... in Form einer
Abmahnung gegen das Herunterladen von 304 Audiodateien bescheinigten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf den
Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags wegen filesharings wiesen die OLG-Richter aus Düsseldorf per
Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11, darauf hin, dass eine
Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen liesse und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetze, eine wirksame
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle. Eine derartige Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar sei, stehe der Nichtleistung gleich und der Abgemahnte könne daher die Zahlung des Honorars verweigern oder gar die Rückerstattung bereits gezahlter Abmahnkosten verlangen.