Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.
Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.
Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.
Endlich mal die korrekte Bezeichnung.
AntwortenLöschenSCHEINADEL.
Danke!
Ich bevorzuge allerdings den Begriff Hochstapler. Der trifft es ganz genau.
"Jetzt trennt sich die Streu vom Weizen."
Ein dreifach Hoch auf die Staatsanwaltschaft! Auf die ist Verlass.
AntwortenLöschenJa, aber echt!
LöschenDie handelt sofort und unerbittlich.
Gott sei Dank!
LöschenDie Bürger werden vollumfänglich geschützt.
Aber wer schützt 1585 (mal mehr, eher weniger) massiv genervte "Freunde"?
Löschen:-D
Genau!
LöschenLiebe Leser, liebe Kommentatoren, leider haben einige von Ihnen bei der Abfassung von Kommentaren Namen benutzt und/oder Schmähungen verbreitet, die kontextunabhängig zu missbilligen sind. Insbesondere die herabwürdigende Nutzung von Spitznamen, pejorativen Personenbezeichnungen oder Artefakten der Paläopathologie bitte ich in Zukunft zu unterlassen, da die mit der Verwendung dieser abgewandelten Bezeichnungen angesprochenen Personen herabgesetzt werden sollen, selbst wenn nur eingeweihte Leser darauf kommen können, welche lebenden Personen im Kommentar gemeint sein dürften. Auf den Hinweis einer auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei habe ich die Kommentarfunktion für diesen Beitrag deaktiviert, um zukünftige Rechtsverletzungen in der Kommentarleiste dieses Artikels ausschließen zu können. Bitte vermeiden Sie in diesem Blog grundsätzlich Formalbeleidigungen, um eine rege und dauerhafte Meinungsbildung zu den Artikeln dieses Blogs zu ermöglichen. Vielen Dank, Ihr Fachanwalt für IT-Recht.
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