Liebe Mandanten, nachdem es nun auch in Hannover-Isernhagen die erste bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus gegeben hat, werden im Dezernat IT-Recht ab sofort vorsorglich keine persönlichen Besprechungstermine mehr vereinbart und bereits vergebene Termine werden abgesagt.
Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.
Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht
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Donnerstag, 12. März 2020
Dienstag, 9. Februar 2016
Empfehlungsanwalt
Sind Sie ein Empfehlungsanwalt oder suchen Sie einen Empfehlungsanwalt? Für mich ist der Begriff Empfehlungsanwalt etwas neues und ich habe heute herausgefunden, dass ich jedenfalls kein Empfehlungsanwalt bin. Nicht einmal für IT-Recht. Trotzdem hat mich eine Mandantin den unter der Domain "empfehlungsanwalt.de" gelisteten Rechtsanwälten vorgezogen, was daran liegen könnte, dass meine Qualifikation als Fachanwalt für Informationstechnologierecht ausschlaggebend war.
Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.
Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.
"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.
Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.
Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.
"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.
Montag, 18. März 2013
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.
Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.
Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.
Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.
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Standort:
Sachsen-Anhalt, Deutschland
Donnerstag, 12. Juli 2012
Der Fachanwalt für IT-Recht als ehrenamtlicher Internetwächter
Zahlreiche Internetnutzer verstehen den Fachanwalt für IT-Recht offenbar als Instanz, dessen ureigenes Interesse es ist, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften im Internet zu sorgen. Sozusagen ehrenamtlich. Nun will ich nicht gleich behaupten, dass mich Rechtsverstöße im Internet abseits einer Mandatierung grundsätzlich nicht interessieren. Allerdings ist die Grundidee selbst des auf IT-Recht spezialisierten Anwalts die Generierung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Mit dieser Grundidee korrespondiert die Position eines ehrenamtlichen Internetwächters leider nicht.
Um weitschweifende Erläuterungen gegenüber den sich selbst als untergeordnete Internetwächter verstehenden Nichtmandanten zu vermeiden, hat sich die Übersendung einer Vollmacht bewährt, die den Traum der Ehrenamtlichkeit durch das Hervorrufen des Interesses, eigene Kosten zu vermeiden, platzen läßt:
"Guten Tag,
beim Surfen im Internet gelangte ich auf nachfolgend genannte Webseite: http://www.....de/ , beim näheren Betrachten dieser Seite wollte ich wissen, wer der Betreiber diese Webpräsenz ist. Ich klickte auf die Seite Impressum und musste feststellen, dass diese Seite keine Angaben bzw. falsche Angaben im Impressum macht. Hier der Direktlink zum Impressum: http://www.....de/page.php?seite=impressum.php . Ich finde es skandalös das es Betreiber von solchen Portalen gibt, welche keine Angaben im Impressum tätigen. Bitte nehmen Sie sich dieser Sache an.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
bitte senden Sie uns per Fax oder als pdf-Datei die beigefügte Vollmacht zu, dann werden wir den Seitebetreiber anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde keine Vollmacht unterschrieben. Wenn Ihnen der rechtlose Tatbestand eines Verstoßes gegen das TMG gleichgültig sein sollte, so werde ich selbst tätig werden. Ich werde nun eine Anzeige bei der Polizei stellen mit Hinweis darauf, dass ich einen Anwalt auf diesen Tatbestand hingewiesen habe und erspare mir Kosten welche mir, sofern der Seitenbetreiber nicht ermittelt werden kann, auferlegt werden.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
für die Mimimierung eines Kostenrisikos auf Ihrer Seite haben wir volles Verständnis. Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht"
Mit dieser Grundidee korrespondiert die Position eines ehrenamtlichen Internetwächters leider nicht.
Um weitschweifende Erläuterungen gegenüber den sich selbst als untergeordnete Internetwächter verstehenden Nichtmandanten zu vermeiden, hat sich die Übersendung einer Vollmacht bewährt, die den Traum der Ehrenamtlichkeit durch das Hervorrufen des Interesses, eigene Kosten zu vermeiden, platzen läßt:
"Guten Tag,
beim Surfen im Internet gelangte ich auf nachfolgend genannte Webseite: http://www.....de/ , beim näheren Betrachten dieser Seite wollte ich wissen, wer der Betreiber diese Webpräsenz ist. Ich klickte auf die Seite Impressum und musste feststellen, dass diese Seite keine Angaben bzw. falsche Angaben im Impressum macht. Hier der Direktlink zum Impressum: http://www.....de/page.php?seite=impressum.php . Ich finde es skandalös das es Betreiber von solchen Portalen gibt, welche keine Angaben im Impressum tätigen. Bitte nehmen Sie sich dieser Sache an.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
bitte senden Sie uns per Fax oder als pdf-Datei die beigefügte Vollmacht zu, dann werden wir den Seitebetreiber anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde keine Vollmacht unterschrieben. Wenn Ihnen der rechtlose Tatbestand eines Verstoßes gegen das TMG gleichgültig sein sollte, so werde ich selbst tätig werden. Ich werde nun eine Anzeige bei der Polizei stellen mit Hinweis darauf, dass ich einen Anwalt auf diesen Tatbestand hingewiesen habe und erspare mir Kosten welche mir, sofern der Seitenbetreiber nicht ermittelt werden kann, auferlegt werden.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
für die Mimimierung eines Kostenrisikos auf Ihrer Seite haben wir volles Verständnis. Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht"
Mittwoch, 7. März 2012
1. juristisches Staatsexamen: Die erfolgreiche Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
Weil ich die Schlagzeilen von jurablogs.com regelmäßig überfliege, erfasst mich stets ein wohliger Schauer beim Anblick von Meldungen aus der Prüfungssphäre juristischer Staatsexamina. Es gibt einige B.l.o.g.s., die sich vornehmlich mit der juristischen Ausbildung befassen und zahlreiche A.r.t.i.k.e.l. vor dem Hintergrund juristischer Prüfungen. Durchfallquoten von 29,5% im zweiten Staatsexamen, Gnadenanträge nach zwei erfolglosen Prüfungsdurchgängen und Selbstverstümmelungen bei Prüfungsangst sind der Stoff, aus dem die Albträume sind, die ich mir ersparen konnte.
Erinnere ich mich schaudernd an die eigene Prüfungssituation, schiebt sich bei mir automatisch und mit Ehrfurcht das Bild eines Kommilitonen vor mein geistiges Auge, der - in der ersten von vier Reihen direkt vor dem Aufsichtstisch sozusagen hilflos ausgeliefert sitzend - vor der Anfertigung einer Klausur genau in dem Moment, als die Aufsichtsperson das Fenster zu Beginn der Prüfung schloss, lässig die vorbereiteten juristischen Schemata aus seiner Jacketinnentasche holte und in die vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung einschob.
Nerven wie Stahlseile, denn dieser Augenblick war wirklich die einzige Chance, um sich den Zugriff auf das unerlaubte Hilfsmittel "Die Schemata" während dieser Klausur des ersten juristischen Staatsexamens zu sichern. Für den fachfremden Leser sei angemerkt, dass Gesetzesparagraphen regelmäßig in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden und bisweilen durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die sich nicht im Gesetz finden, ergänzt werden müssen. Wenn dann juristische Aufbauschemata derart gestaltet werden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden, können diese während der schriftlichen Prüfung im Examen bei einer Einordnung in die zugelassenen und vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Loseblatt-Gesetzessammlungen nur sehr schwer entdeckt werden.
In der Endphase meines Studiums waren "Die Schemata" allgemein bekannt und der Trick, deren Lochung zum Rand hin aufzuschneiden, um diese während der Prüfung schnell und unauffällig in die zugelassene Loseblatt-Gesetzessammlung einschieben zu können, war kein Geheimnis. Auch nicht für die juristischen Prüfungsämter der Bundesländer, die bei Prüfungskontrollen dennoch fündig wurden und sich mit Beschwerden an den Verlag wandten, der die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen herausgibt, weil die Ämter die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit bei Staatsprüfungen verletzt sahen.
Der angesprochene Verlag nahm daraufhin den Herausgeber von "Die Schemata" aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen erfolgreich vor dem Oberlandegericht München auf Unterlassung in Anspruch. Dem Herausgeber der bei Jurastudenten auch im Examen beliebten Orientierungshilfe wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1997, Az.: 6 U 5813/96, verboten, die juristischen Studienhilfen "Die Schemata" im Format 19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier, bei denen der Abstand der Lochung mit der des zugelassenen Loseblattwerkes identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung anzubieten, feilzuhalten oder zu verbreiten.
Denn es sei wettbewerbswidrig, wenn juristische Aufbauschemata derart gestaltet würden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden und deshalb im Examen bei einer unzulässigen Einordnung in die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen nur schwer entdeckt werden könnten. Damit würden einerseits Täuschungen durch Examenskandidaten gefördert und andererseits der Absatz zugelassener Werke bedroht, weil deren Zulassung durch die Prüfungsämter infolge der Täuschungsgefahr zu Examenszwecken gefährdet sei.
Man darf daran zweifeln, dass das beantragte Verkaufsverbot von "Die Schemata", deren nahtlose Einordnung in jede private Gesetzessammlung nie beanstandet werden konnte und die nur wegen des rechtswidrigen Einsatzes durch Studenten zu Täuschungszwecken in Verruf geriet, tatsächlich gerechtfertigt war. Die prüfungserfahrenen Richter aus München hatten dem Prüfungsspuk seinerzeit jedenfalls eine Grenze gesetzt.
Seit September 2006 sind "Die Schemata" wieder erhältlich. Das Format der beliebten Prüfungshilfe aus dem JSP Verlag ist nunmehr jedoch leicht größer als jenes der zu Prüfungszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen und der nervenstarke Kommilitone von damals ist heute auch als Rechtsanwalt für IT-Recht in Hannover tätig.
Erinnere ich mich schaudernd an die eigene Prüfungssituation, schiebt sich bei mir automatisch und mit Ehrfurcht das Bild eines Kommilitonen vor mein geistiges Auge, der - in der ersten von vier Reihen direkt vor dem Aufsichtstisch sozusagen hilflos ausgeliefert sitzend - vor der Anfertigung einer Klausur genau in dem Moment, als die Aufsichtsperson das Fenster zu Beginn der Prüfung schloss, lässig die vorbereiteten juristischen Schemata aus seiner Jacketinnentasche holte und in die vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Gesetzessammlung einschob.
Nerven wie Stahlseile, denn dieser Augenblick war wirklich die einzige Chance, um sich den Zugriff auf das unerlaubte Hilfsmittel "Die Schemata" während dieser Klausur des ersten juristischen Staatsexamens zu sichern. Für den fachfremden Leser sei angemerkt, dass Gesetzesparagraphen regelmäßig in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden und bisweilen durch von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die sich nicht im Gesetz finden, ergänzt werden müssen. Wenn dann juristische Aufbauschemata derart gestaltet werden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden, können diese während der schriftlichen Prüfung im Examen bei einer Einordnung in die zugelassenen und vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Loseblatt-Gesetzessammlungen nur sehr schwer entdeckt werden.
In der Endphase meines Studiums waren "Die Schemata" allgemein bekannt und der Trick, deren Lochung zum Rand hin aufzuschneiden, um diese während der Prüfung schnell und unauffällig in die zugelassene Loseblatt-Gesetzessammlung einschieben zu können, war kein Geheimnis. Auch nicht für die juristischen Prüfungsämter der Bundesländer, die bei Prüfungskontrollen dennoch fündig wurden und sich mit Beschwerden an den Verlag wandten, der die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen herausgibt, weil die Ämter die verfassungsmäßig garantierte Chancengleichheit bei Staatsprüfungen verletzt sahen.
Der angesprochene Verlag nahm daraufhin den Herausgeber von "Die Schemata" aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen erfolgreich vor dem Oberlandegericht München auf Unterlassung in Anspruch. Dem Herausgeber der bei Jurastudenten auch im Examen beliebten Orientierungshilfe wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1997, Az.: 6 U 5813/96, verboten, die juristischen Studienhilfen "Die Schemata" im Format 19,3 cm x 14,8 cm auf weißem Papier, bei denen der Abstand der Lochung mit der des zugelassenen Loseblattwerkes identisch ist, als Loseblattausgabe oder in Leimbindung anzubieten, feilzuhalten oder zu verbreiten.
Denn es sei wettbewerbswidrig, wenn juristische Aufbauschemata derart gestaltet würden, dass diese sich von den Blättern der zu Examenszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen äußerlich nicht unterscheiden und deshalb im Examen bei einer unzulässigen Einordnung in die zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen nur schwer entdeckt werden könnten. Damit würden einerseits Täuschungen durch Examenskandidaten gefördert und andererseits der Absatz zugelassener Werke bedroht, weil deren Zulassung durch die Prüfungsämter infolge der Täuschungsgefahr zu Examenszwecken gefährdet sei.
Man darf daran zweifeln, dass das beantragte Verkaufsverbot von "Die Schemata", deren nahtlose Einordnung in jede private Gesetzessammlung nie beanstandet werden konnte und die nur wegen des rechtswidrigen Einsatzes durch Studenten zu Täuschungszwecken in Verruf geriet, tatsächlich gerechtfertigt war. Die prüfungserfahrenen Richter aus München hatten dem Prüfungsspuk seinerzeit jedenfalls eine Grenze gesetzt.
Seit September 2006 sind "Die Schemata" wieder erhältlich. Das Format der beliebten Prüfungshilfe aus dem JSP Verlag ist nunmehr jedoch leicht größer als jenes der zu Prüfungszwecken zugelassenen Loseblatt-Gesetzessammlungen und der nervenstarke Kommilitone von damals ist heute auch als Rechtsanwalt für IT-Recht in Hannover tätig.
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Freitag, 15. April 2011
Fünf Jahre nach den dramatischen Ereignissen in Antaloor steht Oma für den Download von „Two Worlds II“ am Pranger
Gefangen in den dunklen Verliessen von Gandohars Schloss scheint jegliche Hoffnung auf Oma´s Rettung vergebens. Böse Mächte sind am Werk, um die schlummernde Rente einer alten Generation zu heben und die Herrschaft an sich zu reißen. Doch als die Verzweiflung am größten ist, taucht ein Hoffnungsschimmer aus einer völlig unerwarteten Richtung auf. Ein Fachanwalt für IT-Recht bricht zu einer gefährlichen Reise durch ein am Boden liegendes Land auf, um Licht in die dunkle Vergangenheit Gandohars zu bringen und so doch noch die alles entscheidende Schwachstelle des mächtigen Abmahners zu finden, diese auszunutzen und Oma zu befreien.
Als Rechteinhaberin des Computerspiels "Two Worlds II" läßt die Topware Entertainment GmbH aus Ettlingen die in Hamburg ansässige Kanzlei Reichelt Klute Aßmann per Abmahnung ihre Interessen vertreten. Mit der Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung verlangt und mit dem Angebot auf Zahlung von EUR 750.- ein Waffenstillstand angeboten. Nun liegt es zwar nah, dass Oma nicht selbst den strittigen Download vorgenommen hat, doch der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. 5. 2010, Az.: I ZR 121/ 08, "Sommer unseres Lebens", klargestellt, dass auch der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen. Oma kann also nur dann aus den dunklen Verliessen von Gandohars Schloss fliehen, wenn sie die zum Zeitpunkt des Kaufs ihres WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen für dessen Schutz auch eingerichtet hat. Meine Streitaxt ist geschärft.
Dienstag, 29. Juni 2010
Fachanwalt für IT-Recht - Studiengang Informationsrecht an der Universität Oldenburg
Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester im Studiengang »Master of Laws (LL.M.) Informationsrecht« der Fakultät für Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg endet zum 1. September 2010. Die Studieninhalte orientieren sich an den Anforderungen, welche der Berufsbezeichnung »Fachanwalt für IT-Recht« nach § 14k Fachanwaltsordnung (FAO) zu Grunde liegen. Mit der Belegung von sieben Modulen können die nach FAO § 14k geforderten Inhalte der theoretischen Ausbildung zum Fachanwalt abgedeckt werden, so dass die theoretischen Kenntnisse mit dem Masterabschluss nachgewiesen sein dürften. Es besteht die Möglichkeit, die von der FAO geforderten Leistungsnachweise (Aufsichtsarbeiten) innerhalb des Studienverlaufs zu erbringen. Neben den regulären 90-minütigen Klausuren wäre eine zusätzliche, gebührenpflichtige 5-stündige Klausur zu erbringen, um die erforderlichen Aufsichtsarbeiten im Umfang von 15 Stunden nachzuweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, einzelne Module zu belegen, um als bereits zugelassener Fachanwalt für IT-Recht die nach FAO § 15 geforderte jährliche Weiterbildung nachzuweisen.
Mittwoch, 16. Juni 2010
IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums - LL.M.-Studiengang am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover
Am 15. Juli 2010 endet für Juristen mit erstem oder zweitem Staatsexamen die Bewerbungsfrist für das kommende Wintersemester. Das 2 Semester dauernde Studium (1. Semester in Hannover, 2. Semester an einer von 10 europäischen Partneruniversitäten) bietet die Möglichkeit, sich im IT-Recht und im Recht des geistigen Eigentums zu spezialisieren und den akademischen Grad des Master of Laws (LL.M.) zu erwerben. LL.M. steht für den akademischen Grad des Master of Laws (lateinisch für Legum Magister, wobei das doppelte L die lateinische Abkürzung für den Plural „Rechte“ ist).
Das IT-Recht hat grenzüberschreitenden Charakter und wird durch die fortschreitende Harmonisierung des EU-Rechts stark beeinflusst. Daher vermittelt der Studiengang die zentralen Aspekte des IT-Rechts und bezieht insbesondere die europarechtlichen Grundlagen mit ein. Durch die Vorlesungen von Praktikern bei der Lehre wird sichergestellt, dass der Studiengang den Anforderungen des Arbeitsmarktes an IT-Juristen gerecht wird. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören:
Das IT-Recht hat grenzüberschreitenden Charakter und wird durch die fortschreitende Harmonisierung des EU-Rechts stark beeinflusst. Daher vermittelt der Studiengang die zentralen Aspekte des IT-Rechts und bezieht insbesondere die europarechtlichen Grundlagen mit ein. Durch die Vorlesungen von Praktikern bei der Lehre wird sichergestellt, dass der Studiengang den Anforderungen des Arbeitsmarktes an IT-Juristen gerecht wird. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören:
- E-Commerce-Recht
- Telekommunikationsrecht
- Medienrecht
- Datenschutzrecht
- Immaterialgüterrecht wie Urheber- und Patentrecht
(bezogen auf Informationstechnologie)
- Computerstrafrecht
- Europa- und völkerrechtliche Grundlagen des
IT-Rechts Informationstechnische Grundlagen.
Sonntag, 21. März 2010
Fachanwalt für IT-Recht
Guten Tag. Mit meiner Homepage unter http://www.rechtsanwaltmoebius.de bin ich als Rechtsanwalt in Hannover seit über 10 Jahren im Internet. Alle Bitten nach Überarbeitung des äußeren Erscheinungsbildes oder gar der gesamten Struktur der Website habe ich abschlägig beantwortet und zum Teil unhöflicherweise ignoriert. Ich brauche kein CMS/Content-Management System. Ich bin auch neuesten Trends nicht gefolgt sondern stelle stur seit über einer Dekade neue Urteile ein, veröffentliche ab und an eine Pressemitteilung oder stelle meine Aufsätze zu juristischen Themen ins Netz. Das reicht mir. Und vor allem reicht das auch Google.
Wenn ich mich jetzt in diesem kostenfreien Rahmen unter http://www.blogger.com präsentiere, so hat auch das nur den Sinn, meine geliebte alte Website http://www.rechtsanwaltmoebius.de weiter bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß diese unter den bei Google für einen Fachanwalt IT entscheidenden Suchbegriffen weiterhin vorne erscheint. Daher auch der einschlägige Titel dieses Blogs, nämlich Fachanwalt IT bzw. Fachanwalt für IT-Recht.
Ob es mich darüber hinaus noch juckt, etwas zum Besten zu geben, weiß ich noch nicht. Zwar ist mein Standpunkt zu vielen Themen selbstverständlich der einzig Vertretbare, aber ob die Welt dies erkennt oder ich den Drang habe, der Welt die Möglichkeit des Erkennens zu geben, steht einfach noch nicht fest. Lassen wir uns allseits überraschen.
Wenn ich mich jetzt in diesem kostenfreien Rahmen unter http://www.blogger.com präsentiere, so hat auch das nur den Sinn, meine geliebte alte Website http://www.rechtsanwaltmoebius.de weiter bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß diese unter den bei Google für einen Fachanwalt IT entscheidenden Suchbegriffen weiterhin vorne erscheint. Daher auch der einschlägige Titel dieses Blogs, nämlich Fachanwalt IT bzw. Fachanwalt für IT-Recht.
Ob es mich darüber hinaus noch juckt, etwas zum Besten zu geben, weiß ich noch nicht. Zwar ist mein Standpunkt zu vielen Themen selbstverständlich der einzig Vertretbare, aber ob die Welt dies erkennt oder ich den Drang habe, der Welt die Möglichkeit des Erkennens zu geben, steht einfach noch nicht fest. Lassen wir uns allseits überraschen.
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