Sonntag, 31. März 2019

Bruchlandung eines Strebers

Wir alle kennen diese Typen, die schon in der gymnasialen Oberstufe mit Jackett und Aktenkoffer unterwegs sind, weil sie es gar nicht abwarten können, endlich wichtig und erfolgreich zu sein. Im Studium darf es dann Jura, Wirtschaftswissenschaften oder  - Facebook und Google sei Dank - neuerdings auch Wirtschaftsinformatik sein.

Bei all dem Gehechel um einen Platz an der Sonne bleibt bisweilen die soziale Kompetenz auf der Strecke und damit fehlt manch eifrigem Streber am Ende ein entscheidendes Element um schließlich vorne mitspielen zu dürfen. Wenn einem derart übereifrigen Gesellen dann die rote Karte gezeigt wird, liegt der Fehler natürlich nicht bei ihm selbst und es folgt der unausweichliche Gang zum Advokaten.

Ein vorlautes Briefchen vom Anwalt und die Katastrophe bahnt sich ihren Weg, wenn die Mitspieler von gestern nicht die erwartet devote Haltung einnehmen und sich unvermittelt zur Wehr setzen. Dem vom Landgericht Hannover am 25.02.2019 verkündetem Urteil zum Az.: 1 O 188/17 lag die Konstellation zu Grunde, dass ein ehemaliges Mitglied eines akademisch geprägten Start-Up-Teams seinen Ausschluss nicht akzeptieren konnte und versuchen wollte, sich mit anwaltlicher Hilfe ein großes Stück des aus drei ambitionierten Projekten bestehenden Kuchens herauszuschneiden.

Mit der anwaltlichen Aufforderung, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Ausgeschlossene nach wie vor Mitgesellschafter an der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sei und ihm sämtliche gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten zuteil würden, sollte der Weg zu einer hohen Abfindung geebnet werden. Grundsätzlich keine schlechte Idee, sich an Erfindungen, die bereits bei großen Industriebetrieben auf Interesse gestoßen sind, zu bereichern. Allerdings setzte die gegen die unbeherrschte Gier eingereichte negative Feststellungsklage den Abfindungsträumen des Start-Up-Piraten ein jähes Ende.

Denn das Landgericht Hannover stellte verbindlich fest, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht, der erfolgshungrige Streber jedenfalls nicht Mitgesellschafter der erfolgreichen Erfindertruppe ist und er deshalb keinerlei Rechte an der vielversprechenden Unternehmung geltend machen kann. Ein lesenswertes Urteil, dass sich mit den Voraussetzungen einer GbR-Gründung auseinandersetzt und eine erfreuliche Entscheidung für das verbleibende Quartett, das sich nun ohne lästige Zwischenrufe der erfolgreichen Vermarktung seiner Projekte widmen kann.


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