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Freitag, 31. Dezember 2021

Zwei Prinzen im Würgegriff von Corona

Selbst der in Deutschland sehr beliebte und hoch angesehene Adel leidet unter der Corona-Krise. Denn natürlich leben die Blaublüter in ihren Schlösschen und Villen nicht nur von Luft und Liebe und dem Glanz vergangener Tage, sondern auch von den Einnahmen der von ihnen betriebenen Etablissements. Alexander Prinz von Anhalt und Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe sind prominente Beispiele dafür, wie die Pandemie auch in höchsten gesellschaftlichen Kreisen wütet. Knapp 10 Jahre lang betrieb Alexander Prinz von Anhalt seinen Swinger-Club "Villa Palazzo" in Dorsten-Wulfen, bevor er die Villa bedingt durch die Corona-Krise schließen musste. Der beliebte Swingerzauber in luxuriöser Kulisse fällt nun auf Dauer aus, denn der Einnahmen-Verlust wegen der Corona-Maßnahmen war zu groß. Der Wohlstand von Alexander Prinz von Anhalt, Herzog zu Sachsen und Westfalen, Graf von Askanien, schien gefährdet: „Die Politik lässt uns keine andere Wahl. Ich kann nicht zusehen, wie der Laden weiterhin Staub ansetzt.“

Auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe ließ aufgrund der weiterhin unsicheren Lage rund um die Pandemie den jährlich auf Schloss Bückeburg stattfindenden Weihnachtszauber zum zweiten Male absagen. Seit dem 1. Dezember 2021 sind jetzt auch Schloss- und Führungsbetrieb sowie das Marstall-Museum der Fürstlichen Hofreitschule und der Schloss-Shop bis auf weiteres geschlossen. "Der Weihnachtszauber ist ein jährliches Highlight für Besucher aus Nah und Fern, das vor allem von der gemütlichen Atmosphäre und dem vielseitigen, anspruchsvollen Rahmenprogramm lebt. Ebendies lässt sich leider nicht mit den aktuellen Auflagen vereinen", erklärte Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe. Es täte ihm im Herzen weh, den Weihnachtszauber nach langer Planungszeit und Vorfreude absagen zu müssen und die Entscheidung sei sehr schwergefallen. Die Familie Prinz zu Schaumburg-Lippe und das gesamte Organisationsteam hoffen aber, alle Besucher im kommenden Jahr wieder auf Schloss Bückeburg begrüßen zu können.

Dienstag, 27. April 2021

Amtsgericht Weimar: Maskenzwang bei Schulkindern schädigt Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung

Wer nach dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021 zum Aktenzeichen 6 OWi - 523 Js 202518/20 immer noch nach kritischen Hinweisen zur aktuellen Corona-Politik giert, kann sich nun mit dem Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 08.04.2021 zum Aktenzeichen 9 F 148/21 in der Tiefe des Rechts fortbilden. Für Querleser reicht ein Blick auf die Zusammenfassung des 178-seitigen Urteils:

"Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.

Schulen spielen keine wesentliche Rolle im "Pandemie"-Geschehen. Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine "Infektion" mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen. 100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern. Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.

Mit der Anordnung solcher Maßnahmen wird das Wohl der Kinder, wie dargestellt, gefährdet, § 1666 BGB. Die Lehrkräfte dürfen sie deshalb nicht anordnen. Auf die entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen und die angeführte Allgemeinverfügung können sie sich dabei nicht berufen, da diese schon wegen ihrer Ungeeignetheit, die angestrebten Ziele zu erreichen, in jedem Fall aber wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit verfassungswidrig und nichtig sind. Darüber hinaus haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht." 

Samstag, 23. Januar 2021

Amtsgericht Weimar: Lockdown-Politik katastrophale politische Fehlentscheidung

 

Wer sich in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie und den daraufhin ergriffenen Maßnahmen durch die öffentliche Hand beschäftigt, sollte das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021 zum Aktenzeichen 6 OWi - 523 Js 202518/20 lesen. Sicherlich ist das etwa 20-seitige Urteil nicht für jeden juristischen Laien in allen Einzelheiten verständlich, aber das Gericht äußert sich in vielen Passagen überraschend klar und deutlich zu der derzeitig aktuellen Politik des Lockdowns.

Zunächst sollte man wissen, dass sich das Amtsgericht mit der aktuellen Corona-Politik beschäftigen musste, weil auf Grund eines Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2  ein Busseld verhängt wurde, gegen das sich der Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Weimar wehrte. In diesem Verfahren musste daher auch geklärt werden, ob die Thüringer Verordnung überhaupt verfassungsgemäß ist und deshalb ein Bußgeld verhängt werden durfte.

Das Amtsgericht Weimar hat den vom Bußgeld Betroffenen freigesprochen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig seien. Das Urteil liest sich wie eine Abrechnung mit der Politik des Lockdowns und wird insbesondere auf den letzten Seiten der Entscheidung überaus deutlich. Unter Beachtung verfassungsgemäßer Anforderungen sei die Frage, ob der Verordnungsgeber die Verlängerung des Lockdowns als erforderlich zur Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems erachten durfte, eindeutig mit "Nein" zu beantworten.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Corona-Verordnung sei der Nutzen der Maßnahmen und die Kosten, die sich aus den Freiheitseinschränkungen und ihren Kollateralschäden und Folgekosten zusammensetzen, gegeneinander abzuwägen. Hinsichtlich der Kosten des Lockdowns sei festzuhalten, dass es sich bei den mit dem Lockdown verbundenen Freiheitseinschränkungen um die umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik handele. Schon daraus ergebe sich, dass die Freiheitseinschränkungen ein so großes Gewicht haben, dass sie allenfalls dann gerechtfertigt sein können, wenn die Gefahr, deren Bekämpfung sie dienten, ganz außergewöhnlich groß war und durch die Maßnahmen des Lockdowns zugleich ein großer positiver Effekt erwartet werden konnte, was aber nach der Darstellung des Gerichts nicht der Fall sei.

Bei der unmittelbaren Wirkung der Freiheitseinschränkungen seien unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Professor Dr. Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg folgende Schäden zu berücksichtigen:

aa) Ökonomisch bewertbare Schäden
(1) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die unmittelbare Folgen der an sie adressierten Freiheitseinschränkungen sind
(2) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die mittelbare Folgen der Lockdown-Maßnahmen sind (z.B. Gewinneinbußen von Zulieferern von unmittelbar betroffenen Unternehmen; Gewinneinbußen, die aus der Unterbrechung von Lieferketten resultieren und z.B. zu Produktionsausfällen führten; Gewinneinbußen, die aus Reisebeschränkungen resultierten)
(3) Lohn- und Gehaltseinbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit
(4) Konkurse/Existenzvernichtungen
(5) Folgekosten von Konkursen/Existenzvernichtungen

bb) Leben und Gesundheit der Menschen in Deutschland
(1) die Zunahme häuslicher Gewalt gegen Kinder und Frauen
(2) Zunahme von Depressionen infolge sozialer Isolation
(3) Angst-Psychosen/Angst-Störungen infolge Corona-Angst
(4) andere psychische Störungen/nervliche Überlastung wegen familiärer/persönlicher/beruflicher Probleme infolge des Lockdown
(5) Zunahme von Suiziden, beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz(6) gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Bewegungsmangel
(7) Unterlassung von Operationen und stationären Behandlungen, weil Krankenhausbetten für Coronapatienten reserviert wurden
(8) Unterlassung von Operationen, stationären Behandlungen, Arztbesuchen, weil Patienten Infizierung mit Covid-19 befürchten

cc) Ideelle Schäden
(1) Bildungseinbußen und Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung von Kindern durch Ausfall oder Einschränkungen des Schulunterrichts bzw. der Schließung anderer Bildungseinrichtungen
(2) Verlust an kulturellen Anregungen/Erlebnissen durch Schließung von Theatern, Konzert- oder Opernhäusern und vielen anderen kulturellen Einrichtungen
(3) Verlust musischer Entfaltungsmöglichkeiten durch Verbote, die gemeinsames Musizieren in Orchestern oder Chören unterbinden
(4) Verlust von Gemeinschaftserlebnissen/persönlichem sozialem Miteinander durch Verbot von Zusammenkünften in Vereinen, Verbot von Veranstaltungen, Verbot von Ansammlungen, Schließung von Kneipen usw.
(5) Einschränkung sozialer Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder durch Schließung von Kindergärten
(6) Isolierung von Kindern in Wohnungen ohne Kontakte zu anderen Kindern durch Schließung von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen

dd) Folgekosten
(1) von Bund und Ländern an die Wirtschaftssubjekte geleistete Corona-Hilfen
(2) Steuerausfälle infolge der Einschränkung der Wirtschaftstätigkeit durch den Lockdown
(3) Kurzarbeitergeld und Arbeitslosenhilfe, die infolge des Lockdown gezahlt werden mussten
(4) Sozialhilfe für infolge des Lockdown auf Sozialhilfe angewiesene Menschen

ee) gesundheitliche und ökonomische Schäden in Ländern des Globalen Südens  

Inzwischen gäbe es mehrere wissenschaftliche Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass die in der Corona-Pandemie in verschiedenen Ländern angeordneten Lockdowns nicht mit einer signifikanten Verringerung von Erkrankungs- und Todeszahlen verbunden waren. Zwischen der Schwere und Dauer der Lockdowns und der Zahl der COVID-19-Todesfälle, zwischen Grenzschließungen und COVID-19-Todesfällen und zwischen durchgeführten Massentests und COVID-19-Todesfällen sei keine Korrelation festgestellt worden. Nach einer umfassenden Abwägung mit zahlreichen auch öffentlich verfügbaren Informationen kommt das Amtsgericht Weimar dann zu einem bemerkenswerten Schlusswort, das sicherlich auch mit der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit in Verbindung gebracht werden darf:

"Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das Wort "unverhältnismäßig" ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens." 

Dienstag, 14. April 2020

Widerruf der Anwaltszulassung

Nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

Damit ist klar, dass ein Anwalt seine Zulassung nicht schon deswegen verlieren kann, wenn ihm wegen einer vorübergehenden psychischen Belastung in der aktuellen Corona-Krise derart die Kontrolle entgleitet, dass ein Rechtsanwalt vorübergehend gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik eingewiesen wird, um dort behandelt zu werden.

Die Unterbringung ist im Übrigen auch nur zulässig, wenn und solange durch das krankheitsbedingte Verhalten eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann, als den betroffenen Kollegen in einer Klinik unterzubringen.

Gesundheitliche Gründe, die zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen, können körperlicher oder geistiger Natur sein. Es kommt darauf an, dass der Rechtsanwalt wegen dieser Gründe nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Anwalt zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden außerstande ist. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Verrichtung des Anwaltsberufs dauerhaft und unumkehrbar unmöglich ist.

Eine 10-tägige gerichtliche Unterbringung wegen eines akuten psychotischen Zustandes mit ausgeprägter manischer Phase und der Gefahr einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung im Zusammenhang mit einem zu zahlreichen Beschwerden der Mandantschaft oder Gerichten führenden Verhalten kann eine anwaltliche Zulassung allerdings schon gefährden.

Eine nur abwegige persönliche Meinung eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte, die Justiz insgesamt oder die politische Gesamtlage in Deutschland dürften allerdings noch keinen Anlass geben, die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts zu veranlassen um auf dessen Grundlage den Widerruf der Zulassung zu stützen.

Entscheidend ist vielmehr, ob bei einem Rechtsanwalt gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten dauernd unmöglich machen. Dies zu beurteilen obliegt selbstverständlich zuerst der zuständigen Rechtsanwaltskammer und erst dann den entsprechenden berufsrechtlichen Fachgerichten.

Sonntag, 12. April 2020

Behalten der Anwaltszulasssung

In einer Zeit, wo Politiker große Koalitionen und Rücktritte gerne ausschließen oder ankündigen um am nächsten Tag das Gegenteil zu verbreiten, möchte auch die nunmehr doch nicht ehemalige Rechtsanwältin Beate Bahner trotz des Versprechens, die Anwaltszulassung bereits zurückgegeben zu haben, diese behalten, weil sie wohl als Rechtsanwältin eine Möglichkeit sieht, den Rechtsstaat und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland, insbesondere unsere verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte und die unverbrüchlichen Menschenrechte vor dem schlimmsten weltweiten Angriff und der blitzschnellen  Etablierung der menschenverachtendsten Tyrannei zu retten, die die Welt jemals gesehen hat.

Die Kollegin Bahner erklärt nämlich höchstselbst den Shutdown mit sofortiger Wirkung für beendet und erläßt "auf Grundlage der Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 GG (Handlungsfreiheit), Art. 4 GG (freie Religionsausübung), Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 6 GG (Schutz der Ehe, Familie und Kinder), Art. 7 GG (Schulwesen), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (freie und ungehinderte Berufsausübung), Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), Art. 20 Abs. 4 GG (Recht zum Widerstand), §§ 1, 12 a BRAO (anwaltliche Pflicht zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung)" die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 wie folgt:

"Hiermit ergehen auf Basis der vorgenannten Artikel des Grundgesetzes und der darin verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Verfügungen: (Übersicht, für Gesamtdarstellung bitte hier klicken)
§ 1: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu öffnen
§ 2: Folgende Einrichtungen sind ab sofort wieder zu betreten und zu besuchen
§ 3: Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 4: Reisegebote im In- und Ausland
§ 5: Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
§ 6: Studienbetrieb
§ 7: Kirchen und Gebetshäuser
§ 8: Pflicht zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser Verordnung
§ 9: Androhung von Konsequenzen bei Verstoß gegen diese Verordnung 
Die Corona-Auferstehungs-Verordnung vom 11. April 2020 gilt bundesweit und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen und verkündet durch Beate Bahner, die seit der Erarbeitung dieser Verordnung beschlossen hat, ihre Anwaltszulassung bis auf weiteres zu behalten. Heidelberg, den 11. April 2020, 19 Uhr"

Ich bin mit diesem Blog-Artikel meiner Verpflichtung zur schnellen und effizienten Verbreitung dieser Verordnung nachgekommen und wünsche der Kollegin Bahner viel Erfolg bei der Machtübernahme in ihrem heiligen Kampf gegen die unselige Tyrannei der bundesdeutschen Politik.

Samstag, 11. April 2020

Rückgabe der Anwaltszulasssung

In einer Zeit, wo sich Rechtsanwälte ob der anschwellenden Zahl der Corona-Mandate mit den rechtlichen Folgen dieser Krise befassen, hat die nunmehr ehemalige Rechtsanwältin Beate Bahner* ihre Anwaltszulassung zurückgegeben, weil es ihr nicht gelungen sei, "den Rechtsstaat und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland, insbesondere unsere verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte und die unverbrüchlichen Menschenrechte vor dem schlimmsten weltweiten Angriff und der blitzschnellen  Etablierung der menschenverachtendsten Tyrannei zu retten, die die Welt jemals gesehen hat." Frau Bahner hatte am 08. April 2020 einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht wegen des Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland eingereicht und diesen anschließend noch ergänzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Antrag gestern abgelehnt und im Wesentlichen auf formale Aspekte gestützt. 

Tatsächlich ist es nicht ganz so einfach, die Hürden der Verfassungshüter zu überspringen. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt zunächst, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar von einem Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist. Er ist gegenwärtig betroffen, wenn die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung schon eingetreten ist und noch anhält und nur dann unmittelbar betroffen, wenn es keiner weiteren Zwischenakte mehr für eine Verletzung seines von der Verfassung geschützten Rechts bedarf.

Die sogenannte Rechtswegerschöpfung setzt ferner voraus, dass der Beschwerdeführer alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel vor den Fachgerichten ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet. Nach § 90 II 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht allerdings über eine vor Rechtswegerschöpfung eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gilt zudem bei formellen Gesetzen nicht, weil diese nicht vor Fachgerichten angegriffen werden können. Schließlich verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz vom Beschwerdeführer über die Rechtswegerschöpfung hinaus den Versuch, sein Begehren durch fachgerichtlichen Rechtsschutz durchzusetzen.

Ob es der vormaligen Kollegin gelungen ist, diese Voraussetzungen in ihrem Antrag an das Bundesverfassungsgericht ausreichend darzulegen, kann durch die Lektüre ihres Antrags und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden.

* Einen Tag nach ihrer Verlautbarung, die Zulassung zurückgegeben zu haben, wurde diese Mitteilung von Frau Bahner korrigiert. Sie hatte sich entschlossen, ihre Zulassung zu behalten

Mittwoch, 8. April 2020

Maskenpflicht

Während im Karneval das Tragen von Masken freiwillig ist, wird in Zeiten der Corona-Epidemie eine bundesweite Maskenpflicht diskutiert, um durch die zwingende Verpflichtung der Bürger, einen Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit zu tragen, das Ansteckungsrisiko weiter zu senken. In Österreich ist die Nutzung einer Schutzmaske in Supermärkten und Drogeriemärkten für Kunden bereits seit dem 06. April 2020 Pflicht. In Deutschland gibt es ebenfalls Überlegungen, eine Maskenpflicht einzuführen.

Nach § 32 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) wurden die Landesregierungen der Bundesländer in Deutschland ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) durch entsprechende Rechtsverordnungen der Landesregierungen eingeschränkt werden können.

Auf dieser Grundlage wurde am 07. April 2020 die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen, nachdem der Bundestag am 27.03.2020 eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) festgestellt hatte.

Daher hat in Niedersachsen ab sofort jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. In der Öffentlichkeit einschließlich des öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt auch für die körperliche oder sportliche Betätigung im Freien, nicht jedoch gegenüber solchen Personen, mit denen die pflichtige Person in einer gemeinsamen Wohnung wohnt.

Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot gefährden, sind untersagt, insbesondere sind Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien verboten. Eine Maskenpflicht, die das Tragen einer Schutzmaske in der Öffentlichkeit zwingend vorschreibt, ist in der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Niedersachsen jedoch nicht enthalten.

Donnerstag, 26. März 2020

adidas - Glücksfall für die Anwaltschaft

Gegenüber der BILD-Zeitung soll eine Unternehmenssprecherin von adidas erklärt haben: "Es ist richtig, dass adidas, wie viele andere Unternehmen auch, vorsorglich Mietzahlungen temporär aussetzt wo unsere Läden geschlossen sind. Wir sind dazu mit den betreffenden Vermietern in engem Austausch." Der Entschluss gelte für Geschäfte in Europa und allen Ländern, in denen die adidas-shops wegen der Corona-Krise geschlossen bleiben müssen.

Leicht verdientes Geld für von der Corona-Krise gebeutelte Rechtsanwälte, die von den Vermietern der von adidas angemieteten Läden beauftragt werden, die verspäteten Mietzahlungen zunächst außergerichtlich einzufordern. Sollte adidas nach anwaltlicher Aufforderung die nicht gezahlte Miete weiter schuldig bleiben, dürfte weiteren Anwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nichts entgegenstehen. Gültige Mietverträge gelten trotz Corona-Krise.

Im Geschäftsjahr 2019 steigerte sich der adidas-Gewinn aus fortgeführten Geschäftsbereichen um 12 % auf 1,918 Milliarden EUR. Damit dürften trotz Corona-Krise genug liquide Mittel bei dem börsennotierten Unternehmen vorhanden sein, um den Vermietern der Läden rückständige Mieten und anfallende Rechtsanwaltskosten erstatten zu können. Ein starkes Signal zu richtigen Zeit am einbrechenden Markt für Rechtsdienstleistungen