Donnerstag, 22. September 2011

Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth - Domaingrabbing nach dem Tod?

Der durch umstrittene Abmahnungen im Urheber- und Markenrecht bekannt gewordene Rechtsanwalt Günter Werner Freiherr von Gravenreuth hatte sich am 22.02.2010 wegen Finanzproblemen, einer strafrechtlichen Verurteilung, dem Verdacht auf Krebs und Problemen in seinem sozialen Umfeld erschossen. Selbst seine Gegner waren sich einig, dass er das IT-Recht in Deutschland bis zu seinem Tod hin wesentlich geprägt hat.

Auch nach seinem Ableben sorgt Freiherr von Gravenreuth im IT-Recht für Aufmerksamkeit, wird doch die von ihm vormals für seine Kanzlei genutze Domain "gravenreuth.de" aktuell von einer Person gehalten und betrieben, die nach eigenen Angaben "in keiner Verbindung zu Gravenreuth" steht. Bekanntlich kann aber nach dem Tod einer Person die Benutzung seines Namens als Domain nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung untersagt werden, denn das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB erlischt mit dem Tod des Namensträgers, weil ein Toter nicht mehr Rechtssubjekt ist und insofern nicht mehr Träger eines Namensrechts sein kann.

Das allgemeine postmortale Persönlichkeitsrecht dürfte durch die Registrierung der Domain und die darunter vorgehaltenen beschreibenden Inhalte ebenfalls nicht verletzt sein und da aktuell keine Werbung integriert wird, sollten auch die für 10 Jahre nach dem Ableben geschützten vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht berührt werden. Damit verbleibt für den Domaininhaber wohl nur noch das Risiko der Löschungsklage eines lebenden Trägers des mit der Domain gleichlautenden Namens, weil auch das Dorf Grafenreuth als Teil der Gemeinde Thiersheim in Bayern und vormaliger Stammsitz der Familie von Gravenreuth durch eine abweichende Schreibweise als in Betracht kommender Träger eines Namensrechts an der Domain "gravenreuth.de" ausscheidet.

2 Kommentare:

  1. ich hab die Webseite auch letztens noch besucht, ich finde das was da geschrieben wird ist zumindest nicht pietätlos. Der mir nicht bekannte Eigner kann auch ein Namensrecht begründen durch die Gründung einer auf "gravenreuth" lautenden Betreibergesellschaft. Die rechtlichen Aspekte "gebrauchter Domainnamen" gewinnen zunehmend an Bedeutung.

    kollegiale Grüße

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  2. Schöner Ansatz. In Zukunft immer kurz vor Registrierung einer Domain eine Grabber-GbR mit dem einzig kennzeichnungskräftigen Namensbestandteil aus der zu grabbenden Domain gründen.

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