Montag, 8. Dezember 2014

mit kollegialer Hochachtung

Ein Rechtsanwalt aus Köln beendet seine an mich gerichteten Schreiben immer mit der Formel "mit kollegialer Hochachtung". Üblicherweise empfange ich Schreiben von Kollegen immer "mit freundlichen kollegialen Grüßen". Dass der Kölner Kollege mit seinen Grüßen nicht das ausdrücken möchte, was er wörtlich schreibt, ist mir klar, seit er sich bei der Rechtsanwaltskammer über mich beschwert hatte. Mehrere berufsrechtliche Verstöße standen zur Debatte und am Ende hat die Rechtsanwaltskammer sämtliche erhobenen Vorwürfe als unbegründet angesehen und das Verfahren ohne berufsrechtliche Massnahmen beendet. Seit diesem Verfahren gilt es bei mir als bewiesen, dass die Grussformel "mit kollegialer Hochachtung" keinesfalls das ausdrücken soll, was man dem Wortlaut entnehmen könnte. Ich bin mir nämlich sicher, dass der Kollege keine Hochachtung vor mir hat, obwohl meine Art der Interessenwahrnehmung ihn derart verunsichert hat, dass er sich zu einer Berufsrechtsbeschwerde genötigt sah, obwohl diese unbegründet war.

18 Kommentare:

  1. Sehr geehrter Herr Kollege Möbius,

    ich habe mit Ihrer Auseinandersetzung mit einem mir auch nicht bekanten Kollegen nichts zu tun. Ich bin aber Rechtsanwalt und als solcher meine ich, dass Ihr Artikel Ihr "Qualitätsstempel" eines Anwaltes nicht würdig ist und nicht förderlich für das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit ist.
    Dabei geht es mir nicht darum, dass sich Ihre visuelle Darstellung gegen einen Kollegen richtet, sondern dass Sie mit Ihrer Darstellung den Eindruck erwecken, als sei es unter Anwälten normal, so miteinander umzugehen. Das vermitteln Sie aber zumindest, soweit Sie Ihren Artikel über das Portal Jurablogs zugänglich machen. So möchte ich mit meinem Beruf nicht wahrgenommen werden.

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    1. Sehr geehrter Herr Kollege Ostfalk,

      ehrlich gesagt wollte ich mit der Grafik keine Abneigung gegen den Ihnen unbekannten Kollegen ausdrücken, sondern lediglich seinen an mich gerichteten Gruß grafisch umsetzen und diesen Anwaltsgruß als "Qualitätsstempel" insoweit verstanden wissen, als dass meine Auseinandersetzungen erkenntlich auch an den Grenzen der Berufsordnung geführt werden. Dass ein derartiger Umgang auch von mir nicht als normal empfunden wird, lässt sich daraus ersehen, dass ich dargestellt habe, in der Regel von Kollegen anders gegrüßt zu werden.

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  2. Eine Steigerung ist dann noch: Mit der Ihnen gebührenden kollegialen Hochachtung.

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  3. @ RA Ostfalk,

    Einspruch, Euer Ehren!

    Dass der Kollege Möbius den Eindruck erweckt, es sei unter Anwälten normal, so miteinander umzugehen, kann ich gerade nicht bestätigen. Vielmehr ist er offensichtlich an einen Kollegen geraten, der mangels tragfähiger Argumente zu Kammerbeschwerden und ähnlichem Unfug greift.

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    1. Ich finde schlicht die Grafik nicht passend. Sie wäre für mich ebenfalls Anlass, mich zu beschweren.

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    2. Schon traurig. Können Sie sich nicht anders wehren? Kammerbeschwerden braucht KEINER.

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  4. Eine Variante:

    "Mit vorzüglichster Hochachtung", übersetzt: "Ich pisse auf Ihr Grab!"

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  5. Nein, das "kollegial" muss (unter Anwälten) zwingend rein. (Kein Scherz)

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  6. Man kann damit durchaus einen Grad der Freundlichkeit demonstrieren. Mit (freundlichen) kollegialen Grüßen, mit (vorzüglicher) kollegialer Hochachtung, alles schon gelesen.

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  7. De gustibus non est disputandum.

    Dieser Blog genießt neben der Meinungsfreiheit auch die Kunstfreiheit. Die Graphik ist ein Stilmittel, um den Inhalt des Artikels zu unterstreichen. Sie muss nicht jedermann gefallen.

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  8. Aus dem Blogbeitrag geht meines Erachtens klar hervor, dass sich der Betreiber lediglich gegen einen Kollegen verwahrt, der zwar schriftlich die hochsprachliche Version anwaltlichen Umgangs miteinander bevorzugt und sich vermutlich besonders guter Manieren zu befleißigen meint, aber inhaltlich gegenüber der Form bereits einmal deutlich zurückgefallen ist (unbegründete Kammeranzeige). Es mag für ihn sprechen, dass er sich weiterhin guter anwaltlicher Manieren im schriftlichen Umgang zu befleißigen versucht; dass er damit aber richtige Klöpse nicht wiedergutmachen kann, die aufgrund seiner Handlungen entstanden sind, dürfte auch nicht allzu sehr verwundern. Dass man sich als Empfänger bei gleichbleibenden schriftlichen Höflichkeitsbekundungen durchaus mal leicht veräppelt fühlen kann oder überlegt, ob der Kollege die Höflichkeitsfloskeln nun besonders subversiv einsetzen will, kann ich durchaus nachvollziehen.

    Ob ein - eher zurückhaltend formulierter - Blogbeitrag über den kollegialen Umgang der Rechtsanwälte untereinander das Ansehen der Rechtspflege zu beeinträchtigen weiß, kann ich so nicht beurteilen, halte es aber für unwahrscheinlich, zumal in diversen Blogs ebenso wie in gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftsätzen teilweise ein - jedenfalls von mir als Richter nicht wirklich goutierter - deutlich schärferer Umgangston herrscht. Auch wenn es netter wäre, wenn jedenfalls alle professionell Beteiligten sich der gleichen professionellen Höflichkeit bedienen würden, die jedenfalls vom Gericht zu Recht erwartet wird, ändert dies aber nix daran, dass Anwälte scharf formulieren können und dürfen, auch in eigener Sache, ohne dass gleich die Justiz zusammenbricht. Was das Vertrauen des rechtsuchenden Bürgers in die Funktionsfähigkeit der Justiz anbelangt, sollte dies nach meinem Eindruck erst dann gefährdet sein, wenn entweder konkret Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbedrohbarkeit der Gerichte sowie an der fachlichen Kompetenz von Rechtsanwälten gesät werden (in der Art, dass zahlreiche Kollegen oder der Kollege x nicht in der Lage ist, die Interessen von Mandanten adäquat zu vertreten und die Ausbildung nix wert ist) oder wenn sich ein Anwalt widerrechtlicher Einflussnahme auf sensible Kollegen rühmen würde (Nötigung). Berechtigte Einzelfallkritik kann aber nicht hinter dem Schutzgut Funktionsfähigkeit bzw Vertrauen automatisch zurückstehen.

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  9. Steigerung geht:

    "Mit koll. Hochachtung", vielleicht auch "Mit koll. Gruß"

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  10. Der "kollegiale Gruß" oder die "kollegiale Hochachtung" als Ersatz für die "freundlichen kollegialen" Grüße ist mir auch schon begegnet, wenn man sich völlig uneins war.

    "Mit geschätzter kollegialer Hochachtung" soll eine üble Steigerung der Grußformel-Beleidigung sein.

    Anderes Beispiel: Ein älterer Kollege von mir schreibt: "Mit freundlichen Grüßen und kollegialer Hochachtung" und meint es auch ganz sicher nicht böse.

    Ich schreibe immer "mit freundlichen und kollegialen Grüßen". Eine Kollegin meinte, sie könne mich damit veräppeln und schrieb fortan nur noch: "Mit kollegialen und freundlichen Grüßen".

    Ich bleibe meiner Grußformel treu. Selbst wenn die Kollegin/der Kollege mir noch so sehr auf den S...enkel geht. Mir ist das zu niveaulos, sich über Grußformeln versteckt zu beleidigen. Das drücke ich dann bei Gelegenheit lieber direkter aus. Mal davon abgesehen: wenn man sich auf diese billigen Grußformel-Spielchen gar nicht einlässt, ärgert das die Kollegen am meisten. ;-)

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  11. >>Mit kollegialen, gesetzlich gerade noch zulässigen Grüßen!<<
    Wäre ja auch was....

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  12. Ich bin auch schon über die "Ihnen gebotene (koll.) Hochachtung" gestolpert. Es scheint eine ausgeprägtere Gruß-Eskalationskultur zu geben, als ich gedacht hätte.

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  13. In der Regel sollte man eigentlich souverän bleiben und sich durch solche Grußformeln nicht ärgern lassen. Es gibt allerdings unter den Kollegen besondere Exemplare, denen man nicht jeden Berufsrechtsverstoß durchgehen lassen darf, weshalb Kammerbeschwerden sehr wohl Sinn machen oder auch eine derartige Grußformel, um ungestraft dem Kollegen seine Ansicht über seine Machenschaften mitzuteilen

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    1. Ich habe mich bislang nur über einen Kollegen bei der Kammer beschwert, der zwei Mandanten von mir während des laufenden Mandats jeweils über hundert E-Mails zugeschickt hatte. Man
      kann über ihn hier https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/bayagh-I-1-20-19-rechtsanwalt-zulassung-verlegungsantrag.pdf und hier https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/bgh_anwz-brfg-38-20_rechtsanwalt-zulassung-verlegungsantrag.pdf nachlesen. Mittlerweile behauptet genau dieser (ehemalige) Kollege gegenüber einem Oberlandesgericht, freiwillig seine Zulassung zurückgegeben zu haben, allerdings deutlich vor Einlegung der dort erhobenen Berufung.

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