Montag, 26. November 2018

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin verfehlt Rekord

Die "Forschungsgruppe Ordnungsgeld" und die Fangemeinde der Turboquerulantin haben ein neues Ordnungsgeld im "Königsverfahren" vor dem Amtsgericht Nienburg eingetragen, dass die Turboquerulantin durch Beschluss des Amtsgerichts Nienburg zum Az.: 6 C 409/16 im April 2018 verwirkt hat. Wer allerdings auf eine höhere Strafe seit des letzten Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 1.500,- gehofft hat, dürfte enttäuscht sein. Zwar ist es unserer Enthüllungsjournalistin weiterhin vollkommen egal, was das Amtsgericht Nienburg an Urteilen und Beschlüssen verschickt, aber dem Amtsgericht Nienburg ist nicht egal, dass seine prominenteste Kundin vom fernab der niedersächsischen Auen lebenden Antragsteller immer wieder mit bösartigen Ordnungsgeldanträgen behelligt wird.

Um dem gesetzlosen Wirbelwind etwas entgegen zu kommen, hat sich das Gericht nun ausgedacht, einfach mal strafmildernde Gründe heranzuziehen, weshalb es ab sofort nicht mehr ganz so schlimm ist, das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 04.01.2017 zum Az.: 6 C 409/16 zu missachten: "Andererseits hat es aber auch einbezogen, dass auch der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des erkennenden Gerichts, dass zu Unrecht auf eine adelige Herkunft hinweisende, von ihm selbst gewählten Namenszusätze in Deutschland im Rechtsverkehr nicht zulässig sind, diese ebenso fortdauernd weiterführt, mithin selbst auch gerichtliche Hinweise bewusst ignoriert und dadurch zugleich auch zumindest einzelne Tatbestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von § 263 StGB verwirklicht, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen - nämlich seiner Adelsherkunft - gezielt einen entsprechenden Irrtum hierüber erregen will. Eine weitere Erhöhung des bereits zuletzt auf 1.500,00 € festgesetzten Ordnungsgeldes war danach nicht gerechtfertigt." 

Wer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang der Meinung war, dass sich die Bemessung eines Ordnungsgeldes am Verhalten des Verurteilten zu orientieren habe und insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes und Verschuldensgrad des Rechtsverletzers berücksichtigt werden müsse, wird in Zukunft als Element der Bemessung auch das Wohlverhalten des Gläubigers gegenüber dem Gericht zu berücksichtigen haben. Wie willkürlich diese neue Entscheidung des Amtsgerichts Nienburg ist, kann man vor allem daran erkennen, dass der Antragsteller seinen angeblich unzulässigen Namen vom ersten bis zum letzten Tag des Urteilsverfahrens geführt hat und auch bei jedem einzelnen der fünf vorhergehenden Ordnungsgeldverfahren. Weshalb die seit Jahren ununterbrochene (zulässige) Namensführung des Klägers neuerdings zu einem Strafrabatt bei der Turboquerulantin führt, kann nur mit absolutem Insiderwissen beantwortet werden.

4 Kommentare:

  1. Heißt denn "am Verhalten des Verurteilten orientieren" nicht, dass auch die Gründe (hier: Reaktion auf 'betrügerische Tatbestandsmerkmale') für dieses Verhalten erörtert werden?
    Allzuweit hergeholt finde ich das jetzt nicht...

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    1. Das Verhalten des Verurteilten wurde ja schon im Zusammenhang mit der Untersagung seiner Behauptung "Betrüger" genau betrachtet, abgewogen und seine Reaktion insgesamt in Form eines rechtskräftigen Urteils als rechtswidrig beurteilt. Wenn nun der Beklagte mit seinem Verhalten trotz Urteil fortfährt, kann das gleichbleibende Verhalten des Klägers nicht mehr das gleichbleibende Verhalten des Verurteilten rechtfertigen oder gar zu einer Strafmilderung führen. Er verstößt schlicht weiter gegen das tenorierte Urteil aus Gründen, die schon bei Abfassung des Urteils sein Verhalten im Ergebnis nicht rechtfertigten. Der Verurteilte hat sich aber an das Urteil zu halten und kann sich nicht mit Umständen entlasten, die fortdauern. Das ist aber auch für einen normalen Amtsrichter nicht leicht zu verstehen.

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  2. „Sie [die Turboquerulantin] wird gemobbt seit 2010, nachdem ihr Bruder und der angebliche Comte de Montfort Duc de Bretagne sich zu „Adeligen“ machten. Das wurde oben schon aufgezeigt. Auch ich bin überzeugt, dass sie irgendwann obsiegen wird. „Hochstapler“, „nicht existierende Personen“ und deren [folgerichtig] „sog. Prozessbevollmächtigte“ (Amtsgericht Hagen Az.: 10 C 388/16) dürften auch von anderen Gerichten irgendwann mal als solche gesehen werden.“
    Anonym 16. Januar 2018 um 01:59
    Siehe: https://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.com/2018/01/turboquerulantin-hilferuf-aus-dem-knast.html

    Der Inhaber dieses Pranger-und Schmähblogs zeigt nun selbst auf, dass das am 16. Januar 2018 vorhergesagte z. T. in Erfüllung gegangen ist und weiteres dürfte wohl demnächst folgen. Wie wird hier nicht aufgezeigt; denn bekanntlich ist ja Reden Silber und Schweigen Gold.

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    1. Der Schreiberling über mir, könnte es sein das sie der Vater der TQ. im Geiste sind?, eben der der auch mehrfach verurteilt wurde und seitdem hoch verschuldet ist?, der seit 2011 krampfhaft versucht "sein Recht, Betonung liegt bei SEIN und nicht geltendem Recht durchzusetzen? und seine Tochter im Geiste und noch so eine Blonde auf diese sinkende Schiff gesprungen sind und mit dem Ritter untergingen?!
      Natürlich schweigt er und siegt, dass schreit er schon seit 7 Jahre durch das Internet und hat noch nie gewonnen, eben nur verloren, eben wie alle seine Kinderlein....

      Loserbande....ihr seit weder Silber noch Gold, sondern nur biologische Ausscheidungen. Großmaul!

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