"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
Mhm. Als Mieter ohne Migrationshintergrund - meine Eltern sprachen noch davon, dass die Niedersachsen die Tiere seien auf denen die Westfalen zur Arbeit reiten - habe ich trotzdem häufiger Probleme damit, wie sich die Kosten bei Rechtsstreiten und die Prozesse an sich entwickeln.
AntwortenLöschenAber vermutlich meint Herr Möbius mit seinem ach so kräfitgen Hinweis auf Migranten, die Menschen die keine Juristen sind.
Da ich Westfale und Preusse ziemlicher früher Stunde bin, möchte ich den Herrn Anwalt an einen Spruch des Soldatenkönigs - des Vaters vom alten Fritz- erinnern, der bezüglich der Anwaltskleidung verfügte:
"Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt."
Selbstverständlich wird er sich geirrt haben, wo doch Leute die den Migrantenstatus so nach vorne heben, keine schlechten Menschen sein können - oder etwa doch?. Vielleicht hätte er ja braune Mäntel empfehlen sollen.
Soldatenkönige und Rechtsbrecher auf der einen, Rechtsanwälte und Juristen auf der anderen Seite.
LöschenDas Leben kann so einfach sein.
In unserer Firma gibt es die Anweisung, keine Aufträge von Anwälten anzunehmen. Die Erfahrungen haben uns gelehrt, dass Anwälte so gut wie ausnahmslos betrügen.
AntwortenLöschenUngeachtet diesen Erfahrung hatte ich vor einem Jahr ein einen Juristen vermietet, sogar an einen Dokor, einen vollblütigen Deutschen mit offensichtich rechten Ambitionen.
Nsch seinem fluchtartigen Verlassen der Wohnung mailte dieser Doktor um den Nachweis der Nebenkosten, obwohl er den Aktenordner mit den Abrechnungen schon zur Einsicht hatte. Nach erneutem Erhalt der Nachweise und der Berechnungen erhielt ich eine Mail, in dem er meine Nachweise als Spam bezeichnete.
"Spam" scheint ein gängiges Argument deutscher Juristen mit deutschem Blut zu sein. Bon schon Mal von einem bekannten Münster Rechtanwalt - auch mit reinem deutschen Blut - mit diesem Argument konfrontiert worden.
Hier einige Ergüsse des echt deutschen Juristen:
"Fuer den Fall, dass Sie sich widererwartend darauf berufen sollten ich haette Ihnen die hier gegenstaendliche Kautionssumme von € 400,-- zur Verrechnung mit den Betriebskosten unterschriftlich abgetreten, so nehmen Sie bitte zur Kenntns das Sie mir diese durch Vorspieglung falscher Tatsachen, der Nennung von voellig unrealistischen Zahlen, abgenoetigt wobei ich hier formell den Widerruf erklaere und sich jetzt ausserdem die Frage stellt: Welche Betriebskosten ?!"
"Abschliessend weise ich hier dezidiert darauf hin das der Inhalt diser e mail in keinem Punkt verhandelbar ist, auf eventuelle Verzoegerungstaktiken werde ich nicht reagieren."
"Es wir so verfahren wie in meiner e mail dargelegt, und kein Deut anders !"
"Ersparen Sie mir in Hinkunft Ihre komischen e mails zu lesen, die naechste landet ungelesen im Spam, ... "
Deutschland, Deutschland über Alles ... .
Herr Schälike, ich bin anders. Ich betrüge nur ausnahmsweise.
LöschenDa sind wir uns ja sehr, sehr ähnlich. Wobei ich meist nur Betrüger zu betrügen versuche. Und das meist zwangsweise.
LöschenDie Betrüger meinen aber dann immer, ich wäre ein Betrüger.
Haben die recht?
Grundsätzlich ist natürlich ein Betrüger, der einen Betrüger betrügt, trotzdem ein Betrüger. Wenn er mit seinem Betrug allerdings nur einen Betrug abwehren will, wäre sein Betrug wohl als Notwehrhandlung nicht rechtswidrig.
LöschenNun wissen wir, dass es formal-juristisch nachgewiesene Betrüger gibt, welche tatsächlich Betrüger, möglicherweise aber auch keine wahren Betrüger sind.
AntwortenLöschenEs gibt auch wahre Betrüger, allerdings jurtistisch davon gekommene bzw. justiziabl nicht fassbare. Das sind bestimmt die meisten, davon die schlimmsten in den Chefetagen der Wirtschaft, in der großen Politik und eben unter den Anwälten, systembedingt.
Außerdem gibt es einen nicht justiziablen Betrug, weil erlaubt. Die ganze anwaltliche Abzockindustrie basiert darauf. Google brachte gerade mit seinen betrügerischen Geschäftsgebahren es zum weltweiten Einfluss und zur Massenverdummung sein Fans.
Da können wir uns getrost zurücklehen als kleine Lichter und Rechtstaat predigen.
Oder doch nicht?.
Zurücklehnen ja - predigen nein.
LöschenWieder Konsens.
LöschenTerminsgebühr nur nach dem Streitwert in Höhe der nicht erledigten Zinsen?
AntwortenLöschenJa, Streitwert nach Teilerledigung bis EUR 500,00: 1,2 Terminsgebühr, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG = EUR 54,00
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