Nun auch von mir der erstinstanzliche Abschlußsenf, bevor das Mannheimer Landgericht über das Schicksal von Jörg Kachelmann richten wird. In jedem Fall werden Tausende prozesshungriger Betrachter mit ihrer Prognose daneben liegen. In der von mir eröffneten Umfrage darüber, ob der Wettermann in 1. Instanz vor dem Landgericht Mannheim wegen Vergewaltigung verurteilt wird, haben sich kurz vor Prozessende 44,62% für einen Schuldspruch entschieden. Immerhin knapp 20% der Befragten sehen Kachelmann auch nach der zweiten Instanz hinter Gittern. Auch sogenannte Experten oder zu solchen von der Medienlandschaft erkorene Kollegen geben höchst unterschiedliche Prognosen ab.
Am Ende kann es die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim nur etwa der Hälfte des Volkes recht machen. Einen erheblichen Anteil an der zu erwartenden Konfusion hat die journalistische Laienspielschar, die zum grossen Teil auch einen Tag vor Ende der ersten Instanz nicht begriffen hat (s.o.), dass die Aussage des potentiellen Opfers einen klassischen Beweis im Sinne der deutschen Strafprozessordnung darstellt. Vom Anfang bis zum Ende des Prozesses wird an das interessierte Publikum die Botschaft herangetragen, dass in dem Verfahren Aussage gegen Aussage stehe und es daher keinen Beweis für die Täterschaft Kachelmanns gäbe. Verständlich, wenn daraufhin ein Großteil des irregeführten Publikums mangels Vorliegen eines Beweises den Freispruch fordert und für den Fall einer Verurteilung einen handfesten Jusitizskandal wittern würde.
Da aber durch die Zeugenaussage des potentiellen Opfers ein Beweis vorliegt, demzufolge eine Vergewaltigung stattgefunden hat, eröffnet sich nur die Frage nach dem Wert des Beweises und damit der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist das Kernproblem des Prozesses. Wer heute immer noch schreibt, es gäbe keine Beweise, hat das Grundproblem des Prozesses bis dato nicht erkannt. Weil die mehrfache Vernehmung durch Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung die einzige Zeugin nicht ins Wanken bringen konnte und kein Gutachter deren Beweiswert zweifelsfrei erschüttern konnte, ist nach dem Urteilsspruch jedenfalls Zurückhaltung angebracht. Denn im Gegensatz zu den schreibenden Laien und deren lesenden Gefolge kennt das Gericht die maßgeblichen Umstände des über entscheidende Strecken nichtöffentlichen Prozesses und wird die Bedeutung der einzigen Zeugenaussage besser einschätzen können als jeder Teilzeitbeobachter aus der dritten Reihe.
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Hä ?
AntwortenLöschenhttp://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,754357,00.html
Ho !
AntwortenLöschenhttp://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2010/11/kachelmann-prozess-und-zeugen-gibt-es.html
Vielleicht hatte ja mal ein redaktionsinterner Ghostwriter einen Lichtblick oder altersbedingte Vergesslichkeit fordert ihren Preis.