Wer sich zufällig der Rückseite einer Eintrittskarte von
Hannover 96 nähert, könnte auf Formulierungen stossen, die so gar nicht ins Bild einer innigen Verbundenheit zwischen Fan und Verein und des Verbraucherschutzes des 21. Jahrhunderts passen: "Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Ein Umtausch der Karte ist ausgeschlossen." Also entweder mit Blinddarmentzündung in die Nordkurve oder die OP-Schwester beschenken? Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 sind nicht ganz so streng: "Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt, im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern". Die Geschäftsbedingungen passen natürlich nicht auf die Karte und hängen auch nicht in den städtischen Krankenhäusern aus. Der Fachmann würde die Diskrepanz zwischen Kartentext und Geschäftsbedingung sofort als wettbewerbswidrig erkennen. Das nützt dem erkrankten Fan freilich nichts, lediglich die OP-Schwester freut sich.
Im übrigen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 noch andere Überraschungen, wie die bereits in der Überschrift erwähnte Vertragsstrafe bis zu EUR 2.500,- bei Verkauf mit Gewinn. Die Eintrittskarte wird ungültig und dem Karteninhaber kann ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Ausserdem drohen der Ausschluss vom zukünftigen Kartenkauf und ein Stadionverbot. Ein "tödlicher" Fehler im Sinne der Bedingungen wäre es auch, seine Karte über
Ebay zum Verkauf anzubieten.
Das darf doch nicht wahr sein, denkt man beim
Lesen der Vorschriften, die Hannover 96 dem treuen Fan beim Kartenerwerb macht. Darf es auch nicht: "
Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga" habe ich deshalb etwas genauer betrachtet.
Letzter Link geht nicht
AntwortenLöschenDer Link funktioniert - sofern man die versehentlich zuviel eingefügten 2 Leerzeichen (%20%20) am Ende des Links: .../Bundesligakarten-Aufsatz-RalfMoebius.pdf%20%20 entfernt...
AntwortenLöschenTut mir leid, wurde aber korrigiert.
AntwortenLöschenDie Frage ist auch, ob der Kartenaufdruck mit dem Veräußerungsverbot wirksam vereinbart wurde.
AntwortenLöschenDenn dieser Aufdruck erfüllt die Kriterien um als AGB qualifiziert zu werden (allgemein, vorformuliert,..).
Da aber der Kartenkäufer den Inhalt des Aufdrucks erst nach Zugang der Karte wahrnehmen kann, der Vertrag zu diesem Zeitpunk aber schon abgeschlossen ist, dürften diese Punkte gar nicht wirksam vereinbart worden sein.
Der Kartenaufdruck widerspricht in der strengen Form ja schon den AGBs, die etwas moderater sind. Der Kartenaufdruck ist schon mangels vorheriger Kenntnisnahmemöglichkeit und Widerspruch in den eigenen AGBs ohne weiteres unwirksam.
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