Mittwoch, 4. Juli 2012

Uli Hoeneß stellt Münchner Staatsanwalt wieder ein - Schwere Brandstiftung im Fall Breno doch nicht "lächerlich"

Nach der Verurteilung des 22-jährigen Bayern-Profis Breno Vinicius Rodrigues zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen schwerer Brandstiftung durch das Münchner Landgericht kann die Staatsanwaltschaft München wieder in voller Besetzung weiterarbeiten. Weil sich die Kompetenz des Präsidenten des Fußball-Club Bayern München e. V. und Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG, Uli Hoeneß, allenfalls auf Fußball beschränkt, gab es natürlich insoweit weder eine Entlassung noch die Wiedereinstellung eines Staatsanwalts.

Wir erinnern uns allerdings daran, dass Herr Hoeneß die Inhaftierung des brasilianischen Kickers einerseits als lächerlich und andererseits gar als unmenschlich bezeichnet hatte. Wie sich die Münchner Staatsanwaltschaft aufgeführt habe, sei ein Wahnsinn, bemerkte damals der auch heute noch nicht ganz allmächtige Uli. Das Landgericht setzte den Haftbefehl gegen Breno nach der Urteilsverkündung auch wieder in Kraft und Breno wurde umgehend festgenommen. Weil Breno vor Gericht angegeben hatte, regelmäßig Schlafmittel aus der medizinschen Abteilung der Bayern bekommen zu haben, ermittelt die Staatsanwaltschaft München nun gar wegen möglicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz beim FC Bayern.

2 Kommentare:

  1. Ich hatte gelesen, er habe sich die Schlafmittel einfach genommen. Nunja. Helft dem jungen Mann doch, anstatt ihn einzusperren. Immerhin ist er depressiv. Ist es denn bewiesen, dass er seinem Vermieter Schaden zufügen wollte? Ich glaub eher, dass er im Rausch sich und sein Leben verteufelt hat. Das kann man doch mit psychologischer Hilfe rausfinden oder nicht?

    AntwortenLöschen
  2. Arzneimittel dürfen nicht so aufbewahrt werden, dass sich diese jemand einfach nehmen kann. Schwere Brandstiftung ist nicht von einer Schädigungsabsicht abhängig. Für den Zeitraum des Brandes hat eine Gutachterin keine Anhaltspunkte für wesentliche alkohol- oder medikamentenbedingte Ausfälle und eine damit einhergehende erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und damit verbundene Schuldunfähigkeit gesehen.

    AntwortenLöschen