Ein
Rechtsanwalt aus Köln beendet seine an mich gerichteten Schreiben immer mit der Formel "mit kollegialer Hochachtung". Üblicherweise empfange ich Schreiben von Kollegen immer "mit freundlichen kollegialen Grüßen". Dass der Kölner Kollege mit seinen Grüßen nicht das ausdrücken möchte, was er wörtlich schreibt, ist mir klar, seit er sich bei der Rechtsanwaltskammer über mich beschwert hatte. Mehrere berufsrechtliche Verstöße standen zur Debatte und am Ende hat die Rechtsanwaltskammer sämtliche erhobenen Vorwürfe als unbegründet angesehen und das Verfahren ohne berufsrechtliche Massnahmen beendet. Seit diesem Verfahren gilt es bei mir als bewiesen, dass die Grussformel "mit kollegialer Hochachtung" keinesfalls das ausdrücken soll, was man dem Wortlaut entnehmen könnte. Ich bin mir nämlich sicher, dass der Kollege keine Hochachtung vor mir hat, obwohl meine Art der Interessenwahrnehmung ihn derart verunsichert hat, dass er sich zu einer Berufsrechtsbeschwerde genötigt sah, obwohl diese unbegründet war.