beitrages mit dem verfälschten Ausweis des Klägers eine Zurschaustellung seines Bildes gegeben sei. Eine Zurschaustellung sei jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Durch das sogenannte "Teilen" auf Facebook würden Inhalte von anderen Seiten innerhalb oder außerhalb von Facebook auf der eigenen Profilseite dargestellt, wobei die Möglichkeit bestehe, die Inhalte mit Kommentaren zu versehen. Diese Form der "Weitergabe" an Dritte sei mit dem Setzen eines Links vergleichbar, wobei eine Linksetzung als "Zurschaustellen" angesehen werden könne. Selbst wenn man dieses Kriterium danach differenzieren würde, ob das geteilte Bild mit oder ohne Zustimmung des Abgebildeten hochgeladen wurde, wäre vorliegend ein Zurschaustellen gegeben, da eine Zustimmung des Klägers zum Hochladen und Teilen des Bildes gerade nicht gegeben war.

Schließlich sei auch eine Einwilligung des Klägers nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG, entbehrlich, weil der Kläger das berechtigte Interesse gegen das Teilen des Beitrages für sich in Anspruch nehmen könne, ein schmähendes Bild nicht einer noch größeren Zahl von Menschen zur Kenntnis zu bringen und damit den verächtlich machenden Effekt noch zu verstärken.

Soweit der Kläger das Unterlassen der Wiedergabe seiner Unterschrift begehre, bestehe allerdings kein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil er den betreffenden Post der Beklagten einschließlich der abgebildeten Unterschrift im Internet selbst weitergeleitet und kommentiert habe. Der Kläger habe damit dafür gesorgt, dass die Abbildung seiner Unterschrift im Internet noch weiter verbreitet werde, als dies schon durch die Handlung der Beklagten erfolgt sei. Ob das Veröffentlichen eines Schriftsatzes mit der Unterschrift des Betroffenen grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstellt, bleibt daher einer zukünftigen Klärung vorbehalten.

Mittwoch, 9. Juni 2021

Die Rückkehr des Wutrichters

Vor einiger Zeit noch hatte ich den Wutrichter weggebloggt, aber wie man es aus amerikanischen Filmreihen um den Scherzkeks mit dem rot-grün gestreiften Pullover oder dem Unhold mit der Eishockeymaske kennt, sind Bösewichter unsterblich und begeistern das Publikum stets aufs Neue.

Wie in jeder guten Forstsetzung geht es in der Besetzung weiter, die schon vorher erfolgreich war und so sind neben dem Wutrichter des Amtsgerichts Hagen auch wieder der Comte de Montfort und seine Gegenspielerin aus dem Lager der Turboquerulantin als auch meine Wenigkeit dabei.

Los geht es diesmal mit einem lustigen Beschluss vom 5. Mai 2021, in welchem der Komödiant mit der Richterrobe seine Abneigung gegen bürgerliche Freiheiten in eine rechtsmittelfähige Entscheidung gießt, die Mobberherzen höher schlagen lässt.

Etwas fantasielos ist natürlich die Einleitung des Beschlusses, wonach unklar sei, wer durch die streitgegenständlichen Beleidigungen gemeint sei, aber dafür entschädigen die kreativen Ausführungen über die "Subkultur der modernen Kommunikationsmedien".

Abfällige Bezeichnungen wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel oder Spasti seien in sozialen Netzwerken eher als humorvolles oder albernes, feierabendliches Unterhaltungsgerede denn als ernst gemeinte Äußerung der Missachtung zu verstehen. Schließlich gibt der Wutrichter dem Mobbingopfer quasi einen Leitsatz mit auf den Weg:

Wer im Internet unter einer zulässigen Bezeichnung mit dem Wissen auftritt, dass die von ihm gewählte Bezeichnung in bestimmten Personengruppen unerwünscht ist, muss die über ihn aus diesen Personengruppen heraus geäußerten Beleidigungen hinnehmen.

Das erinnert mich ein wenig an "Indianer kennt keinen Schmerz" und ist natürlich Schwachsinn. Was mir an dem Beschluss gefällt, ist die Hemmungslosigkeit des Rechtsbruchs unter der Flagge richterlicher Unabhängigkeit. Einfacher kann man deren Missbrauch kaum entlarven.

Mittwoch, 20. Juni 2018

Wutrichter sieht Bremslichter

Es ist nun schon eine Weile her, dass ich über einen Wutrichter berichtet habe, der am Amtsgericht Hagen sein Unwesen auf Kosten unseres Mandanten trieb. Sein erster Schachzug bestand darin, schon nach der Stellung eines bloßen PKH-Antrags zu terminieren und in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein abweisendes Urteil zu fällen. Der Hinweis darauf, dass die Klage lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, schien ihn nicht nur nicht zu interessieren, sondern vielmehr Teil eines sorgfältig angelegten Diskriminationsplans zu sein. Denn um den Blödsinn eines Urteils ohne rechtshängige Klage endgültig in den Tiefen des Amtsgerichtskellers verschwinden zu lassen, bedurfte es eines Streitwerts von maximal EUR 600,-, um eine Berufung zu verhindern.

In der von uns angestrengten Streitwertbeschwerde gegen die unangemessen niedrige Festsetzung steigerte sich der amtsrichterliche Kobold dann noch durch die Ersetzung der formalen Parteistellung "Kläger" durch "nicht existent" und für uns verblieb nur die abwertende Bezeichnung "sogenannte Prozessbevollmächtigte der vorgenannten Nichtperson" im Rubrum seines Nichtabhilfebeschlusses. Der zweite Teil des Plans des böswilligen Spaßvogels in Robe scheiterte dann allerdings beim Landgericht Hagen, welches den Streitwert auf EUR 2.000,- festsetzte. Damit war klar, dass die Ergebnisse seiner Willkürfests immer erst über den Tisch des Landgerichts laufen mussten, um als endgültig erfolgreich abgesegnet zu werden.

Diese Perspektive schien des Wurtrichters Eifer derart zu bremsen, dass er die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung liegen ließ und diese nach mangelnder Abhilfe erst über ein Jahr später ans Landgericht Hagen weiterreichte. Das Landgericht machte dem gehässigen Richter dann auch den zweiten Strich durch die Rechnung. Nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem. § 568 S. 2 Ziff. 1 ZPO wurde unserem Mandanten mit Beschluss vom 07.05.2018 zum Az.: 1 T 23/18 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und dem ins rechtliche Abseits geglittenen Amtsrichter ohne allzu strenge Worte eine Brücke gebaut, damit er sich nach seiner Unrechtsorgie wieder auf die Pfade der Tugend begeben kann. Ich bin gespannt, ob er die Brücke überschreitet und der Beklagten die Kosten der zweiten Instanz erspart oder ob er sich weiter an seiner richterlichen Unabhängigkeit berauscht und erneut schmerzfrei und mit voller Wucht gegen die Mauern des Landgerichts rennt.

Montag, 19. Juni 2017

Wutrichter im Unabhängigkeitswahn

Wenn ich dem amtsrichterlichen Hass nicht aus beruflichen Gründen entgegentreten müßte, könnte ich mich über die bizarren Ausfälle eines Amtsrichters aus Hagen gegenüber unserem Mandanten köstlich amüsieren. Das Schöne an seinem wirren Treiben ist jedenfalls der Umstand, dass er sich traut, seine ungebremste Wut in einen schwachsinnigen Beschluss zu gießen, die damit der Nachwelt gegenüber nicht nur belegbar sondern auch einfach zu übermitteln ist. Noch nützlicher als der Mut des Richters ist dabei dessen transparente Wortwahl, die auch dem ärgsten juristischen Laien plastisch vor Augen führt, an welch´ verlorene Seelen man als Rechtsuchender bei einem Amtsgericht geraten kann.

An die Stelle, in welcher bei einem Beschluss oder Urteil gewöhlich die formale Parteistellung wie "Antragsteller" oder "Kläger" zu finden ist, hat der Hagener Berserker die Formulierung "nicht existent" setzen lassen und auch wir wurden zu "sogenannten Prozessbevollmächtigten" degradiert. Im gleichen Atemzug musste sich unser Mandant noch die Bezeichnung "Nichtperson" gefallen lassen. Seit meiner juristischen Ausbildung sind mir zwar die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" bekannt, die "Nichtperson" ist mir hingegen neu. Bei Google wurde ich jedoch schnell fündig und konnte der philosophischen Abhandlung "Person: vom alltagssprachlichen Begriff zum wissenschaftlichen Konstrukt" von Eva Marsal folgende Definition entnehmen: "Eine Nichtperson dagegen ein Mensch, der durch seine Unmenschlichkeit das Recht verwirkt hat, sich Mensch zu nennen, wie z. B. Adolf Hitler". Zu Gunsten des irrlichternden Amtsrichters werde ich unterstellen, dass sich seine juristische Unfähigkeit mit entsprechender Unbelesenheit paart und er die Wertung dieser Abhandlung gar nicht kennt.

In der Sache selbst ging es übrigens um eine nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfreie Streitwertbeschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG, deren Begründung den Richter offensichtlich zu neuen Höchstleistungen anspornte: "Das Gericht ist mit keinem Wort auf die im Antrag unter Nr. 6) ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Rechtsverletzungen und die Bemessungsgrundlagen des § 48 Abs. 2 GKG eingegangen, sondern hat in Bezug auf eine zu treffende Ermessensausübung einfach überhaupt nichts ausgeführt. Das mag daran liegen, dass das Gericht durch die Konzentration auf unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens in Bezug auf die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ein wenig den Faden verloren hat und diesen Umstand durch die willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf EUR 600,- und der damit verbundenen Konsequenz, sich die mangelhafte Verfahrensführung nicht von einer höheren Instanz bescheinigen lassen zu müssen, aus dem Blickfeld des Landgerichts rücken möchte."

Schließlich wissen wir alle, dass Willkür Richtern ja erst dann richtig Jux macht, wenn das Ergebnis von der nächst höheren Instanz nicht überprüft werden kann.

Dienstag, 4. Dezember 2018

Richterbeleidigung II

Es gibt Berufsgruppen, deren Mitglieder die Kernaufgabe haben, ständig über Schicksale anderer Menschen zu bestimmen. Dazu gehören insbesondere Lehrer aber auch Richter, die staatliche Aufgaben erfüllen und dafür mit bestimmten Privilegien ausgestattet wurden. "Wann ein Richter zur Arbeit kommt, wann er nach Hause geht, wie oft er Verhandlungstermine ansetzt, wie er mit den Parteien spricht, welchen Zeugen er für glaubwürdig hält - das bestimmt er allein", beschreibt ein Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Freiheiten eines Richters in Deutschland.

Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes umschreibt recht kurz, warum Richter so fest im Sattel sitzen: "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen." Das Bundesverfassungsgericht erläutert die richterliche Unabhängigkeit wie folgt: "Die sachliche Unabhängigkeit ist allen Richtern in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert." Kein Wunder, dass Richter bisweilen Allmachtsfantasien entwickeln und der Versuchung erliegen, ihre persönlichen Vorlieben und Abneigungen mehr oder weniger geschickt in Entscheidungen einfließen zu lassen. Irgendwie lässt sich jeder Blödsinn juristisch begründen und jedenfalls kann auch wegen der abenteuerlichsten Begründung nicht einfach am Richterstuhl gesägt werden.

Es gehört nicht ganz hierher, aber ich hatte neulich tatsächlich den Fall, dass der Urteilstenor des Amtsgerichts wie von der Klägerin beantragt lautete: "Der Beklagte hat es weiterhin zu unterlassen, weiter urheberrechtsverletzend öffentliche Einträge, die die Klägerin legitim macht, zu klauen/zu kopieren, und in ehrverletzender Art und Weise auf dem Blog www.beamtendumm/wordpress.com oder anderweitig zu benutzen, dasselbe gilt für Fotos der Person der Klägerin." Weil urheberrechtliche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand haben, hatte ich zu Anfang des Prozesses die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt aber ein - natürlich unabhängiger - Richter hatte schlicht und unanfechtbar mitgeteilt, dass das angerufene Gericht dennoch entscheiden würde, denn "Ferner geht der Angriff des Beklagten, dass es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handele, nicht durch." Ach so.

Derartige Auswüchse zu kompensieren gelingt mir mit Hilfe dieses Blogs. Ich teile der Welt mit, was sich in deutschen Gerichten für kleingeistige Dramen abspielen und stoße damit bei einigen Richtern auf wenig Gegenliebe, da sie es seit Jahren gewohnt sind, sich von der richterlichen Unabhängkeit gedeckt weitgehend unbemerkt und selbstherrlich auszutoben. Mit Hilfe des Internets lässt sich allerdings eine Transparenz erreichen, die für viele Richter unangenehm ist und manche Ferkelei dauerhaft ans Tageslicht bringt.

Als letzter Ausweg für die entblößte Hochherrlichkeit bietet sich dann eine Strafanzeige gegen den Blogschreiber an, um durch den Druck eines Strafverfahrens lästige Wahrheiten am Ende doch noch verschwinden zu lassen. Das ist nun im Falle des "Wutrichters" gescheitert. Auf seinen Strafantrag hin wurde das Verfahren gegen mich wegen Beleidigung endgültig eingestellt. Die Ermittlungen boten keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Der Artikel "Wutrichter sieht Bremslichter" darf weiterhin veröffentlicht und natürlich auch gelesen werden. Der Dienstvorgesetzte des Richters hatte übrigens ausdrücklich keinen Strafantrag gestellt.