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Dienstag, 18. November 2014

Abmahnung mit königsblauen Grüßen

Die FC Schalke 04 Arena Management GmbH Gelsenkirchen möchte verhindern, dass Eintrittskarten zu einem höheren Preis weiterverkauft werden, als der Erstkäufer selbst an Schalke bezahlt hat. Um dies zu verhindern beruft sich Schalke 04 auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dem Ticketerwerber soll es nicht gestattet sein, Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern, wobei die eigenen Transaktionskosten einschließlich Versandkosten des Ticketerwerbers hinsichtlich der Kaufpreishöhe unberücksichtigt bleiben. Wer nun bei persönlicher Verhinderung sein Ticket nicht nutzen kann und über ebay einen kleinen Aufpreis als Trostpflaster beim Verkauf einer Eintrittskarte realisieren will, bekommt bisweilen Post von Schalke 04 in Form einer Abmahnung:

"Sie haben Ihre Tickets mehrfach angeboten. Alle Angebote lagen dabei weit über dem Originalpreis. Dies stellt eine klare Gewinnabsicht und in Zuge dessen einen klaren Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Ziffer 5, dar. Der Kaufpreis Ihres letzten Angebotes war auch deutlich über dem Originalpreis. Der FC Schalke 04 bietet für Ticketinhaber die sogenannte Ticketbörse (http://www.s04-ticketboerse.de/fansale/) an. Dort können Sie Ihre Eintrittskarten zum Originalpreis verkaufen, falls Sie ein Spiel nicht besuchen können. Auch auf der Plattform Ebay hätten Sie mithilfe des Sofortkaufes den Kaufpreis begrenzen können. Beide Optionen haben Sie nicht genutzt." Die Tickets werden gesperrt oder storniert und der an Schalke 04 gezahlte Kaufpreis als Teil einer zusätzlich geforderten Vertragsstrafe einbehalten und wie es sich gehört, verbleibt die FC Schalke 04 Arena Management GmbH mit königsblauen Grüßen.

Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestenfalls nur zwischen Ticket-Ersterwerber und Schalke 04 gelten, haben sich die königsblauen Spielverderber für ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere Finesse ausgedacht: "Der Ticketerwerber ist bei Weitergabe der Tickets verpflichtet, diejenigen Personen, an die er Tickets weitergibt, den sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen unbeschränkt und in der Weise zu unterwerfen, dass der Veranstalter die Erfüllung der Verpflichtungen unmittelbar von dem jeweiligen Ticketinhaber verlangen kann." Sozusagen ein königsblauer Scherz.

Mittwoch, 5. November 2014

Borussia Dortmund verweigert Eintritt und wird verurteilt

Dem Kläger wurde trotz der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte der Zutritt zum DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und dem VfL Wolfsburg verweigert, ausserdem wurde seine Eintrittskarte eingezogen. Zur Begründung wurde von Borussia Dortmund die Sperrung des über ebay erworbenen Tickets genannt.

Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden.

Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben. Auch dass das Ticket von Borussia Dortmund zum Preis von 52,00 € ausgegeben und vom Kläger zu Kosten in einer Gesamthöhe von 94,50 € über ebay von einem Dritten gekauft wurde, war unerheblich. Denn die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA galten durch den Erstkauf eines Dritten nicht gegenüber dem Zweiterwerber und ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wegen Verleitung zu fremdem Vertragsbruch war nicht ersichtlich.

Zudem kann Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden, denn ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck ist keine Einwendung im Sinne von § 796 BGB zu Gunsten des Verwenders. Der Ticketaufdruck bindet die Zweitkäufer auch mangels Kenntnisnahme vor Vertragsschluss nicht, wie das bisweilen per Abmahnung von Bundesligaclubs behauptet wird. Obwohl die Borussia zunächst aussergerichlich aufgefordert wurde, sämtliche Kosten für die Ticketsperrung zu erstatten, war sie erst nach Erhebung einer Klage bereit, die Kosten für die Eintrittskarte nebst Anwaltskosten zu erstatten und erkannte den Klageanspruch des abgewiesenen Fans vollumfänglich an, (Amtsgericht Dortmund, Az.: 421 C 7921/14).

Freitag, 28. September 2012

Borussia Mönchengladbach vs. Fenerbahçe Istanbul, Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über ebay?


Das ausverkaufte Europa-League-Gruppenspiel von Borussia Mönchengladbach und Fenerbahçe Istanbul am 04.10.2012 wirft Schatten auf die Vorfreude der Fans, denn die Borussia will den Verkauf von Tageskarten über ebay per Abmahnung unterbinden.

Unter Berufung auf Ziffer 7a ihrer ATGB soll der Ticketverkauf untersagt werden, weil Verkäufe angeblich stets auf Grundlage dieser Bedingungen erfolgen würden. Wohl wegen des ausverkauften Stadions wird mit der Abmahnung gleich eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,- geltend gemacht. Der angeblich zulässige Rahmen von bis zu EUR 2.500,- Vertragsstrafe wird nicht ausgeschöpft. Eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird beigefügt und soll innerhalb einer sehr kurzen Frist unterzeichnet zurückgesendet werden. Inhabern einer Eintrittskarte soll nämlich grundsätzlich untersagt werden, sich über Internetauktionshäuser einer Karte zu entledigen.

Wie bereits dargelegt sind derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch einer Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB unterworfen, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Abgesehen von der Tatsache, dass es schlicht falsch ist, dass sämtliche Verkäufe von Karten den Geschäfsbedingungen der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH unterworfen sind, erscheint ein derart umfassendes Verkaufsverbot von Eintrittskarten als zu weitgehend und damit wohl unwirksam. Eine Vertragsstrafe wäre damit hinfällig.

Dienstag, 24. Januar 2012

Fußball-Bundesliga: EUR 2.500,- Vertragsstrafe bei Kartenverkauf über Ebay

Wer sich zufällig der Rückseite einer Eintrittskarte von Hannover 96 nähert, könnte auf Formulierungen stossen, die so gar nicht ins Bild einer innigen Verbundenheit zwischen Fan und Verein und des Verbraucherschutzes des 21. Jahrhunderts passen: "Der Weiterverkauf ist nicht gestattet. Ein Umtausch der Karte ist ausgeschlossen." Also entweder mit Blinddarmentzündung in die Nordkurve oder die OP-Schwester beschenken? Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 sind nicht ganz so streng: "Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt, im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern". Die Geschäftsbedingungen passen natürlich nicht auf die Karte und hängen auch nicht in den städtischen Krankenhäusern aus. Der Fachmann würde die Diskrepanz zwischen Kartentext und Geschäftsbedingung sofort als wettbewerbswidrig erkennen. Das nützt dem erkrankten Fan freilich nichts, lediglich die OP-Schwester freut sich.

Im übrigen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Heimspiele von Hannover 96 noch andere Überraschungen, wie die bereits in der Überschrift erwähnte Vertragsstrafe bis zu EUR 2.500,- bei Verkauf mit Gewinn. Die Eintrittskarte wird ungültig und dem Karteninhaber kann ohne Entschädigung der Zutritt zum Stadion verweigert werden. Ausserdem drohen der Ausschluss vom zukünftigen Kartenkauf und ein Stadionverbot. Ein "tödlicher" Fehler im Sinne der Bedingungen wäre es auch, seine Karte über Ebay zum Verkauf anzubieten.

Das darf doch nicht wahr sein, denkt man beim Lesen der Vorschriften, die Hannover 96 dem treuen Fan beim Kartenerwerb macht. Darf es auch nicht: "Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga" habe ich deshalb etwas genauer betrachtet.