Donnerstag, 30. Juni 2016

Turboquerulantin im Aufwärtstrend - EUR 2.500,- verqueruliert

Während die Provinz ihre mit liebevoller Nachsicht gezüchtete Amokpflanze behutsam an das Klima einer Zivilgesellschaft heranführen möchte, weht der Turboquerulantin außerhalb Niedersachsens der kalte Hauch der Zivilprozessordnung ungefiltert ins Gesicht. Mit Beschluss vom 20.06.2016 hat das Amtsgericht Hamburg nun das dritte Ordnungsgeld verhängt. Nach EUR 1.000,- und EUR 1.600,- sollen nun EUR 2.500,- dazu taugen, die Turboquerulantin zu bändigen:

"Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin Turboquerulantin wurde gemäß vorläufig vollstreckbarem Beschluss zu einer Unterlassung verpflichtet. Sie hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt Der Antragsteller hat erneut substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 11.2.2016 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015, dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 30.11.2015 und dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 25.1.2016 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 2.500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin Turboquerulantin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 11 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO."

Eine emotionslose Begründung aus der die Erwartungshaltung abzulesen sein könnte, dass dieser Beschluss ebenfalls wirkungslos verpufft. Auch ich gehe davon aus, dass wir weiter auf Rekordjagd gehen, denn der gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO deutet nicht auf eine Bekehrung hin und schließlich ist die sofortige Beschwerde auch schon auf dem Weg.

15 Kommentare:

  1. Sehr unterhaltsam, ich lese gern alles über die TQ

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  2. Ist es in Hamburg genau so, wie in Baden-Württemberg, wo nach der dritten (erfolglosen) Ordnungsgeldfestsetzug zur Ordnungshaft übergegangen wird?

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  3. Ordnungsgelder sind dann zahnlose Tiger, wenn sie nich eingetreiben werden und den Schuldner überhaupt nicht beeindrucken. Vielleicht wirkt dann nur Ordnungshaft "heilend".

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  4. wie schwallbadert die Turboquerulantin doch so gerne auf ihrem Zwitscher-Account?

    "freie Journalistin...meine Meinung lasse ich mir von niemanden nehmen ...kann kommen was wolle !!!"

    Da scheint die freie "Journalistin", deren journalistische Arbeit im Sammeln von Links besteht, die Freiheit der Meinung mit Narrenfreiheit zu verwechseln. Inklusive wahlweise mit Deppenleerzeichen oder fehlenden Leerzeichen und multiplen Ausrufungszeichen, welche ja bekanntlich Hinweis auf geistige Umnachtung sind.

    Nunja, man darf gespannt sein, was der freien Närrin noch einfällt. Ist ein Ordnungsgeld bei der Dame überhaupt beizutreiben? Oder gibt es was zu pfänden? Oder wird ihr der Internetzugang bald durch eine Anstaltsleitung reguliert werden?

    In freudiger Erwartung ...

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  5. Nachdem dann wohl alles von der TQ verpfändet ist, bleibt ihr der Weg in die Anstalt, so hat sie wenigstens ein Dach über dem Kopf. lol

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    1. was bei einem Dachschaden ja auch nötig ist

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    2. Das schreibt die Mobberin und TQ über sich selbst und gibt zu eine Mobberin, Lügnerin und Stalkerin zu sein.


      ORIGINALTEXT von TQ

      Quelle: https://plus.google.com/u/0/collection/Y54SsB

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  6. WOW! "RA Möbius und RA Laake sind Betrüher und kriminelle Leute. Das sind Drecksäcke. Die sind so kriminell und halten ihre Klienten zu Falschaussagen, Prozessbetrug ect an."

    "Das sind Wixer"
    "Das sind Puffgänger"

    Inklusive der für die freie Journalistin unabdingbaren Deppenleerzeichen und multiplen Ausrufungszeichen. Starker Tobak. Die traut sich was.
    Könnte man denken. Ich bin allerdings schon lange der Meinung, dass die Dame an Geist und Seele krank ist und dringend fachärztlicher Behandlung bedarf.

    "Ich schlage wieder zurück ,ihre werdet sehen!!!!!"
    (Originalrechtschreibversagen Turbokrankulantin)

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  7. Wie kann es sein das diese TQ noch immer nicht im Vollzug oder in der Psychiatrie sitzt?

    Menschen die ggf. ein Parkschein nicht bezahlten sollen ins Gefängnis und diese Mobberin/ Stalkerin kann seit Jahren machen was sie will. In was für einen Rechtsstaat leben wir eigentlich?

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  8. in einem, in dem jemand, der ggf. mal einen Parkschein nicht bezahlt, auch nicht ins Gefängnis muss.

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  9. Anonym11. Juli 2016 um 15:16
    blablabla, Sie müssen es ja wissen. Immer diese Klugscheißer die den eigentlichen Sinn nicht mal verstehen. Hauptsache Dünnschiss labern.

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  10. Dieser Mobber und Lügner gehört auch zur Turboquerulantin.

    https://japkinasludwig.wordpress.com/fake-bischof-ludwig-japkinas/

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  11. Anonym11. Juli 2016 um 15:58

    << Anonym 11. Juli 2016 um 15:16
    blablabla, Sie müssen es ja wissen. Immer diese Klugscheißer die den eigentlichen Sinn nicht mal verstehen. Hauptsache Dünnschiss labern. >>

    Wer hier Dünnschiss labert, sind Sie. Sie leben in einer Welt, deren enger Horizont wohl in der Hauptsache aus Paranoia besteht.

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  12. hahahahaha...die TQ ist wohl schlau..hihi ...tja dumm gelaufen !

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  13. Hahahahaha Alfred Boecker, der mit gestohlenen französischen Adelstiteln durch FB und Internet zieht und mobbt, wurde zusammen mit seinem “sog. Prozessbevollmächtigten” vom AG Hagen gewaltig gebügelt, wie sich der Fachanwalt für Fakerecht ausdrückt. Das Gericht bezeichnete diesen faken “Comte” als “Hochstapler”. Die Turboquerulantin hat somit mit ihrer Meinung recht, ihren Bruder sowie diesen Alfred Boecker als Hochstapler und Betrüger zu bezeichnen, denn der angebliche Nachweis dieser hochstapelnden Namensführung wurde über einen falschen deed poll versucht, der selbst wenn er echt wäre in Deutschland als Namensänderungshinweis nicht zugelassen ist, da er gegen das Namensänderungsgesetz sowie gegen GG verstösst.
    Weiteres hier zu diesen zwei Verstössen: https://openjur.de/u/830325.html

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