Der Tod der deutschen Lehramtsstudentin türkischer Abstammung, Tugçe Albayrak, die bis zu ihrem Tod Deutsch und Ethik auf Lehramt an der Justus-Liebig-Universität in Gießen studierte, ist in aller Munde. Während der Migrationshintergrund des Opfers ein wesentlicher Aufhänger für die allgemeine Berichterstattung ist, rückt der Migrationshintergrund des Täters in diesem Fall nur deutlich in den Hintergrund.
Obwohl die Richtlinie 12.1 des Presserats bei der Berichterstattung über Straftaten vorschreibt, dass die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt wird, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht, ist in vielen Zeitungen zu lesen, dass der 18-jährige Senal M. aus der Region Sandžak im Südwesten Serbiens stammt und ihm über 15 Ermittlungsverfahren wegen schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Ladendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zugeschrieben werden. Trotz aller Dramatik ist ein begründbarer Sachbezuug zum Migrationshintergrund von Opfer und Täter nicht ersichtlich. Nächtliche Schlägereien mit tödlichem Ausgang sind leider alltäglich.
Es scheint, dass die Richtlinie 12.1 so zu interpretieren ist, dass durch die Nennung der Nationalität und der ethnischen Zugehörigkeit des Opfers ein begründbarer Sachbezug für die Nennung der Nationalität des Täters entsteht. Tatsächlich ist es aber doch so, dass die Zugehörigkeit von Opfern oder Tätern zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten eine Information ist, über deren Erheblichkeit sich der Leser eine eigene Meinung bilden können muss.
Wie hoch das Bedürfnis an einer zutreffenden Berichterstattung im Hinblick auf identitätsbildende Faktoren bei den Beteiligten an einer Straftat ist, lässt sich an der ausführlichen Berichterstattung zum Migrationshintergrund des Opfers Tugçe Albayrak erkennen und es ist nicht einzusehen, weshalb die Berichterstattung über den Migrationshintergrund des Täters dem Ungleichgewicht auch einer nur selbstverschriebenen Zensurregel unterliegen soll.
Zum Glück bindet eine Selbstverpflichtungserklärung nur die Mehrzahl der deutschen Verlagshäuser an den Pressekodex und stellt insoweit kein bindendes Recht dar. Unabhängige Blogger sind dagegen ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und unterliegen insofern nur dem allgemeinen Äußerungsrecht.
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Sonntag, 30. November 2014
Montag, 27. Oktober 2014
Der Mieter mit Migrationshintergrund ist zäh
Die Wunden der Klagezustellung sollten vernarbt sein. Der Mieter wurde längst zur Zahlung verurteilt und natürlich hat auch der Gerichtsvollzieher seine Arbeit schon erledigt. Deshalb muss nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren als Ventil herhalten:
"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
"Der Streitwertfestsetzungsantrag des Klägers Möbius enthält eine Menge an reinen Fantasievorstellungen die mit dem GKG und RVG nicht viel zu tun haben. Solche Überlegungen, die er in dem zitierten Antrag aufgeführt hat, entstehen bei anderen Leuten in der Rege! unter starker Ausnutzung alkoholischer Getränke."
Sollte diese Äußerung etwa dadurch gekennzeichnet sein, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung meiner Person im Vordergrund steht? Natürlich nicht, denn meine Rechtsvorstellungen resultieren auch nach Ansicht des Mieters mit Migrationshintergrund jedenfalls nicht aus übermäßigem Alkoholkonsum:
"Bei Herrn Möbius scheinen solche Aufführungen und Behauptungen das Ergebnis seiner offenbar ungezügelten Streitsucht zu sein. Von einem besonders hohen Niveau zeichnen sich diese Behauptungen und Aufführungen jedenfalls nicht aus. Aus diesem Grund beantrage ich, den Antrag des Klägers als unbegründet und in der Sache nicht schlüssig abzuweisen."
Ich bin etwas ratlos, aber Herr Y. hilft mir mit seinen Erklärungen schnell weiter:
"Um dieses auch Herrn Möbius verständlich und für ihn hoffentlich auch begreifbar zu machen, führe ich meine Anträge nachfolgend durchnummeriert und gestaffelt auf:
1) Ich beantrage seine Kalkulation laut seinem Schreiben vom 12.08.14 an das Gericht, als mit den Verfahren, RVG und GKG nicht in Einklang stehend abzuweisen;
2) Ich beantrage weiter, dass das Gericht ihn dazu verpflichtet, seine Zinskostenermittlung detailliert vorzulegen;
3) Einem Kostenvorschlag seitens des Gerichts, sofern dies dem GKG und den sonstigen Gesetzen entspricht, werde ich unverzüglich Folge leisten."
Er mag es, mit der Anerkennung der Allmacht des Gerichts um dessen Gunst zu buhlen. Ganz zum Schluss dann endlich ein nachvollziehbarer Zweifel:
"Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund eine Terminsgebühr bei einem Verfahren ohne Termin entstehen soll. Eine solche Regelung ist weder vom RVG als auch vom GKG vorgesehen. Das allein ist schon Grund genug, seinen Antrag abzuweisen. Insoweit besteht meinerseits ein Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, sowohl nach GKG als auch nach RVG."
Da das Verfahren nach Erledigung der Hauptsache auf Anordnung des Gerichts im Streit um die Zinsen schriftlich weiter betrieben und durch ein Urteil beendet wurde, entstand gem. Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr nach Absatz 2, weil anschließend in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.
Montag, 19. Mai 2014
Neues vom Mieter mit Migrationshintergrund
Das Amtsgericht war sehr nachsichtig und gab dem Mieter mit Migrationshintergrund jede erdenkliche Hilfestellung. Den letzten Schritt zur Rechtsberatung wollte die fürsorgliche Amtsrichterin dann aber doch nicht gehen und rang sich ein Urteil ab. Sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen möchte der Dipl. Ing. mit den türkischen Wurzeln unter allen Umständen vermeiden und schreibt an das Gericht:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mit dem Urteil nichts anfangen, weil ich nicht weiß was ich zahlen muss. Es wird wieder irgend was fehlen (1 Cent usw.) dann müssen Sie nochmal schreiben. Dieser Möbius ist ein sonderbarer Mensch! Bitte nennen Sie mir den Betrag mit den Zahlen. Damit ich mich retten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis."
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mit dem Urteil nichts anfangen, weil ich nicht weiß was ich zahlen muss. Es wird wieder irgend was fehlen (1 Cent usw.) dann müssen Sie nochmal schreiben. Dieser Möbius ist ein sonderbarer Mensch! Bitte nennen Sie mir den Betrag mit den Zahlen. Damit ich mich retten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis."
Donnerstag, 27. Februar 2014
Aytac C tot, angeklagt Yunus T, Agit S und Burak A
Wenn man der BILD-Zeitung folgen mag, waren alle an der tödlichen Auseiandersetzung im Dezember 2012 in Esslingen Beteiligten jung, sportlich und in unserer Gesellschaft integriert. Aytac C. (22) in die Gemeinschaft der „Black Jackets“ und Yunus T. (21), Agit S. (22) sowie Burak A. (21) in die Gruppierung der „Red Legion“. Die Namen der Beteiligten lassen auf einen Migrationshintergrund schließen, die Namen ihrer Vereinigungen deuten auf anglophile Interessengemeinschaften hin.
Was bringt junge ehrgeizige Männer mit dreisprachigem Hintergrund, die in einer offenen multikulturellen Gessellschaft aufgewachsen sind, dazu, sich derart heftig zu raufen, dass einer von ihnen an seinen Verletzungen stirbt? Die Antwort ist schwierig aber fest steht, dass Deutschland auf dem Gebiet kultureller Identitätsförderung einfach mehr tun muss, um der jungen Generation zugewanderter Familien aus anderen Kulturkreisen eine dauerhafte Perspektive zu geben.
Doch die Verantwortung für Bildung und Erziehung zur Liebe und der Liebe zur Arbeit liegt nicht nur beim Staat, sondern bei uns allen. Nehmen wir die jungen Menschen anderer Glaubensrichtungen als Freunde an und erweisen dem Prinzip der Relgionsfreiheit durch Akzeptanz des Andersdenkenden und Andershandelnden eine Ehre. Viel zu oft beurteilen wir kulturelle Konflikte nur nach dem Maßstab unseres Kulturkreises und belegen diese mit pauschalen Schlagwörtern wie "Ehrenmord" und "Islamismus". Auch der Ruf nach dem deutschen Strafrecht ist oft verfehlt.
Denn wir können froh sein, dass nicht alle Hoffnungsträger der deutschen Wirtschaftskraft der Bundesrepublik den Rücken kehren, wie so viele junge Menschen aus unseren Reihen, die sich mit ihrem Dasein als Freiheitskämpfer im Nahen Osten eher identifizieren können, als mit einer gesicherten Zukunft in Deutschland. Zum Glück kehren immer mehr gläubige Muslime aus den Kampfgebieten der arabischen Staaten Vorderasiens wieder in ihre Heimat zurück. Empfangen wir sie mit der Wärme und dem Respekt, die unseren Mitbürgern gebührt, gerade weil sie ihre Wurzeln in der Mitte eines vereinigten Deutschlands haben. Nur gemeinsam sind wir stark.
Was bringt junge ehrgeizige Männer mit dreisprachigem Hintergrund, die in einer offenen multikulturellen Gessellschaft aufgewachsen sind, dazu, sich derart heftig zu raufen, dass einer von ihnen an seinen Verletzungen stirbt? Die Antwort ist schwierig aber fest steht, dass Deutschland auf dem Gebiet kultureller Identitätsförderung einfach mehr tun muss, um der jungen Generation zugewanderter Familien aus anderen Kulturkreisen eine dauerhafte Perspektive zu geben.
Doch die Verantwortung für Bildung und Erziehung zur Liebe und der Liebe zur Arbeit liegt nicht nur beim Staat, sondern bei uns allen. Nehmen wir die jungen Menschen anderer Glaubensrichtungen als Freunde an und erweisen dem Prinzip der Relgionsfreiheit durch Akzeptanz des Andersdenkenden und Andershandelnden eine Ehre. Viel zu oft beurteilen wir kulturelle Konflikte nur nach dem Maßstab unseres Kulturkreises und belegen diese mit pauschalen Schlagwörtern wie "Ehrenmord" und "Islamismus". Auch der Ruf nach dem deutschen Strafrecht ist oft verfehlt.
Denn wir können froh sein, dass nicht alle Hoffnungsträger der deutschen Wirtschaftskraft der Bundesrepublik den Rücken kehren, wie so viele junge Menschen aus unseren Reihen, die sich mit ihrem Dasein als Freiheitskämpfer im Nahen Osten eher identifizieren können, als mit einer gesicherten Zukunft in Deutschland. Zum Glück kehren immer mehr gläubige Muslime aus den Kampfgebieten der arabischen Staaten Vorderasiens wieder in ihre Heimat zurück. Empfangen wir sie mit der Wärme und dem Respekt, die unseren Mitbürgern gebührt, gerade weil sie ihre Wurzeln in der Mitte eines vereinigten Deutschlands haben. Nur gemeinsam sind wir stark.
Mittwoch, 13. November 2013
Mieter mit Migrationshintergrund
"Was für ein Mensch bist Du?
Kann man nicht anrufen?"
"Aber Sie kennen doch den Vertrag."
"Ich scheiße auf Deinen Vertrag.
Warum rufst Du nicht an?
Weil Du Arschloch bist.
Weil Du Dreckschwein bist."
Ein unerfreuliches Telefonsgespräch
am Dienstagmittag um 13:05 Uhr.
Ich nehme an, dass Herr Y. am Dienstag
unsere Klage bekommen hat.
Auch zwei Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses fehlte die Miete für das
letzte halbe Jahr.
Kann man nicht anrufen?"
"Aber Sie kennen doch den Vertrag."
"Ich scheiße auf Deinen Vertrag.
Warum rufst Du nicht an?
Weil Du Arschloch bist.
Weil Du Dreckschwein bist."
Ein unerfreuliches Telefonsgespräch
am Dienstagmittag um 13:05 Uhr.
Ich nehme an, dass Herr Y. am Dienstag
unsere Klage bekommen hat.
Auch zwei Monate nach Beendigung des
Mietverhältnisses fehlte die Miete für das
letzte halbe Jahr.
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