Man sollte einen E-Mail-Anhang stets genau überprüfen, ob sich darin nicht lediglich Schadsoftware – also ein Virus oder ein Trojaner - versteckt, oder aber tatsächlich eine Abmahnung. Denn das Risiko, dass eine abgesandte E-Mail mit einer Abmahnung den Abgemahnten nicht erreicht, hat der Abgemahnte zu tragen, wie bereits das Landgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr.: 312 O 142/09 am 07.07.2009 verkündet hat.
Die Kammer vertrat mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt. Daher sollte man pauschale Hinweisen, dass Abmahnungen nicht per E-Mail kommen, grundsätzlich keinen Glauben schenken.
Wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass es sich beim Abgemahnten um einen Unternehmer handelt ("im geschäftlichen Verkehr verwendete Emailadresse").
AntwortenLöschenBei Verbrauchern sieht das wohl eher anders aus, zumal der Abmahner sich kaum auf eine unprüfbare Email-Adresse verlassen wird.