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Donnerstag, 4. November 2021

Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover

Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.

Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.

Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.

Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.

In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.

Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.

Montag, 28. September 2020

Drogentests für hannoversche Ratsmitglieder

Mit einem bemerkenswerten Dringlichkeitsantrag hat der parteilose Ratsherr Tobias Braune den Rat der Stadt Hannover in Bedrängnis gebracht. Er hatte als Antrag Nr. 2198/2020 die Ratssitzung aufgefordert, ab Oktober 2020 einen monatlichen Drogentest für alle Ratsherren und Ratsdamen anzubieten und ab 2021 einen Pflichttest pro Quartal für hannoversche Politiker einzuführen. Zur Begründung führte er aus, dass der Rat der Landeshauptstadt Hannover allein 2020 ein Budget von ca. 2.200.000.000,- Euro und einem Nachtragskredit von ca. 800.000.000,- Euro zur Verfügung habe und damit eine hohe Verantwortung trage.

Um sicherzustellen, dass die Bürgervertreter stets bei klarem Verstand Entscheidungen für eine zukunftsfähige Stadt träfen, sei ein obligatorischer Test auf die besinnungseinschränkenden Drogen Alkohol, THC, Opiate und Cristal Meth hilfreich. Auch ein Busfahrer müsse alle 2 Jahre zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und Leistungssportler würden mehrfach im Jahr auf illegale Substanzen geprüft, ohne auch nur annähernd eine ähnlich hohe Verantwortung zu tragen, wie die hannoverschen Ratspolitiker.

Wer sich daran erinnert, dass schon im Jahre 2000 von SAT.1-Reportern in 22 Toiletten des Reichstags und des Berliner Abgeordnetenhauses Spuren von Kokain gefunden worden waren, die anschließend in Nürnberg vom Institut für biomedizinische und pharmazeutische Forschung verlässlich untersucht worden sind, wird sicherlich auch in Erinnerung haben, dass diese Entdeckung keinerlei Konsequenzen hatte. Auch der Fund von Crystal Meth beim ehemaligen Bundestagsabgeordneten Volker Beck im Jahre 2016 führte lediglich zu einer Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 7.000,- Euro.

Selbstverständlich hat auch der Dringlichkeitsantrag von Tobias Braune keinerlei Aussicht auf Erfolg, denn insbesondere in der Politik verhält sich die Neigung zur Selbstkontrolle reziprok zu den Missbrauchsmöglichkeiten, welche die Privilegierung als politscher Abgeordneter mit sich bringt. Immerhin erfreulich, von einem Mandatsträger zu hören, der sich entsprechend seiner Verpflichtung, als Ratsherr seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen, noch traut, bei seinen Mitparlamentariern unbeliebte Forderungen zu erheben.

Donnerstag, 23. Juli 2020

Turboquerulantin - Stuhlurteil

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Ralf Möbius LL.M. und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen
Mit Spannung war gestern die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erwartet worden, in welcher sich die Turboquerulantin auf der einen und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne auf der anderen Seite gegenüber standen. Wieder einmal bemühte sich der Vertreter des angesehenen Adelshauses darum, die unzulässigen Kommentare seiner Widersacherin aus Niedersachsen aus deren Twitter-Account entfernen zu lassen, wonach er für Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung verantwortlich sei.

Wer den Ehrenkodex des Comte de Montfort aus Hagen kennt, weiß, dass derartigen Vorwürfen nicht ein Hauch von Wahrheit inne wohnt. Denn im Gegensatz zu Prince Andrew Albert Christian Edward, Duke of York oder Ernst August Prinz von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, ist es für den nordrhein-westfälischen Edelmann eine Selbstverständlichkeit seines persönlichen Stils, nicht in Kreisen zu verkehren, die dem Ruf des Adelshauses abträglich sein könnten oder sich öffentlich als Unruhestifter zu präsentieren.

Dennoch begann die mündliche Verhandlung mit einem Paukenschlag, als die Turboquerulantin den Adelsspross mit einer Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in die Defensive drängen wollte, um den Prozess doch noch zu ihren Gunsten entscheiden zu können. Tatsächlich stand für einen kurzen Moment die Frage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Raum, wenn es der blonden Prozesshaubitze gelungen wäre, ihre Anspruchsgrundlage zu präzisieren und bezifferte Anträge zu stellen. Glücklicherweise verwies das Gericht jedoch auf den Umstand, das Gerichtskosten für die Widerklage bislang nicht eingezahlt wurden und dass insoweit nicht verhandelt werden würde.

Nachdem die Vorsitzende unserem Turbilein die Möglichkeit gab, in einer Unterbrechung der Verhandlung den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss für die Widerklage einzuzahlen und sich daraufhin die freche Phrase "von mir sieht das Gericht keinen Cent" anhören musste, zeichnete sich ein schneller Prozesserfolg für den von uns vertretenen Edelmann ab. Nach der Stellung der Anträge verzichtete das Gericht sogar auf die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins und entschied nach Schluss der mündlichen Verhandlung umgehend durch ein sogenanntes "Stuhlurteil" im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

Das Ergebnis des Prozesses war zu diesem Zeitpunkt keine Überraschung mehr und wieder einmal knallten in Deutschland und Frankreich die Sektkorken, weil es uns abermals gelungen war, die blütenweiße Weste unseres Mandanten Comte de Montfort l’Amaury rein zu halten und einen weiteren hinterhältigen Angriff auf das berühmte Adelshaus abzuwehren. Das zu erwartende Urteil in der Hauptsache dürfte nicht wesentlich anders aussehen, als das im vorangegangenen Verfügungsverfahren erlassene Versäumnisurteil. Natürlich wird ein kurzer Hinweis auf das vollständig begründete Urteil für unsere Leser erfolgen, wenn dies wie gewohnt veröffentlicht wurde.

Donnerstag, 12. März 2020

CORONAVIRUS - IT-Recht-Dezernat geschlossen

Liebe Mandanten, nachdem es nun auch in Hannover-Isernhagen die erste bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus gegeben hat, werden im Dezernat IT-Recht ab sofort vorsorglich  keine persönlichen Besprechungstermine mehr vereinbart und bereits vergebene Termine werden abgesagt.

Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.

Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht

Freitag, 28. Februar 2020

Amtsrichtertaktik

Die Klägerin möchte sich in eine Facebook-Gruppe einklagen und der Kollege investiert eine 2-seitige Klage. Weil die Klägerin aus Berlin kommt und er selbst aus Köln, bittet er das Amtsgericht Bruchsal um ein schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO. Der Streitwert liegt bei höchstens EUR 600,-. Zwar kommt die Beklagte aus Bruchsal, aber ich müsste aus Hannover anreisen, so dass auch ich das Gericht um die Durchführung des schriftlichen Verfahrens bitte. Als Anwalt kann man an diesem Prozess EUR 112,50 ohne Postpauschale und Umsatzsteuer verdienen, so dass die Reisekosten die im Prozess anfallenden Gebühren um ein vielfaches übersteigen würden.

Allerdings antworte ich mit einem 35-seitigen Schriftsatz, den das Gericht wohl nicht lesen und erst recht nicht verstehen möchte. Das Amtsgericht terminiert daher umgehend auf Mai 2020 um 09:40 Uhr und sagt: "Das Gericht beabsichtigt nicht die Anordnung des schriftlichen Vefahrens". Bei einer fünftündigen Autofahrt müßte ich entweder um 04:00 Uhr losfahren oder in Bruchsal übernachten, der Kollege aus Köln könnte zwei Stunden länger schlafen. Wenn sich irgendein Rechtswalt aus Bruchsal erbarmt, könnte man ihn darum bitten, für eine Teilung der Gebühren den Termin wahrzunehmen, für die verbleibenden EUR 56,25 würde ich dann auf jeden Fall Lotto spielen. § 495a ZPO bestimmt, dass das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Dazu gehört dann wohl auch, nicht ein Wort über das geheim ausgeübte Ermessen zu verlieren, das dazu geführt hat, trotz entgegenstehender Anträge beider Anwälte mündlich zu verhandeln. Ich halte die Terminierung eher für den selbstgefälligen Versuch der Amtsrichterin, eine Klagerücknahme zu erreichen. Nichts Neues unter der juristischen Grasnarbe Deutschlands.

Mittwoch, 15. Januar 2020

Knast oder Klapse

"Kriminelle haben Kohle und Irre sind meist pleite", bestätigt mir ein Mandant, den ich seit zwanzig Jahren auf seinem Lebensweg begleite. Er hat Erfahrung, denn er kennt die Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie & Psychotherapie der medizinischen Hochschule Hannover als auch die Justizvollzugsanstalt Hannover in der Schulenburger Landstraße 145 von innen und außen. Das unfreundliche Ambiente im Knast spüre man schon beim Einzug. Persönliche Dokumente müssten bei der Anstaltsdirektion abgegeben werden, alle persönlichen Gegenstände würden kontrolliert. Nur was zum persönlichen Gebrauch gehöre wie Schreibzeug und Bücher dürften die Häftlinge behalten. Die Gefangenen erhielten Kleider, Wäsche und Schuhe und es werde ihnen eine Kontrollnummer zugeteilt. Anschließend geht es in eine Zelle. Zu den Regeln im Knast gehöre aber auch, dass schon am ersten Tag feststünde, wann man wieder frei ist.

Hinter Gittern herrschen knastinterne Gesetze und die Gefangenenhierarchie folgt bekannten Regeln. Im Gefängnis stehen die Sexualstraftäter ganz unten. Wer draußen wegen seines Geldes angesehen war, logiert auch im Gefängnis ganz oben. Wer kein Geld hat und keine Beziehungen nach draußen, bekommt nichts auf dem knastinternen Schwarzmarkt und wer Drogen auf Pump kauft und seine Schulden nicht begleichen kann, lebt gefährlich. Das ist in der geschlossenen Abteilung der Klapse anders. Morgens und abends gibt es eine Schlange vor der Medikamenteneinnahme und jeder muss die für ihn bestimmten Drogen einnehmen. Ganz ohne Geld. Wenn man das aber nicht macht, wird man von der Anstaltsleitung bestraft und nicht von seinen Mitinsassen. Die meisten Bewohner der geschlossenen Abteilung leben schon seit Jahren von Sozialhilfe und Geld spielt nur eine untergeordnete Rolle. Das Klima in der Klapse scheint freundlicher.

Die ungefährlichen Irren laufen innerhalb der Station frei herum, wenn sie nicht gerade wegen eines psychotischen Schubs am Bett fixiert sind. Mit manchen könne man sich unterhalten, mit manchen nicht, aber durch die vielfach verabreichten Psychopharmaka herrsche ein gedämpft friedliches Klima, erzählt der Mandant. Man könnte fast sagen freundlich. Natürlich sind auch hier persönliche Gegenstände erlaubt und die Patienten tragen sogar ihre private Kleidung. Zu den Regeln in der Klapse gehört allerdings auch, dass man nicht immer ganz genau weiß, wann man wieder rauskommt. Es geht zwar nicht wie im Massregelvollzug um grundsätzlich unbefristete Aufenhalte, aber der Patient ist in einem hohen Masse von der Einschätzung des behandelnden Arztes abhängig. Wer unkooperativ ist und die Weisheit mit Löffeln gefressen hat, wird sie bald wieder ausspucken.

Wie im Massregelvollzug steigt der Anteil von Patienten, die wegen Bagatelldelikten oder Geisteskrankheit in einer psychiatrischen Klinik untergebracht sind, bundesweit kontinuierlich an. Allerdings werden proportional viel mehr Personen in den Massregelvollzug eingewiesen, die wegen schwerer Delikte wie Mord verurteilt wurden. Die Tatsache, dass die Zahl der Insassen in psychiatrischen Abteilungen insgesamt kontinuierlich steigt, liegt am gestiegenen Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft und an den steigenden Anforderungen einer Kosnumgesellschaft. Seit den neunziger Jahren hat das Sicherheitsbedürfnis in de Bevölkerung zugenommen und die Richterschaft in ihren Entscheidungen beeinflusst, verhaltensauffällige Täter einzuweisen. Auch der Bau neuer Psychiatrien folgt dem Trend, immer mehr Menschen in Gefängnissen oder Psychiatrien wegzuschließen.

Vor der Beurteilung durch einen Psychiater hat unser Mandant mittlerweile Angst, weil die Gerichte den Ausführungen eines Gutachters immer folgen würden. Die Unterwerfung des Menschen unter eine rein willkürliche Herrschaft von Richtern, Gutachtern und Ärzten lehne er ab, sagt er. Zugedröhnt in einer Klapse herumwanken sei eine Herabsetzung seiner Würde und wenn er die Wahl hätte, würde er lieber auf die Zwangsmedikation verzichten und bei vollem Verstand bleiben. Außerdem käme man leichter in den Knast als in die Klapse, aber auch leichter wieder heraus. Wenn erstmal ein Gutachten angefordert sei und sogar eine vorläufige Unterbringung oder eine Unterbringung zur Beobachtung im Raum stehe, werde man den Ruf als Psycho nicht mehr los, klagt mein Mandant. Viele Freunde würden sich abwenden und oftmals blieben nur noch die Bekanntschaften aus der Psychiatrie mit ähnlichen Problemen - ein Teufelskreislauf. Dann schon lieber Knast.

Donnerstag, 9. Januar 2020

TWOO und digitale Eifersucht

Digitale Eifersucht ist mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen und führt nicht selten zu Wutausbrüchen oder Gewalt. Immer und überall gibt es die Möglichkeit, per Handy ins Internet zu gelangen und durch zahlreiche soziale Netzwerke wie Facebook, Whatsapp, Instagram oder Twitter sowie zahlreiche Partner- und Sex-Portale bieten sich unbegrenzte Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen.

Diese unbegrenzte Verfügbarkeit menschlicher Kontakte bietet natürlich eine ebenso unbegrenzte Möglichkeit für Eifersuchtsdramen. Wenn dann ein Partner den E-Mail-Account des anderen - einverständlich oder unerlaubt - durchsucht und auf eindeutige Botschaften aus Dating-Portalen trifft, steht das Scheitern der Beziehung im Raum. Die Ausrede unverlangt zugesandter Nachrichten zieht nur in den seltensten Fällen und mindestens der Verdacht, sich in einem Portal angemeldet zu haben, lässt sich kaum ausräumen.

Umso härter kann es Menschen treffen, die tatsächlich unverlangt zugesandte E-Mails von Dating-Sites bekommen, die vorgaukeln, es bestünde bereits ein Kontakt oder eine Mitgliedsanfrage sei lediglich bestätigt worden. In einem solchen Moment kann eine langjährige Freundschaft bereits beendet sein, ohne dass der scheinbar auf der Suche nach sexuellen Abenteuern Ertappte jemals die Möglichkeit erhält, sich zu verteidigen. Innerhalb von Beziehungen wird der Grundsatz rechtlichen Gehörs nämlich nicht immer gewahrt. Wer zum Gefahrentest einmal sein eigenes E-Mail-Konto nach dem Stichwort "TWOO" durchsucht, hat gute Chancen, einen Treffer zu landen, denn die sogenannte Social-Discovery-Plattform TWOO, die 2011 von der Massive Media Match NV gestartet wurde, schickt durchaus unverlangte Werbe-E-Mails, die einen ehrlichen Partner in Bedrängnis bringen können.

Auf unsere Abmahnung im Namen eines unserer Mandanten, der ohne vorherigen Kontakt eine SPAM-E-Mail von TWOO bekommen hatte, reagierte die Massive Media Match NV aus Gent in Belgien jedenfalls nicht, so dass das Amtsgericht Hannover um Hilfe gebeten wurde und schließlich mit Datum vom 24.09.2019 ein Urteil zum Az.: 550 C 8252/19 erließ, mit welchem die Massive Media verurteilt wurde, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an die vom Kläger unterhaltene E-Mail-Adresse elektronische Post zu Werbezwecken zuzusenden oder zusenden zu lassen. Ob unser Mandant mit diesem Urteil in der Hand seine Beziehung retten konnte, bleibt allerdings geheim.

Mittwoch, 28. August 2019

Das Elektrokleinstfahrzeug E-Scooter

Seitdem auch in Hannover mietbare elektrische Tretroller der Tier Mobility GmbH im Stadtbild in Erscheinung getreten sind, habe ich diesen Fahrzeugen etwas mehr Beachtung geschenkt und einmal nachgelesen, was die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) zu den E-Spielzeugen zu sagen hat. Wie erwartet, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege, sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf sogar auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Um dem Elektro-Tretroller Herr zu werden, hat der Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit geschaffen, Verkehrsrowdies mit E-Scootern durch Bussgelder zu vernünftigen Verkehrsteilnehmer zu erziehen.

Natürlich haben auch die E-Roller-Vermieter ein großes Interesse daran, den Spaß an der Elektromobilität in geordnete Bahnen zu lenken, damit der sportliche Kunde seinen Bewegungsdrang nicht über Gebühr zu Lasten des angemieteten Fahrzeugs auslebt. E-Weitsprungwettbewerbe, E-Roller-Geländerennen, E-Rollertricks oder E-Scooter-Bergaufmeisterschaften auf Kosten der E-Roller-Vermieter sind nämlich nicht im Sinne eines Return of Investment und so haben die Vermieter derartig strenge Nutzungsbedingungen eingeführt, dass sich sogar der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. veranlasst sah, JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Verwendung verbraucherfeindlicher Klauseln aufzufordern. Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sind zahlreiche Vertragsklauseln unzulässig, weil diese den Kunden unverhältnismäßig strenge Pflichten bei Abschluss eine Mietvertrags aufbürden.

Man darf also gespannt sein, wie sich der Markt für E-Scooter-Vermieter entwickelt und ob sich mit dieser Art von Elektrokleinstfahrzeugen auf Dauer so viel Geld einnehmen lässt, dass neben Anschaffungskosten, Materialverschleiß und Ladeservice noch genug für die Betreiberfirmen überbleibt, denn ausschließlich um eine bewusste und bequeme Art der Fortbewegung in einer sauberen und autofreien Zukunft geht es den Vermietern natürlich nicht.

Donnerstag, 18. Juli 2019

"Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein"

Noch vor Beginn der neuen Saison, welche die für die Lizenzspielerabteilung verantwortliche Hannover 96 GmbH & Co. KGaA bekanntlich in der 2. Fußball-Bundesliga absolvieren muß, geraten Hannover-96-Fans und die Geschäftsführung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG und Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG aneinander. In den letztgenannten Gesellschaften, die sich im Wesentlichen durch die Inhaberschaft an den Markenrechten des 96-Logos und die Spieltagsorganisation in der HDI-Arena kennzeichnen, führen Martin Kind und Björn Bremer die Geschäfte. Etwas unscharf berichtet die örtliche Presse, dass einer Fangruppe nach Anfrage bei "Hannover 96" erlaubt wurde, eine Stadionwand auf eigene Kosten anzumalen und diese Bemalung von "96 selbst" mangels Einhaltung einer Absprache wieder übermalt wurde. Erlaubt worden sei nur die Bemalung mit einem 96-Logo und nicht die mit dem Spruch "Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein".

Eine solche Erlaubnis kann nämlich weder der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V. erteilt haben, noch die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Weil die Bewirtschaftung des Stadions der Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG obliegt und die Rechte am 96-Logo die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG inne hat, bedurfte es der Zustimmung dieser beiden von Martin Kind und Björn Bremer geleiteten Gesellschaften. Während die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG vorrangig an der Werbung mit ihrem Logo interessiert ist und die Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG natürlich nicht ihren Werbepartner und Namensgeber HDI Versicherung AG vergraulen will, steht die Botschaft "Niedersachsenstadion wird auf ewig dein Name sein" im Gegensatz zu allem, was den beiden verantwortlichen Gesellschaften und ihren Geschäftsführern im Fußball-Business vorschwebt.

Allerdings wird auch bei der vollkommenen Kommerzialisierung des Fußballs übersehen, dass es für die Identifikation mit einem Verein oder dessen Lizenzspielerabteilung auch im geschäftlichen Sinne von Bedeutung ist, welchen Raum den Fußball-Fans bei der Unterstützung der Spieler im Ligabetrieb gegeben wird. Dazu gehören natürlich Fahnen und Choreographien aber eben auch jene aufwändige Wandbemalung am Stadion, die kurz nach ihrer mühsamen Erstellung "mangels Einhaltung einer Absprache" mit grauer Farbe wieder übertüncht wurde. Mit dem Motto "Fresse halten, Trikot kaufen und Eintritt bezahlen" ist auf Dauer natürlich keine Bindung an das in Hannover angebotene Fußballprodukt zu erzielen und darunter leidet letztendlich auch der Umsatz der mit der Vermarktung dieses Produkts betrauten Gesellschaften.

Statt den Fans daher den gewünschten Raum für eigene Kreativität zu gewähren, wird sogar über den Straftatbestand der Sachbeschädigung durch die Feierabendmaler nachgedacht, weil das Erscheinungsbild der Stadionwand unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde. Dabei dürfte die Strafbarkeit der Sachbeschädigung nach § 303 Absatz 2 StGB hier schon deshalb ausscheiden, weil die Veränderung des Erscheinungsbildes der Wand einverständlich erfolgte und die Wahl eines unliebsamen Motivs gerade nicht die erteilte Befugnis beührt, das Erscheinungsbild der Wand grundsätzlich zu verändern. Die Befugnis zur Veränderung der Wand mit Farbe ist im strafrechtlichen Sinne nämlich von der Wahl eines möglicherweise absprachewidrig gewählten Motivs zu trennen.

Dienstag, 4. Juni 2019

Amtsgericht Hannover lässt Google-Bewertung löschen

Die grundsätzlich verbraucherfreundliche Idee von Google, aus den im Internet frei verfügbaren Informationen Unternehmensprofile anzulegen, mittels denen die jeweiligen Unternehmen bewertet werden können, erweist sich vielfach als Ärgernis für die bewerteten Firmen. Denn grundsätzlich kann dort jeder Bewertungen abgeben, auch wenn er nicht Kunde war. Der Konkurrenz mit einer anonymen 1-Sterne-Bewertung ein faules Ei ins Nest zu legen, ist ein Klassiker unter Geschäftsleuten, der sich auch nicht ganz einfach entfernen lässt. Denn die Bewertungsfunktion des Firmenprofils kann man nicht deaktivieren und das von Google angelegte Unternehmensprofil mit Bewertungsfunktion lässt sich nicht löschen.

Weil der Bundesgerichtshof das Recht von Google auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK durch Erstellung der Unternehmensprofile höher bewertet, als das Recht einer Firma auf informationelle Selbstbestimmung, welches beinhaltet, grundsätzlich selbst darüber bestimmen zu können, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen eigene Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden, muss sich die Unternehmenslandschaft in Deutschland mit dem Bewertungsportal von Google abfinden. Selbst der Umstand, dass Bewertungen abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse anonym abgegeben werden können, führt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, dass das Interesse eines Unternehmens an der Löschung der Daten dasjenige von Google an der Speicherung überwiegt, weil die bewerteten Unternehmen nicht schutzlos gestellt sind, vgl. BGH Urteil v. 23. September 2014 Az.: VI ZR 358/13.

Über Google My Business besteht nämlich die Möglichkeit, entweder den Verfasser einer Bewertung direkt zu kontaktieren oder die Bewertung bei Google My Business zu beanstanden. Leider erhält man von Google häufig nur unbefriedigende Standard-E-Mails und ob oder innerhalb welcher Fristen einer Beanstandung nachgegangen wird, bleibt unklar. Weil sich Firmen nicht immer mit dem mangelhaften Feedback von Google abspeisen lassen und statt dessen einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, gibt es mittlerweile auch Gerichtsentscheidungen, die Google oder den Kommentar-Schreiber selbst zur Löschung verpflichten.

So hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 12. Januar 2018 zum Aktenzeichen 324 O 63/17 Google zur Löschung eines Kommentars verpflichtet, weil die beanstandete Bewertung eine unzulässige Meinungsäußerung gewesen sei, da ein irgendwie gearteter Kundenkontakt nicht stattgefunden habe. Ähnlich bewertete das Landgericht Lübeck im Urteil vom 13. Juni 2018 zum Az.: 9 O 59/17 die Löschungspflicht von Google bei einer Bewertung ohne identifizierbaren Verfasser, weil eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht Hannover verurteilte dagegen den Verfasser eines unzutreffenden Kommentars zur Löschung seiner Bewertung mit Urteil vom 26.10.2018 zum Az.: 507 C 9184/18, weil sich der Schreiber nach Abgabe seiner schlechten und unzutreffenden Bewertung gar nicht erst vor Gericht verteidigen mochte und deshalb zweimal nicht zum anberaumten Termin erschien. Wenn man sich also dafür entscheidet, unter seinem Namen eine kritische Unternehmensbewertung vorzunehmen, sollte man dies sachlich tun und keine Kommentare abgeben, die offensichtlich unzutreffend sind.

Donnerstag, 2. Mai 2019

Hannovers Oberbürgermeister vor Gericht II

In meiner Studienzeit war der Begriff "Sozpäd" unter Juristen fast so etwas wie ein Schimpfwort. Sozialpädagogen wurden für ihr Studium belächelt. Es war wohl nicht hart genug. Immerhin konnte Stefan Schostok als Sozialpädagoge Oberbürgermeister von Hannover werden, denn er hatte sich bei der Stichwahl um das Amt des hannoverschen Verwaltungsoberhaupts am 6. Oktober 2013 mit 66,3 % der abgegebenen Stimmen gegen den in Hannover durchaus bekannten Anwalt Matthias Waldraff durchgesetzt und damit einen Juristen abgehängt. "Sozpäd" 1 - "Jura" 0.

Nun ist Schostok vom Amt des Oberbürgermeisters zurückgetreten, weil ihm andere Juristen, nämlich die der Staatsanwaltschaft Hannover, Untreue in einem besonders schweren Fall wegen von ihm zu verantwortender überhöhter Mitarbeiterzahlungen vorwerfen. Er selbst glaubt, unschuldig zu sein, aber schon der Vorwurf allein wiegt zu schwer, als dass sich Schostok in Hannover an der Macht halten konnte. "Sozpäd" 1 - "Jura" 1.

Schostok macht auf unwissend. Im Studium hätten ihm die Juristen das sofort abgenommen. Heute nicht mehr, denn sein ehemaliger Personaldezernent ließ im Mai 2017 ein Rechtsgutachten anfertigen, nach welchem es "keine gesetzliche Grundlage" für die überhöhten Zahlungen gegeben hätte. Schostok hatte das zweiseitige Gutachten bei sich zu Hause mit dem Handy abfotografiert und dann per WhatsApp weitergeleitet. Er behauptet trotzdem, den Inhalt nicht gekannt zu haben, weil er ihn nur überflogen habe. Wer fotografiert schon unbekannte Mitteilungen ab, um sie an Mitarbeiter weiterzuschicken? "Sozpäd" 1 - "Jura" 2.

In der jetzt von ihm beantragten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hätte Schostok allerdings sofort Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt von knapp EUR 4.000,- pro Monat, weil er länger als fünf Jahre das Amt des Oberbürgermeisters inne gehabt hat. "Sozpäd" 2 - "Jura" 2. Da bleibt für die Juristen noch die Strafverhandlung vor dem Landgericht Hannover und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren, um das Blatt noch zu wenden. Immerhin droht vor Gericht eine Bewährungsstrafe und anschließend die Kürzung oder gar Aberkennung des Ruhegehalts. Mein Tipp: Einsicht und Reue zeigen, Bewährungsstrafe akzeptieren, mit dem verbleibenden Ruhegehalt knapp 10 Jahre vor Erreichen des durchschnittlichen Rentenalters auf Weltreise gehen und die Partie damit doch noch als Sieger beenden.

Mittwoch, 24. April 2019

Hannovers Oberbürgermeister vor Gericht

Der sozialdemokratische Oberbürgermeister der niedersächsischen Landeshauptstadt Hannover, Stefan Schostok, wird von der Staatsanwaltschaft Hannover wegen Untreue im besonders schweren Fall angeklagt.

Der Untreue macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.

Ein besonders schwerer Fall der Untreue kommt bei Oberbürgermeister Stefan Schostok deswegen in Betracht, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht haben könnte. Dafür droht ihm nicht wie bei der einfachen Untreue nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, sondern eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Nicht erschrecken. Natürlich täte es bei Herrn Schostok auch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung, denn weil er dann als ehemaliger Oberbürgermeister mit Sicherheit nicht noch einmal den gleichen Blödsinn machen könnte, wird das Gericht darauf vertrauen, dass er in Zukunft überhaupt keine Straftat mehr begehen wird und insoweit Milde walten lassen.

Die Verantwortung des hannoverschen Oberbürgermeisters ist natürlich groß, denn dieser leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und steht "mit einem Bein im Knast", wenn es seine Führungsriege im Rathaus mit ihrer Vetternwirtschaft derart übertreibt, dass die Kungeleien auch einem blinzelnden Oberbürgermeister nicht verborgen bleiben können. In der hannoverschen Verwaltung lief es wohl so, dass der ehemalige Personaldezernent dem früheren Bürochef des Oberbürgermeisters eine ungesetzliche Zulage in fünfstelliger Höhe zubilligte, die einfach als pauschale Mehrarbeitsvergütung deklariert wurde. Auch der damalige Leiter der Städtischen Feuerwehr soll mit einem nicht gerechtfertigten Zuschlag in Höhe von EUR 14.600,- bedacht worden sein und als der ehemalige Personaldezernent seiner Freundin dann noch eine schöne Stelle bei der Stadt Hannover besorgen wollte, war es mit der Zurückhaltung der Genossen vorbei und es wurde gepetzt.

Als Diplomsozialpädagoge der Evangelischen Fachhochschule Hannover besitzt Schostok zwar eine Aura christlicher Güte, die die gesetzliche Unschuldsvermutung gar überstrahlt, aber es scheint, als ob die strengen Juristen der hannoverschen Staatsanwaltschaft bislang keine Notiz davon genommen haben und fest daran glauben, dass Schostok das irreguläre Treiben unter seiner Aufsicht mindestens geduldet hat. Das Landgericht Hannover wird deshalb darüber entscheiden müssen, ob und inwieweit sich Schostok als Oberbürgermeister von Hannover im Rathaus strafbar gemacht hat.

Montag, 18. Februar 2019

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Zeugen zurückziehen

Nach meinen schlechten Erfahrungen aus dem Jahre 2010, als ich für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen hatte, habe ich mich im Jahre 2017 erneut an eine sogenannte "Zufriedenheitsgarantie" gewagt. Diesmal lockte mich die Vodafone GmbH mit einem Gigacube und dem Versprechen, mir Highspeed-Internet auch dort zu verschaffen, wo ich kein schnelles DSL habe. "Einfach den Stecker in die Steckdose stecken und über WLAN sofort loslegen."

Wegen des Rechtsstreits mit meiner ersten "Zufriedenheitsgarantie" habe ich den neuen Vertrag im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover im Beisein eines Freundes abgeschlossen, der bei meiner Nachfrage, ob ich die in der Werbekampagne beworbene "Zufriedenheitsgarantie" für den  "Vodafone Gigacube" derart nutzen könne, dass ich innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss den "Vodafone Gigacube" zurückgeben kann, ohne danach weiter an den Vertrag gebunden zu sein, anwesend war. Der freundliche Mitarbeiter im Vodafone Shop bejahte dies genauso wie der Mitarbeiter etwa einen Monat später, welcher bei Rückgabe des "Vodafone Gigacube" mit allen Kabeln und der SIM-Karte bestätigte, dass der Vertrag damit beendet wäre. Zurückgegeben habe ich den Gigacube natürlich auch nicht alleine.

Trotzdem wurden mir zwei Monate später per Lastschrift von der Vodafone GmbH weitere EUR 34,99 von meinem Konto abgebucht, die ich mir zurückholte. Um es kurz zu machen: Die Vodafone GmbH trat nach zahlreichen Mahnschreiben ihre weiteren Forderungen gegen mich an die "Königs Inkasso GmbH" ab und die Rechtsanwälte Christoph Zdrzalek und Torsten Winkler aus Mönchengladbach wollten mir mit einer Klage weitere EUR 681,25 aus der Nase ziehen. Das wesentliche Argument der Klage bestand darin, dass der im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover abgeschlossene Vertrag mit keinem Wort ein Kündigungsrecht im Rahmen einer "Zufriedenheitsgarantie" erwähnte. Nun bestimmt § 305b BGB, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und ich hatte einen Zeugen für die Bestätigung meiner "Zufriedenheitsgarantie" durch die Vodafone-Mitarbeiter.

Die Rechtsanwälte Zdrzalek und Winkler nahmen die Klage noch vor dem Verhandlungstermin zurück und vermieden so ein klagabweisendes Urteil. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass im Bereich von Handy und Internetverträgen wohl recht unsauber gearbeitet wird. Der gegen mich gerichteten Klage ging ein Mahnbescheid voraus, der ohne Widerspruch rechtskräftig geworden wäre und ohne meinen Zeugen hätte ich vermutlich auch im Prozess das Nachsehen gehabt. Bei meiner nächsten Zufriedenheitsgarantie nehme ich natürlich wieder einen Zeugen mit und lasse mir dann den gesamten Vertrag vorher laut vorlesen.

Mittwoch, 23. Januar 2019

Geschlechtergerechte Verwaltungssprache in Hannover

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Oktober 2017 zum Az.: 1 BvR 2019/16 beschlossen, dass das Personenstandsgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründet und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht „weiblich“ oder „männlich“ lautet.

Aus medizinischer Sicht stellen laut Bundesärztekammer Varianten der Geschlechtsentwicklung eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar. Unter Varianten der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien "männlich" oder "weiblich" entspricht.

Infolge dessen hatte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Im Personenstandsgesetz bestimmt § 22 Absatz 3 daher seit dem 22.12.2018 folgendes: "Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden."

Die Landeshauptstadt Hannover versteht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als Aufforderung, in der Stadtverwaltung eine geschlechtergerechte Verwaltungssprache einzuführen. Die wichtigste Grundregel für die hannoversche Verwaltung lautet in Zukunft, dass überall da, wo es möglich ist, geschlechtsumfassende Formulierungen verwendet werden. Erst in zweiter Linie, wenn eine solche Formulierung nicht möglich sei, werde der sogenannte „Genderstar“ eingesetzt. Das Sternchen* zwischen der maskulinen und femininen Endung solle in der Schriftsprache als Darstellungsmittel aller sozialen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten dienen und hebe gezielt den Geschlechterdualismus auf. Beim Vorlesen werde der "Genderstar" durch eine kurze Atempause gekennzeichnet und ersetze das bisher verwendete Binnen-I.

Ein kleines Beispiel für den "Genderstar" liefert die Pressemitteilung der Landeshauptstadt Hannover gleich mit: "Mit Zustimmung des Oberbürgermeisters und der Dezernent*innenkonferenz wird mit diesen neuen Regelungen die aus dem Jahr 2003 stammende 'Empfehlung für eine zeitgemäße, Frauen und Männer angemessen berücksichtigende Verwaltungssprache' abgelöst". Auch das Stadtwappen Hannovers wurde im Zuge der Verwaltungsreform abgeändert, um als deutlich sichtbares Signal der Vielzahl geschlechtlicher Identitäten Rechnung zu tragen. In Zukunft ziert nicht mehr ein männlicher Löwe das Schild der Landeshauptstadt Hannover, sondern ein geschlechtsneutrales Raubtier.

Freitag, 12. Oktober 2018

Todesstrafe für Handyblick

Gestern ist in Hannover ein Mann im Krankenhaus verstorben, der am Montag von einem Fahrradfahrer zusammengeschlagen wurde, nachdem letzterer dem auf´s Handy blickenden Fußgänger auf der Limmerstraße ausweichen musste. Der Sachverhalt ist sicherlich etwas komplexer und wird Gegenstand der Hauptverhandlung wegen eines Tötungsdelikts sein. Insbesondere der Umstand, dass eine erste Konfrontation ohne größere Folgen blieb und der anschließende tödliche Streit mit einem kurzen zeitlichen und räumlichen Abstand von dem nacheilenden Fahrradfahrer initiiert worden sein soll, dürfte im Strafprozess eine entscheidende Rolle spielen. Örtlichen Presseberichten zufolge soll der Täter zudem Kampfsporterfahrung haben.

Fest steht dagegen schon jetzt, dass diese Straftat eine Zäsur in dem auf der Website der Stadt Hannover als "quirligen Multikulti-Stadtteil Linden im nahen Westen der City" angepriesenen Ort bedeutet. Die für Autos gesperrte Limmerstraße ist eine Hauptader von Linden, denn, wie es die Landeshauptstadt beschreibt, lässt sich der Charakter des Stadtteils nirgendwo "besser erleben als auf und an der Limmerstraße, wo sich von jeher bei schönem Wetter die Lindener Nachbarschaft gern zum "Limmern" trifft – also zum Klönen, etwas Essen und Trinken, manchmal sogar gemeinsam musizieren und für eine Weile gesellig den Tag genießen." Auch als orthodoxer Fahrradfahrer und überzeugter Nichthandynutzer habe ich die Limmerstraße bisher immer als eine Zone besonderer Rücksichtnahme empfunden, in welcher niemand auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung pocht oder vermeintliche Rechte gar mit Gewalt durchsetzt. Diesen Charakter gilt es zu bewahren und ich hoffe, dass die Stadt Hannover jetzt nicht übereilt mit Maßnahmen reagiert, die das bisher jedenfalls vorhandene Gleichgewicht der Verkehrsteilnehmer ins Wanken bringt.

Mittwoch, 6. Dezember 2017

"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"

Der Deppenwettlauf um den entlarvendsten Artikel über eine Rechtsanwältin aus Kiel, die im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein wie in der Überschrift wiedergegeben gelistet ist, hat nach deren Rede beim Bundesparteitag der AfD in Hannover begonnen. Ein schönes Beispiel für minderwertigen Journalismus liefert Volontär Jörn Wenge mit seinem Artikel „Ich vermute, dass sie adoptiert worden ist“ in der Online-Ausgabe der "Frankfurter Allgemeine Zeitung".

Schon die Unterüberschrift seines Artikels zeigt, dass er einem Angehörigen der pfiffigsten Hochstaplerkaste in Deutschland auf den Leim gegangen ist: "Ein Fürst und vermeintlicher Verwandter hat eine Idee." Jedenfalls liegt unser Jörn mit der ihm untergeschobenen Vorstellung, es gäbe in Deutschland noch Fürsten, vollständig daneben. Der Volontär schwafelt von Neu-Adligen als ob es noch Alt-Adlige gäbe und lässt einen Wichtigtuer, der auf der Webseite "sayn.de" selbst ungeniert verfassungsmäßige Grundsätze zur eigenen Erhöhung ignoriert, in Bezug auf die Vorsitzende des Landesverbandes der AfD in Schleswig-Holstein ohne einen Funken von Ironie als "Fürst" die Worte „Das ist ganz offensichtlich Hochstapelei“ zum Besten geben. Soviel zum staatsrechtlichen Verständnis von Nachwuchsjournalisten bei der Präsentation deutschen Scheinadels.

Ich selbst konnte mir anschließend eine Anfrage an den Schleswig-Holsteinischen Landtag nicht verkneifen:

"Guten Tag,

anlässlich der Presseberichterstattung über "Frau Fürstin von Sayn-Wittgenstein" möchte ich meinen Lesern in meinem Blog erklären, was es mit der Namensführung dieser Parlamentarierin auf sich hat. Sie kennen ja sicher den bis heute gültigen Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung, der bestimmt: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."

Wenn ich nun im Landtagsinformationssystem Schleswig-Holstein lese:

"Sayn-Wittgenstein, Fürstin von, Doris"

scheint es so, als möchten Sie das Privileg eines Adelstitels berücksichtigen. Denn wenn der Nachname "Fürstin von Sayn-Wittgenstein" wäre, kann ich mir schlicht nicht erklären, warum dort nicht auch steht "Fürstin von Sayn-Wittgenstein, Doris." Wollen Sie mit der konkreten Listung in Ihrer Datenbank ein Privileg suggerieren? Werden Nachnamen nicht durchgängig gleichmäßig als Nachnamen behandelt und werden Namensträger, die eine Adelsbezeichnung im Namen tragen, anders gelistet als jeder andere Namensträger? Oder glauben Sie, dass die gelistete Parlamentarierin tatsächlich Fürstin ist?

Ich weise darauf hin, dass ich Ihre Antwort meinen Lesern mitteilen werde.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Gruessen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M."

Donnerstag, 23. November 2017

Abmahnung.org und Fachanwalt.de

Längst hat es sich auch unter Anwälten rumgesprochen, dass über das Internet Mandate verteilt werden. Ich erinnere mich noch gut an eine Unterhaltung unter Kollegen im Jahre 2000, in der ein Anwalt meinte, dass er noch nie gehört hätte, dass auch nur ein einziges Mandat über eine Homepage gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt wurden etwa 60% meiner Mandate über rechtsanwaltmoebius.de generiert.

Das war allerdings auch im Bereich des Internetrechts, das damals gerade erst richtig anlief und bundesweit nur wenige Anwälte hinter dem Ofen vorgelockt hat. Den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" gab es noch nicht und das EULISP Studienprogramm an der Leibniz Universität Hannover im Bereich der Rechtsinformatik war gerade angelaufen. Mittlerweile ist das erste Semester des LL.M.-Studiengangs im IT-Recht auf die Anforderungen an die theoretische Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht nach § 14k FAO abgestimmt und Studenten können die von der Fachanwaltsordnung geforderten Kenntnisse während des Semsters in Hannover erwerben.

Heutzutage ist es auch kein Geheimnis mehr, dass es sich lohnt, die Begriffe, mit denen man als Rechtsanwalt mit seiner Internetpräsenz bei Google gefunden werden möchte, bereits in der Domain seines Auftritts zu führen. Auf diesen Umstand setzen auch die beiden Anwaltsportale "Abmahnung.org" und "Fachanwalt.de", die interessierten Kollegen die Möglichkeit geben, sich dort mit ihren Webseiten zu präsentieren. Eine solche Verlinkung auf die eigene Homepage dürfte angesichts der bekannten Google-Algorithmen für die eigene Präsenz durchaus nützlich sein und ist angesichts der von diesen Portalen angebotenen Inhalte und beworbenen Schlagworte "Abmahnung" und "Fachanwalt" durchaus zu empfehlen, wenn man seine Fachkenntnisse entsprechend bewerben möchte.

Weil es angesichts der unzähligen Anwaltswebsites für die ganz überwiegende Anzahl von Präsenzen naturgemäß unmöglich ist, bei beliebten Suchworten auf der ersten Seite bei Google angezeigt zu werden, gibt es so wenigstens Hoffnung, in einem nach Orten strukturierten Internetverzeichnis neue Mandate generieren zu können. Unschlagbar sind natürlich eigene und möglichst exklusive Inhalte für den Netzauftritt, bei dem man darauf achten muss, dass dieser auch für Mobilgeräte optimiert sein muss, um Google gnädig zu stimmen. Altbackene Programmierungen, die sich nicht auf Smartphones darstellen lassen, werden nämlich von Google gnadenlos mit Verliererplätzen abgestraft, wie ich selbst leidvoll erfahren musste.

Ich hatte als Handyverweigerer eigentlich vor, das Grundgerüst meiner seit 1999 bestehenden Homepage nie zu ändern und wollte mich bis ans Ende meines Berufslebens nicht nur mit einem veralteten Foto präsentieren, sondern auch mit einem Design aus dem vorigen Jahrhundert. Nachdem mich Google aber monatelang freundlich darauf hingewiesen hatte, dass meine Seite nicht für mobile Endgeräte optimiert sei und ich die Raten für meinen gebrauchten Ferrari kaum noch zahlen konnte, hat mir ein guter Freund unter die Arme gegriffen und meine Website unter vollständiger Aufrechterhaltung der internen Struktur neu programmiert. Ist immer noch oldschool, aber Google mag mich wieder und bis zum Ruhestand sollte es reichen.

Sonntag, 19. November 2017

männlich, 55+ und einem "Nein" nicht gewachsen

Es gibt viele Fälle, in die steigt man als Anwalt ein und ist sich relativ sicher, dass der Rechtsstreit spätestens nach einer Instanz beendet sein wird. Der Grund dafür ist regelmäßig die als eindeutig abzuschätzende Rechtslage und bisweilen auch die Schriftsätze des gegnerischen Kollegen, aus denen man abzulesen meint, dass er mit der den Fall beherrschenden Rechtsmaterie nicht besonders vertraut ist und dem Anspruch der eigenen Mandantschaft daher wenig entgegenzusetzen hat. Das passiert häufiger im Markenrecht, in denen hohe Streitwerte die Regel sind und im Markenrecht nicht besonders bewanderte Kollegen die Sache genau aus diesem Grund ungern aus der Hand geben, sollte sich einmal ein Mandant mit entsprechendem Anliegen zu ihnen verirren. Jeder Rechtsanwalt möchte ab und an auch mal überdurchschnittlich hohe Gebühren kassieren.

Vielen Kollegen ist der Umstand daher nicht bewußt, dass das Markenrecht nicht nur eingetragene Marken durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Markengesetz schützt, sondern ohne formelle Eintragung in gleicher Weise auch geschäftliche Bezeichnungen in Form eines Unternehmenskennzeichens oder Werktitels gem. § 5 Markengesetz. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht dann durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr und ist mangels formeller Eintragung in ein Register natürlich deutlich schwerer nachzuweisen. Als Rechtsanwalt ist man in einem solchen Fall gefordert, einen Haufen Rechnungen, Briefverkehr und sonstige Unterlagen bei Gericht einzureichen, die eine möglichst lückenlose Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung im Geschäftsverkehr nachweisen.

Wenn man dann einen schweren Packen an Unterlagen als Anlagen zur Klage bei Gericht eingereicht hat, um das eigene Recht zu belegen und in der Klageerwiderung liest "Es bleibt auch angesichts der immensen Stärke des vorgelegten Schriftsatzes, der dann allerdings nur fünf Seiten Vortrag enthält, die Frage offen, was die Klägervertreter mit einem solchen Vorgehen überhaupt erreichen wollten.", kann man darauf vertrauen, dass der Kollege den zentralen Punkt der Klage überhaupt nicht erkennt und die mühsam vorgetragene Benutzung der Geschäftsbezeichnung nicht angreifen wird. Sollte dann in einem weiteren Schriftsatz behauptet werden, "dass die Klägerin gleichwohl die von ihr behaupteten Rechte gerade nicht haben kann, da insoweit der Auszug aus dem DPMA-Register deutlich zeigt, dass die Schutzrechte für die Zeichenfolge, die sich dann insoweit aus der Eintragung des Markenrechts in das Register ergibt, bei ganz anderen Rechtsinhabern liegen als bei der Klägerin", scheint die Sache definitv gelaufen.

Umso überraschender ist es daher, wenn der durch das Markenrecht strauchelnde Kollege trotz didaktisch hervorragend aufgebautem Urteil erster Instanz in die Berufung geht. Die Überraschung legt sich ein wenig, wenn man in der Berufungsbegründung den schlechten Bauerntrick einer zwischenzeitlich zu Gunsten der Beklagten beim DPMA angemeldeten und natürlich gleichlautenden Marke zur Kenntnis nimmt. Dass die Priorität der früher aufgenommenen Geschäftsbezeichnung die nachträglich eingetragene Marke als Verteidigungsinstrument in zweiter Instanz wertlos erscheinen lässt, wusste der Kollege natürlich auch nicht. Das Oberlandesgericht war in der mündlichen Verhandlung freundlich und ließ erst den Kollegen und dann sogar den Geschäftsführer der Beklagten ausführlich Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung war dennoch kein Thema.

Trotzdem hat es die Beklagte abermals geschafft, mich zu überraschen. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen übersandte mir den Schriftsatz eines beim BGH zugelassenen Anwalts, in dem dieser darum bat, die Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im betreffenden Rechtsstreit um zwei Monate zu verlängern. Ich habe mich schon zu Beginn des Prozesses gefragt, was den Geschäftsführer einer Firma dazu treibt, wissentlich den Namen einer bereits in Hannover existierenden Firma für seine Neugründung zu wählen. Ist die Namensführung derart gewinnträchtig, dass man bereit ist, in Abmahnkosten bis hin zu den Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu investieren, nur um möglichst lange den Namen nutzen zu können? Die einzig überzeugende Antwort gab mir die Mandantin selbst und ich habe sie deshalb zur Überschrift werden lassen.       


Sonntag, 22. Oktober 2017

Turboquerulantin obdachlos

Wer in den letzten Wochen am Amtsgericht Nienburg ein und aus ging, mag sich über ein altes Mütterchen gewundert haben, dass am Eingang des Nienburger Gerichtszentrums um Spenden für die Begleichung von Ordnungsgeldern bettelte. Gerüchte besagen, dass es sich bei der still in der Ecke des Eingangs kauernden Frau um die einstmals so stolze Turboquerulantin gehandelt habe, die sich nicht mehr anders zu helfen wusste, als die vorbeiziehenden Gerichtsbesucher um eine milde Gabe zu bitten.

Kein Gerücht ist es dagegen, dass die Turboquerulantin bedingt durch die Zwangsversteigerung ihres Hauses derzeit obdachlos ist und dem Vernehmen nach bei wechselnden Bekannten unterkommt.* Aus verlässlicher Quelle wird außerdem berichtet, dass es innerhalb der Familie der Turboquerulantin zu erheblichen Spannungen gekommen ist und sich die eigene Nachkommenschaft mittlerweile um anwaltlichen Beistand bemüht hat, damit der sich ausweitende Schaden in den eigenen Reihen in einem für die Familie erträglichen Rahmen gehalten werden kann. Ob sich das Türbchen auch jetzt noch im Raum Nienburg verkriecht, ist unklar, schließlich ist sie eine bundesweite Widerstandsikone, deren Fans deutschlandweit verteilt sind und sicher nicht zögern werden, Tisch und Bett mit ihr zu teilen.

Dass die Nienburger Richterschaft zwecks dauerhafter Anmietung einer außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Nienburg gelegenen Unterkunft für die Turboquerulantin zusammengeschmissen hat, um in Zukunft mangels Zuständigkeit für kommende Verfahren gegen den unbeugsamen Richterschreck aus der Schusslinie zu geraten, ist natürlich nur eine abwegige Story, die wider besseren Wissens in den allerdunkelsten Gruppen auf Facebook verbreitet wird. Wir wünschen der Turboquerulantin von Hannover aus alles Gute und hoffen, dass ihre nun anstehende Fan-Tour kreative Kräfte freisetzt, die den von ihr maßgeblich geprägten deutschen Enthüllungsjournalismus in neue Höhen katapultiert.

*Nach eigenen Angaben ist die Turboquerulantin aktuell nicht mehr obdachlos. Gerichtliche Zustellungen konnten im Jahre 2019 und 2020 an eine Adresse in Hoya bewirkt werden. Hannover, den 10.04.2020.

Mittwoch, 9. August 2017

Ehrenschutz und Liebe - nicht immer vertragen sie sich!

Manche Fragen werden schnell, manche langsam und manche gar nicht beantwortet. Nicht nie aber spät, jedoch nicht zu spät, möchte ich hier die vor etwa einem Jahr als Überschrift gestellte Frage eines Artikels noch einmal und jedenfalls in aller Deutlichkeit beantworten, nämlich ob der dort genannte Amtsgerichtsdirektor an irgendeinem kleinen Amtsgericht in Deutschland die Beklagte lieb hatte.

Nein, er hatte sie nicht lieb und er hat sie nicht lieb und wenn mich nicht alles täuscht, wird er sie auch nie lieb haben. Diese doch recht einfache Antwort hatte sich in dem von mir vor einem Jahr geschriebenen Artikel offenbar so gut versteckt, dass mich gut gemeinte Ratschläge der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Hannover und nicht zuletzt des Amtsgerichtsdirektors selbst davon überzeugen konnten, noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die etwa verstandene Andeutung einer außerehelichen Beziehung zwischen dem Direktor und der Beklagten, die zudem - völlig zu Unrecht - als Vorwurf der Korruption und Bestechlichkeit aufgefasst worden sein könnte, in meiner satirischen Darstellung ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte erfolgte und die beiden Protagonisten meiner kleinen Geschichte ganz im Gegensatz zu haltlosen Spekulationen gerade nicht besonders gut aufeinander zu sprechen sind. Aber das war ja ohnehin jedem klar, dachte ich.