Während die 14-seitige Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias koelner63 noch als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, zweifach vorab per Telefax und per E-Mail vom Kollegen Rechtsanwalt Markus Zöller versandt wurde, wird die Rücknahme der Abmahnung auf nur zwei Seiten verkündet und lediglich an eine Faxnummer verschickt. Gleichwohl verdient auch diese Rücknahme mindestens zwei Sternchen, denn eine negative Feststellungsklage durch die abgemahnte Gesellschaft auf Feststellung des Nichtbestehens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mangels bestehenden Wettbewerbsverhältnisses wäre wohl für Herrn Krapp ein teurer Spass geworden.
Wie eine großzügige Geste klingt die Mitteilung, dass “auch auf den Ausgleich der hier entstandenen Kosten verzichtet“ werde. Bei einem in der Abmahnung unterstellten Geschäftswert von EUR 30.000,- ein doch erheblicher Betrag. Falsch ist zweifellos die mit der Rücknahme der Abmahnung einhergehende Behauptung, die Angelegenheit sei damit “in jedem Fall“ erledigt. Denn unsere Kosten für die Abwehr der - wohlwollend als übereifrig einzuordnenden Abmahnung - müssen zunächst von unserer Mandantin getragen werden. Und ob für diese die Angelegenheit nach Ausgleich unserer Rechnung “in jedem Fall“ erledigt ist, wage ich zu bezweifeln.
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Mittwoch, 28. November 2012
Dienstag, 13. November 2012
Die 5-Sterne-Abmahnung von “koelner1963“
Für jede Versendung der gleichlautenden 14-seitigen Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias “koelner1963“ verdient sich Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster ein Sternchen, wenn er schreibt: “Um den Zugang dieses Schreibens sicher zu stellen, geht es Ihnen als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, vorab per Telefax und per E-Mail zu.“ Für die Zusendung an gleich zwei Faxnummern gibt´s trotz derselben Versandart den fünften Stern, denn es geht mit grossen Schritten auf´s Weihnachtsfest zu und da wollen auch Anwälte nicht ohne Lob im Regen stehn.
Der Mandant freut sich auch. 70 Seiten Post bekommt man nicht alle Tage, auch wenn fünfmal die gleiche Lektüre zu lesen auf Dauer langweilig ist. Interessant sind jedoch die lehrreichen und mit Rechtsprechungshinweisen untermauerten 'Ausführungen über die Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings möchte der Kollege hierfür nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück bekommen, sondern auch noch EUR 1.005,40 auf sein Konto bei der Sparkasse. Noch vor einem halben Jahr war der gleiche Service für EUR 755,40 zu haben - wenn auch nicht vorab per Fax.
Das trübt natürlich die freudige Stimmung ein wenig, denn zum Sparen ist bis zum Fest nicht mehr viel Zeit. Da hilft nur der wohlmeinende Rat eines fachkundigen Anwalts, der darauf hinweist, dass ein Wettbewerbsverhältnis nur dann vorliegt, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist nämlich, dass sich die beteiligten Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt betätigen, was bei einem Händler für Autoteile und einem Computerhandel auch bei intensiver vorweihnachtlicher Nächstenliebe zu verneinen ist. Für den Inhalt der Abmahnung kann ich daher leider kein weiteres Sternchen vergeben.
Der Mandant freut sich auch. 70 Seiten Post bekommt man nicht alle Tage, auch wenn fünfmal die gleiche Lektüre zu lesen auf Dauer langweilig ist. Interessant sind jedoch die lehrreichen und mit Rechtsprechungshinweisen untermauerten 'Ausführungen über die Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings möchte der Kollege hierfür nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück bekommen, sondern auch noch EUR 1.005,40 auf sein Konto bei der Sparkasse. Noch vor einem halben Jahr war der gleiche Service für EUR 755,40 zu haben - wenn auch nicht vorab per Fax.
Das trübt natürlich die freudige Stimmung ein wenig, denn zum Sparen ist bis zum Fest nicht mehr viel Zeit. Da hilft nur der wohlmeinende Rat eines fachkundigen Anwalts, der darauf hinweist, dass ein Wettbewerbsverhältnis nur dann vorliegt, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist nämlich, dass sich die beteiligten Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt betätigen, was bei einem Händler für Autoteile und einem Computerhandel auch bei intensiver vorweihnachtlicher Nächstenliebe zu verneinen ist. Für den Inhalt der Abmahnung kann ich daher leider kein weiteres Sternchen vergeben.
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Zöller
Freitag, 4. Mai 2012
Die ebay-Abmahnung durch Rechtsanwalt Markus Zöller für Uwe Krapp alias "koelner1963" ...
... dürfte in dieser oder ähnlicher Form bereits einige ebay-Mitglieder erreicht haben. Der Kollege Rechtsanwalt Zöller behauptet, sein Mandant vertreibe gewerblich Computerzubehör, Notebooks, Notebookersatzteile und Zubehör über ebay unter dem Ebay-Namen "koelner1963" und sei daher Mitbewerber im Sinne der §§ 1,2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die im Angebot unserer Mandantin aufgeführte Widerrufsbelehrung sei veraltet und weise im Kern nicht auf die heute geltenden Normen des BGB und des EGBGB hin. Die verwendete Belehrung entspreche nicht dem heute gesetzlich vorgeschriebenen Muster. Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr. 10 EGBGB müsse der Verbraucher im Fernabsatz auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. Rück¬gaberechts, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe korrekt belehrt werden. Da bereits Fehler bei der Information über einzelne dieser Punkte als Wettbewerbsverstöße zu werten seien, stelle die Nichtinformation in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2007- 5 W 44/07).
Ferner könne zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteige, oder wenn im Fall eines höheren Preises der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, die Rücksendekosten auf den Verbraucher „abgewälzt" werden. Hierzu sei jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien notwendig. Damit sei eine weitere ausdrückliche Klausel - etwa in AGB - von Nöten, die die Kostentragung durch den Verbraucher zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, soweit die Rücksendekosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden sollen. Andernfalls sei der Verbraucher auf Grund des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht verpflichtet, etwaig anfallende Rücksendekosten zu tragen, sodass dann auch eine diesbezügliche Belehrung in der Widerrufsbelehrung schlicht falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Die Kosten für die Abmahnung möchte der Kollege Zöller nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§2, 13 RVG '04, Nr. 2300 W zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet sehen.
Grundsätzlich erlaubt zwar weder die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Annahme des Rechtsmissbrauches (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.01.2008, Az: 5 W 371/07), noch kann ein solcher Verdacht allein darauf gegründet werden, dass der Kläger sich einen Gerichtsstand aussucht, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, Az: 4 UR 10/08). Allerdings erlaubt die Kumulation der Verdachtsindizien wie die Anzahl der Abmahnungen, die Art des Geschäfts, eine Gebührenvereinbarung mit dem Bevollmächtigten, die Wahl des fliegenden Gerichtstandes, die Vernachlässigung des Ladengeschäftes und das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung weiterer Mitbewerber die Vermutung, dass ein Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist.
Ferner könne zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteige, oder wenn im Fall eines höheren Preises der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, die Rücksendekosten auf den Verbraucher „abgewälzt" werden. Hierzu sei jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien notwendig. Damit sei eine weitere ausdrückliche Klausel - etwa in AGB - von Nöten, die die Kostentragung durch den Verbraucher zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, soweit die Rücksendekosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden sollen. Andernfalls sei der Verbraucher auf Grund des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht verpflichtet, etwaig anfallende Rücksendekosten zu tragen, sodass dann auch eine diesbezügliche Belehrung in der Widerrufsbelehrung schlicht falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Die Kosten für die Abmahnung möchte der Kollege Zöller nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§2, 13 RVG '04, Nr. 2300 W zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet sehen.
Grundsätzlich erlaubt zwar weder die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Annahme des Rechtsmissbrauches (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.01.2008, Az: 5 W 371/07), noch kann ein solcher Verdacht allein darauf gegründet werden, dass der Kläger sich einen Gerichtsstand aussucht, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, Az: 4 UR 10/08). Allerdings erlaubt die Kumulation der Verdachtsindizien wie die Anzahl der Abmahnungen, die Art des Geschäfts, eine Gebührenvereinbarung mit dem Bevollmächtigten, die Wahl des fliegenden Gerichtstandes, die Vernachlässigung des Ladengeschäftes und das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung weiterer Mitbewerber die Vermutung, dass ein Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist.
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