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Dienstag, 18. November 2014

Abmahnung mit königsblauen Grüßen

Die FC Schalke 04 Arena Management GmbH Gelsenkirchen möchte verhindern, dass Eintrittskarten zu einem höheren Preis weiterverkauft werden, als der Erstkäufer selbst an Schalke bezahlt hat. Um dies zu verhindern beruft sich Schalke 04 auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dem Ticketerwerber soll es nicht gestattet sein, Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des Ticketerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben. Wer nun bei persönlicher Verhinderung sein Ticket nicht nutzen kann und über ebay einen kleinen Aufpreis als Trostpflaster beim Verkauf einer Eintrittskarte realisieren will, bekommt bisweilen Post von Schalke 04 in Form einer Abmahnung:

"Sie haben Ihre Tickets mehrfach angeboten. Alle Angebote lagen dabei weit über dem Originalpreis. Dies stellt eine klare Gewinnabsicht und in Zuge dessen einen klaren Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Ziffer 5, dar. Der Kaufpreis Ihres letzten Angebotes war auch deutlich über dem Originalpreis. Der FC Schalke 04 bietet für Ticketinhaber die sogenannte Ticketbörse (http://www.s04-ticketboerse.de/fansale/) an. Dort können Sie Ihre Eintrittskarten zum Originalpreis verkaufen, falls Sie ein Spiel nicht besuchen können. Auch auf der Plattform Ebay hätten Sie mithilfe des Sofortkaufes den Kaufpreis begrenzen können. Beide Optionen haben Sie nicht genutzt." Die Tickets werden gesperrt oder storniert und der an Schalke 04 gezahlte Kaufpreis als Teil einer zusätzlich geforderten Vertragsstrafe einbehalten und wie es sich gehört, verbleibt die FC Schalke 04 Arena Management GmbH mit königsblauen Grüßen.

Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestenfalls nur zwischen Ticket-Ersterwerber und Schalke 04 gelten, haben sich die königsblauen Spielverderber für ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Finesse ausgedacht: "Der Ticketerwerber ist bei Weitergabe der Tickets verpflichtet, diejenigen Personen, an die er Tickets weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der Veranstalter die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen Ticketinhaber verlangen kann." Sozusagen ein königsblauer Scherz.

Montag, 3. November 2014

Hooligan-Angst: Abmahnung vom 1. FC Köln

Während die bundesdeutsche Öffentlichkeit gar nicht mehr weiss, ob sie mehr Angst vor den bösen Salafisten haben soll oder wegen deren scheinbar unkontrollierbaren Widersachern Namens HoGeSa in Panik verfallen soll, besinnt sich die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA auf die Allzweckwaffe namens Abmahnung, um schon im Vorfeld jeglicher Bundesligaspiele den Keim möglich erscheinender Gewaltausbrüche von Hooligans zu ersticken.

Natürlich werden Hooligans selbst nicht mit Briefchen der Geissböcke belästigt, sondern der brave Bürger, der es wagt, Tickets der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zu einem erhöhten Preis weiterzuveräußern und dadurch angeblich gegen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des 1. FC Köln für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Ticket-Verkaufs einschließlich Online- Verkauf", „Ticket-AGB“ genannt, zu verstoßen. Der 1. FC Köln vertreibt die Tickets für die Spiele seiner Lizenzspielermannschaft exklusiv direkt bzw. über vertraglich gebundene Kooperationspartner und dies soll auch so bleiben.

Denn nur so sei es dem 1. FC Köln möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen und Gewalttätigkeiten in den Stadien durch etwa bekannte Hooligans zu verhindern. Nur wenn der Bundesligakarten-Verkauf kontrolliert werden kann, kann es friedlich bleiben. Um dieses Ziel zu erreichen soll der gepeinigte Fan, der es wagt, Tickets des 1. FC Köln über ebay anzubieten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, über die nur der Laie nicht schmunzeln muss.

Denn darin soll sich der Fussballfreund allen Ernstes verpflichten,

  1. es ab sofort zu unterlassen, im Internet, insbesondere bei ebay Eintrittskarten für Spiele des 1. FC Köln anzubieten und zu verkaufen,
  2. die Verwendung der Bezeichnung „1. FC Köln" einschließlich des Geißbocklogos sowie sonstigen geistigen Eigentums des 1. FC Köln wie z.B. Stadionbild, Sitzplan, Screenshot Homepage, Bildrechte etc. zu unterlassen und
  3. für den Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 2.500 Euro an die 1. FC Köln GmbH & Co KGaA zu zahlen.

Bei so viel Mut der Rechtsabteilung des 1. FC Köln lockt eine negative Feststellungsklage, um zu beweisen, dass Mut nicht immer belohnt werden muss. Denn der behauptete Anspruch des 1. FC Köln besteht ganz sicher nicht.

Mittwoch, 14. Mai 2014

Böhse Onkelz Tickets - das Urteil im Volltext

Die Reunion der Deutschrock-Band "Böhse Onkelz" startete mit einem gerichtlichen Verbot, Tickets für Konzerte der Musikgruppe "Böhse Onkelz" zu verkaufen oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern diese unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht vom autorisierten Handel erworben wurden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 vor dem Landgericht Hamburg konnte der von der einstweiligen Verfügung betroffene Tickethändler die Richter überzeugen, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos waren. Jetzt liegt die Begründung für das Urteil aus Hamburg zum Az.: 312 O 34/14, das zunächst erlassene Verbot aufzuheben, in vollem Wortlaut vor.

Nachdem der Tickethändler zum ersten Mal vor Gericht die Chance hatte, sich inhaltlich zu äußern, erwies sich die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 07.02.2014 nicht mehr als rechtmäßig. Dass eine Gefahr dahingehen besteht, dass der Händler im Internet Karten für Konzerte der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ anbietet, die er zuvor als gewerblicher Wiederverkäufer von autorisierter Stelle unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben hatte, konnte nicht belegt werden.

Weil der Händler ausschließlich Karten von Dritten erworben hatte, kam nach Ansicht des Hamburger Gerichts ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein gewerblicher Wiederverkäufer, welcher seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Veranstaltungen aufzukaufen, damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch verleitet, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist. In einem derartigen Fall liege eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs selbst dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbotes legitime Interessen wie die Gewährleistung der Sicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.09.2008 zum Az.: I ZR 74/06 angelegt hatte, entpuppt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als medienwirksame Augenwischerei, um den Fans vorzuspiegeln, dass der Weiterverkauf von Tickets zu höheren Preisen verboten sei und dieses Verbot mit Entschlossenheit verteidigt würde.

Denn schon der Bundesgerichtshof hatte bestimmt, dass das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, grundsätzlich nur dann unlauter ist, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag. Ebenso wenig ist der Ticketverkauf unlauter, weil das Ziel, einen "Schwarzhandel" mit Tickets zu unterbinden, unterlaufen werde. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, gibt es nämlich nicht. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Tickets besonderen Preisauflagen unterwirft. Es entspricht wettbewerbskonformem Verhalten, Tickets zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.

Damit fährt nicht nur der Geschäftsdampfer der "Böhse Onkelz" mit voller Kraft voraus, auch die Segel im Fahrwasser der Onkelz stehen weiterhin gut im Wind.

Freitag, 28. September 2012

Borussia Mönchengladbach vs. Fenerbahçe Istanbul, Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über ebay?


Das ausverkaufte Europa-League-Gruppenspiel von Borussia Mönchengladbach und Fenerbahçe Istanbul am 04.10.2012 wirft Schatten auf die Vorfreude der Fans, denn die Borussia will den Verkauf von Tageskarten über ebay per Abmahnung unterbinden.

Unter Berufung auf Ziffer 7a ihrer ATGB soll der Ticketverkauf untersagt werden, weil Verkäufe angeblich stets auf Grundlage dieser Bedingungen erfolgen würden. Wohl wegen des ausverkauften Stadions wird mit der Abmahnung gleich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- geltend gemacht. Der angeblich zulässige Rahmen von bis zu EUR 2.500,- Vertragsstrafe wird nicht ausgeschöpft. Eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird beigefügt und soll innerhalb einer sehr kurzen Frist unterzeichnet zurückgesendet werden. Inhabern einer Eintrittskarte soll nämlich grundsätzlich untersagt werden, sich über Internetauktionshäuser einer Karte zu entledigen.

Wie bereits dargelegt sind derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB unterworfen, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Abgesehen von der Tatsache, dass es schlicht falsch ist, dass sämtliche Verkäufe von Karten den Geschäfsbedingungen der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH unterworfen sind, erscheint ein derart umfassendes Verkaufsverbot von Eintrittskarten als zu weitgehend und damit wohl unwirksam. Eine Vertragsstrafe wäre damit hinfällig.

Samstag, 15. September 2012

Abmahnung von Borussia Mönchengladbach wegen Kartenverkauf über Ebay

Borussia Mönchengladbach, besser: Borussia Verein für Leibesübungen 1900 Mönchengladbach e. V., mahnt den Verkauf von Tageskarten über Ebay ab. Gemäß Ziffer 7a ihrer ATGB (Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) sei dies ausdrücklich untersagt, denn jeder Ticketverkauf erfolge ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Verwiesen wird auf die Website www.borussia-ticketing.de. Die Borussia macht mit ihrer Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,- geltend und meint, bis zu EUR 2.500,- geltend machen zu können. Auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird gefordert. Mit der Zahlungsaufforderung zu Gunsten der gemeinnützigen BORUSSIA-STIFTUNG soll dem zaudernden Ebay-Verkäufer ein wenig unter die Arme gegriffen werden.

Offensichtlich handelt es sich bei dem Vorgehen von Gladbach um eine flächendeckende Maßnahme, da in der Abmahnung etwas unwirsch vermerkt wird: "Telefonische Rückfragen sind nicht möglich!". Die Einrichtung der E-Mail-Adresse ebay@borussia.de unterstützt diese Annahme. Wer sich nicht mit dem Zahlungswunsch der Borussia anfreunden kann, wird von den Kollegen Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert Rechtsanwaltspartnerschaft, Anwalts- und Notarkanzlei, Solitudestraße 20, aus 71638 Ludwigsburg unter Beifügung einer Rechnung für Anwaltskosten aufgefordert, dem Begehren des Bundesliga-Vereins nachzukommen. Mit dem Schreiben durch einen Rechtsanwalt soll offenbar der Druck erhöht werden. 

Die Bedingungen der Borussia für den Verkauf von Eintrittskarten, die sie mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen möchte, sind streng. So soll einem Ticketinhaber grundsätzlich untersagt werden, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Bundesligakarten zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern. Auch die Weitergabe von Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen soll verhindert werden. Auf Verlangen des Clubs soll der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets sogar dazu verpflichtet sein, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit* des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen. Ein Ticket soll gar ungültig werden, wenn sich der Ticketinhaber nicht an die strengen Verkaufsbedingungen hält. 

In weiser Voraussicht hat der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307–309 BGB unterworfen. Insbesondere sind nach § 307 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Verbote der Weiterveräußerung im Rahmen der ATGB, wonach es dem Ticketinhaber untersagt werden soll, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten und im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern, könnten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB darstellen, weil der Ticketinhaber nach den Vorstellungen des Bundesliga-Clubs allein das wirtschaftliche Risiko für den Totalverlust des Ticketpreises trüge und stets das Risiko für einen geringeren Verkaufspreis hinnehmen müsste, ohne im Einzelfall eine Karte auch mit Gewinn verkaufen zu können. Ein derartig grundlegender Eingriff in die Dispositionsfreiheit eines Fussballfans als Privatperson über das Wirtschaftsgut Eintrittskarte erscheint zu weitgehend und dürfte damit unwirksam sein.

*(kleiner Scherz am Rande) 

Dienstag, 24. Januar 2012

Fußball-Bundesliga: EUR 2.500,- Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über Ebay

Wer sich zufällig der Rückseite einer Eintrittskarte von Hannover 96 nähert, könnte auf Formulierungen stossen, die so gar nicht ins Bild einer innigen Verbundenheit zwischen Fan und Verein und des Verbraucherschutzes des 21. Jahrhunderts passen: "Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Ein Umtausch der Karte ist ausgeschlossen." Also entweder mit Blinddarmentzündung in die Nordkurve oder die OP-Schwester beschenken? Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 sind nicht ganz so streng: "Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt, im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern". Die Geschäftsbedingungen passen natürlich nicht auf die Karte und hängen auch nicht in den städtischen Krankenhäusern aus. Der Fachmann würde die Diskrepanz zwischen Kartentext und Geschäftsbedingung sofort als wettbewerbswidrig erkennen. Das nützt dem erkrankten Fan freilich nichts, lediglich die OP-Schwester freut sich.

Im übrigen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 noch andere Überraschungen, wie die bereits in der Überschrift erwähnte Vertragsstrafe bis zu EUR 2.500,- bei Verkauf mit Gewinn. Die Eintrittskarte wird ungültig und dem Karteninhaber kann ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Ausserdem drohen der Ausschluss vom zukünftigen Kartenkauf und ein Stadionverbot. Ein "tödlicher" Fehler im Sinne der Bedingungen wäre es auch, seine Karte über Ebay zum Verkauf anzubieten.

Das darf doch nicht wahr sein, denkt man beim Lesen der Vorschriften, die Hannover 96 dem treuen Fan beim Kartenerwerb macht. Darf es auch nicht: "Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga" habe ich deshalb etwas genauer betrachtet.