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Dienstag, 21. April 2020

Urteil mit 3025 Seiten

Am 10. Juli 2018 wurde die Angeklagte Beate Zschäpe im NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München wegen zehnfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Die vier Mitangeklagten wurden zu langen Haftstrafen verurteilt. Der 6. Strafsenat des OLG hat jetzt nach über 20 Monaten die schriftliche Begründung des Urteils fertiggestellt. Die in die Revision gegangenen Kollegen haben nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, ihre Zweifel an dem 3025 Seiten umfassenden Urteil zu begründen. Im Saal A 101 des Strafjustizzentrums des Oberlandesgerichts München waren sämtliche Akten für die Richter des 6. Strafsenats stets greifbar und es wird weder für den Bundesgerichtshof noch die Verteidigung einfach, allein die bloße Masse an Akteninhalten mit dem langen Urteil abzugleichen, um anschließend die rechtlichen Aspekte ausführlich zu würdigen.

Mittwoch, 22. Januar 2014

FC St. Pauli entert OLG Hamburg

Der Totenkopf mit den gekreuzten Knochen wurde schon lange vor Gründung der Fußball-Bundesliga als Piratenflagge in Form des "Jolly Roger" als Todesdrohung genutzt und ist seit den 80er Jahren inoffizielles Wappen des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e. V.. Es entstammt wohl der Hausbesetzer-Szene der Hafenstraße in Hamburg und darf als ein Zeichen der Rebellion gegen das Establishment aufgefasst werden. Ursprünglich wurde das Symbol nur von den treuesten Fans getragen und in Eigenregie in einem Fanladen verkauft. Später wurde der Totenkopf markenrechtlich geschützt und ist heute fester Bestandteil des Merchandising und weltweites Kennzeichen des FC St. Pauli.

Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.

Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.

Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.  

In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.

Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.

Donnerstag, 2. Mai 2013

Neuste Auslosung NSU-Prozess - herzlichen Glückwunsch an "Das ZentralOrgan Berlin"

Das Medienbüro nikorepress, Ketschagmadse/Renn GbR, Leberstrasse 42, 10829 Berlin - besser bekannt (oder auch nicht) als "Das ZentralOrgan aus Berlin" unter http://www.das-zob.de/ - hat am Nachmittag des 02.05.2013 in einer erneuten Auslosung beim OLG München um einen Sitzplatz im Strafverfahren gegen Beate Z. u. a. wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (NSU-Verfahren) Glück gehabt und wird über das Verfahren aus erster Hand berichten können. Die erneute Auslosung war notwendig geworden, weil sich bei der Verlosung am 29.04.2013 ein Los des WDR im Loskorb befunden hatte, obwohl der Journalist, der sich um den Sitzplatz beworben hatte, sein Gesuch noch vor der Verlosung zurückgezogen hatte. "Das ZentralOrgan aus Berlin" hat sich auf die Fahne geschrieben,  einer perversen Lynchjustiz und Alltagsrassismus entgegenzutreten. Auf geht´s!

Mittwoch, 30. Januar 2013

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" - heute im stern-TV

Am heutigen Tag bekommt das Opfer des Falles, über den ich unter den Titeln "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" und "Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle berichtet habe, ein Gesicht.

Anläßlich der Debatte auf Grund des Artikels einer stern-Journalistin über eine Begegnung mit Rainer Brüderle (FDP), läßt stern-TV auf RTL am Mittwoch den 30.01.2013 ab 22:15 Uhr die sonntags in einem einsamen Bürohaus bedrängte Reiningungskraft zu Wort kommen, um ihr Schicksal vor der Kamera zu schildern.

Die Frau wurde zunächst am 14.03.2012 durch das Landgericht Hannover mit Urteil zum Az.: 6 O 335/11 verurteilt, es zu unterlassen, über den lüsternen Disponenten auch im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Arbeitgeberin zu behaupten, dass er sie sexuell belästigt und am 13.11.2011 gefragt habe; „Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?". Nach einem Hinweis des OLG Celle vom 11. Juni 2012 zum Az.: 13 U 71/12, wonach die Berufung gegen das Urteil Erfolg haben würde, hatte der sexuell unausgelastete Familienvater an seinen Unterlassungsansprüchen nicht weiter festgehalten.

Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt: "Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen." Weil die belästigte Frau eine angemessene Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts in Form eines klarstellenden Urteils anstrebt und der Klagerücknahme nicht zugestimmt hatte, steht eine Entscheidung in der Berufung weiter aus.

Dienstag, 19. Juni 2012

"Haben Sie Lust auf eine Runde Sex?" Zweiter Teil: Berufung beim OLG Celle

Bekanntlich kann das Reinigen eines am Sonntag menschenleeren Firmengebäudes unangenehme Folgen haben. Wie bereits berichtet, wurde dabei eine Reinigunsgkraft von dem Disponenten einer Drittfirma überraschend nach einer Runde Sex gefragt und später vom Fragesteller vor dem Landgericht Hannover auf Unterlassung übler Nachrede in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hannover verbot der bedrängten Frau mit Urteil vom 14.03.2012 zum Az.: 6 O 335/11 über das unzüchtige Angebot ihrem Arbeitgeber zu berichten. Denn der sexuell offenbar unausgelastete Fragesteller hatte sich gegen die negative Feststellungsklage der Frau dahingehend, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Schilderung des Vorfalls nicht bestehe, mit einer Widerklage auf Unterlassung der Behauptung, er habe der Klägerin Sex angeboten, gewehrt.

Auf die Berufung der vom Landgericht Hannover zum Schweigen verurteilten Putzfrau äußerte sich nun das Oberlandesgericht Celle in einem Hinweisbeschluss mit deutlichen Worten wie folgt:

"1) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach dem derzeitigen Beratungsstand Erfolg haben dürfte.

Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trägt zwar grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Geschädigten beeinträchtigenden Behauptung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, juris Rn. 19). Daher kann der Geschädigte im Grundsatz auch dann Unterlassung einer seinen Ruf beeinträchtigenden Behauptung verlangen, wenn zwar deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, ihre Wahrheit aber ebenfalls nicht feststeht (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86, juris Rn. 18).


In solchem Fall ist jedoch Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Inanspruchgenommene nicht auf ein Recht zu seiner Äußerung (§ 193 StGB) berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986-VI ZR 169/85, juris Rn. 21; Urteil vom 12. Mai 1987 -VI ZR 195/86, aaO). Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) kann nach § 193 sogar dann gerechtfertigt sein, wenn bereits im Zeitpunkt der fraglichen Äußerung objektiv feststeht, dass der Betroffene im Ergebnis zu Unrecht in seiner Ehre verletzt wird, beispielsweise weil er die ihm nachgesagte ehrenrührige Handlung nie begangen hat (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, vor §§ 32 Rn. 11; Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO § 193 Rn. 8). Ein solches Recht zur Äußerung gegenüber ihrer Arbeitgeberin dürfte der Klägerin zugestanden haben.

a) Zunächst hat die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse wahrgenommen. Darunter fällt die Verfolgung eines vom Recht als schutzwürdig anerkannten öffentlichen oder privaten, ideellen oder materiellen Zwecks (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, aaO Rn. 9). So liegt es hier. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Klägerin sich gegen eine solche sexuelle Belästigungen, die zumindest eine Verletzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassten Schamgefühls und des Rechts, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1999 -15 U 103/97, juris Rn. 28) darstellt, nicht nur wehren, sondern durch Namhaftmachung der jeweiligen Person auf einen solchen Vorfall auch aufmerksam machen darf.

b) Die Verfolgung eines berechtigten Zwecks rechtfertigt die Ehrverletzung allein zwar noch nicht. Vielmehr muss diese unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das angemessene Mittel hierzu sein; nicht rechtswidrig ist nur die berechtigte Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, juris Rn. 19). Rechtsverletzende Äußerungen sind daher nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1951 -1 ZR 8/51, aaO).


So verhält es sich hier. Abzustellen ist dabei auf die Äußerung gegenüber der Arbeitgeberin, wobei es nicht anders läge, wenn man auf eine entsprechende Wiederholung im weiteren Verlauf abstellt. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass ihre Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ihre Verbindungen nutzt, um die Person zu ermitteln und es dadurch ermöglicht, diese wenigstens zur Rede zu stellen. Sie durfte dies auch mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber des vermeintlichen Schädigers davon erfährt.

Um Kosten, auch weitere Anwaltsgebühren für eine mündliche Verhandlung, zu sparen, sollte der Beklagte erwägen, die Widerklage zurückzunehmen.

2) Termin zur mündlichen Verhandlung ...

3) Frist zur Berufungserwiderung ..."


Es sieht also ganz danach aus, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch ohne Zeugen dem Arbeitgeber stets mitgeteilt werden darf und zwar auch dann, wenn die Schilderung des anzüglichen Verhaltens nicht nachgewiesen ist und in Bezug auf den Angeschuldigten eine den Ruf beeinträchtigende Wirkung haben kann. Dabei muss die Mitteilung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in angemessener Form und in Wahrnehmung rechtlich anerkannter Interessen, wie die Ermöglichung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erfolgen.

Samstag, 14. Januar 2012

"eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" ...

... in Form einer Abmahnung gegen das Herunterladen von 304 Audiodateien bescheinigten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags wegen filesharings wiesen die OLG-Richter aus Düsseldorf per Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11, darauf hin, dass eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen liesse und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetze, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstelle. Eine derartige Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar sei, stehe der Nichtleistung gleich und der Abgemahnte könne daher die Zahlung des Honorars verweigern oder gar die Rückerstattung bereits gezahlter Abmahnkosten verlangen.