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Montag, 27. Oktober 2014

Der Mieter mit Migrationshintergrund ist zäh

Die Wunden der Klagezustellung sollten vernarbt sein. Der Mieter wurde längst zur Zahlung verurteilt und natürlich hat auch der Gerichtsvollzieher seine Arbeit schon erledigt. Deshalb muss nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren als Ventil herhalten:

"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."

Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:

"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."

Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:

"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."

Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:

"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."

Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.

Mittwoch, 30. Juli 2014

Anwaltstypen: Der Hellseher

In der Sache .....
erscheinen bei Aufruf der Sache:
Für den Kläger: Niemand.
Für den Beklagten: Herr Rechtsanwalt .....
Es wird festgestellt, dass der Klägervertreter zu dem heutigen Termin ordnungsgemäß geladen ist.
Eine telefonische Rückfrage beim Klägervertreter ergibt, dass er zum heutigen Termin nicht erscheinen wird, weil er fälschlich davon ausgegangen ist, dass dieser Termin voraussichtlich verlegt werden wird.
Klägervertreter teilt aber ebenfalls mit, dass ihm eine Verlegung des Termins seitens des Gerichtes nicht zugegangen sei.
Eine solche hat es auch nicht gegeben.