Die Verfügungsbeklagte wurde durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer auf Facebook eingestellten Behauptung, der Verfügungskläger gehöre einer Betrügergruppe an, in Anspruch genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich der Anwalt der Verfügungsbeklagten unter anderem mit dem Hinweis, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Internet als Mobberin und Turbomobberin unter unautorisierter Verwendung von die Beklagte darstellenden Lichtbildern bezeichnet hätte.
Diese Vorgehensweise gebe der Verfügungsbeklagten ein Recht zur Gegendarstellung und auch auf Gegenwehr. Nach den aus dem Strafrecht abzuleitenden „Kompensationstheorien" (KG 1 Ss 545/08 - 2/09) sei derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei zu erklären, weil er - so die ratio legis - mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe" erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen könne. Diese Wertung sei auch für ein zivilrechtliches Unterlassungsbegehren anwendbar, wobei es nach einer Entscheidung des OLG Koblenz 2 Ss 30/11 nicht auf die zeitliche Abfolge der wechselseitigen Beeinträchtigungen ankomme. Entscheidend sei allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht handele.
Das Amtsgericht Nienburg sah das mit Urteil vom 19.05.2016 zum Az.: 6 C 834/15 anders, denn nicht der Verfügungskläger selbst hatte sich über Facebook mit dem Prozess und der Beklagten auseiandersgesetzt, sondern sein Rechtsanwalt:
"Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte am 20.04.2016, ebenfalls via Facebook, als „Mobberin, „Turbomobberin“ etc. bezeichnet hat. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugestehen, dass eine derartige Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes ungewöhnlich ist. Ggf. ist die Verfügungsbeklagte dadurch ebenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses kann jedoch hier dahinstehen, da es sich nicht um eine Äußerung des Verfügungsklägers sondern seines Prozessvertreters handelt. Da diese Publikationen trotz der Bezugnahme auf das hiesige Verfahren offensichtlich die rein persönliche Vorgehensweise des Rechtsanwaltes ist, können diese Äußerungen dem Verfügungskläger nicht zugerechnet werden. Die Rechtsmäßigkeit der Vorgehensweise des Prozessvertreters müsste von der Verfügungsbeklagten ggf. in einem anderen Verfahren geklärt werden."
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